Auszug aus dem Urteil Nr. 92/2008 vom 26. Juni 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4252 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 zur Festlegung von Bestimmunge

Auszug aus dem Urteil Nr. 92/2008 vom 26. Juni 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4252

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Mietverträge, erhoben von der VoG « Algemeen Eigenaars en Mede-Eigenaarssyndicaat » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Mietverträge (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. Juni 2007): die VoG « Algemeen Eigenaars en Mede-Eigenaarssyndicaat », mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, Violetstraat 43, die VoG « Eigenaarsbelang », mit Vereinigungssitz in 2000 Antwerpen, Mechelseplein 25, die VoG « Koninklijk Algemeen Eigenaarsverbond », mit Vereinigungssitz in 9000 Gent, Vrijheidslaan 4, und die VoG « De Eigenaarsbond », mit Vereinigungssitz in 2000 Antwerpen, Otto Veniusstraat 28.

    Die von denselben klagenden Parteien erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Bestimmung wurde mit Urteil Nr. 112/2007 vom 26. Juli 2007, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. September 2007, zurückgewiesen.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007 zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Mietverträge (weiter unten: das Gesetz vom 26. April 2007) gerichtet, der bestimmt:

    In Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar 1991, wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 1bis. Uber jeden Mietvertrag, auf den dieser Abschnitt Anwendung findet und der sich auf den Hauptaufenthaltsort des Mieters bezieht, muss ein Schriftstück verfasst werden, das neben allen anderen Regeln im Einzelnen folgendes enthalten muss: die Identität aller Vertragsparteien, das Anfangsdatum des Vertrags, die Angabe aller gemieteten Räume und Gebäudeteile sowie der Mietbetrag.

    Die zuerst handelnde Vertragspartei kann bei Nichtausführung innerhalb von acht Tagen nach einer Inverzugsetzung, die durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt wird, die andere Partei gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege verpflichten, einen schriftlichen Vertrag zu verfassen, zu vervollständigen oder zu unterschreiben gemäss Absatz 1 und gegebenenfalls beantragen, dass das Urteil den Wert eines schriftlichen Mietvertrags haben soll.

    Eine vorhergehende mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien schränkt die Befugnis des Richters ein.

    Unbeschadet der Absätze 2 und 3 findet dieser Abschnitt weiterhin Anwendung auf die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels mündlich getroffenen Mietverträge. '

    .

    In Bezug auf den Umfang der Klage

    B.2. Insofern die klagenden Parteien bemängeln, dass die angefochtene Massnahme ebenfalls auf Studentenwohnungen Anwendung finde, ist die Klage unzulässig, da dieser Sachbereich nicht durch den nunmehr angefochtenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2007, sondern durch Artikel 98 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) geregelt wird, dessen Nichtigerklärung in dieser Rechtssache nicht beantragt wird.

    Zur Hauptsache

    In Bezug auf den ersten Klagegrund

    B.3. Nach Auffassung der klagenden Parteien verstosse die angefochtene Bestimmung gegen den Grundsatz der...

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