Auszug aus dem Urteil Nr. 40/2008 vom 4. März 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4233 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 177 (Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsu

Auszug aus dem Urteil Nr. 40/2008 vom 4. März 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4233

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 177 (Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfalle) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), erhoben von der « Union professionnelle des entreprises d'assurances Assuralia ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Union professionnelle des entreprises d'assurances Assuralia », mit Sitz in 1000 Brüssel, square de Meeûs 29, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 177 (Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfalle) des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2006, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Artikel 177 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) lautet:

    In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird ein Artikel 49quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Artikel 49quater. Das Versicherungsunternehmen wendet seinen Tarif, den es frei festlegt, für jeden versicherten Arbeitgeber an, indem es das Arbeiter- und das Angestelltenrisiko unterscheidet, und, was das Arbeiterrisiko betrifft, entsprechend der Schadenstatistik und der Grösse des Unternehmens. Bei den Risiken, die eine hohe Schadenstatistik aufweisen, liegt der Prämiensatz bis zu 30% über dem Tarif. Bei einem Risiko, das eine niedrige Schadenstatistik aufweist, liegt der Prämiensatz bis zu 15% unter dem Tarif. Diese Ermässigung kann entsprechend der Grösse des versicherten Unternehmens steigen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes und unter anderem die Grösse des Unternehmens, ausgedrückt in der Anzahl Arbeiter, worauf die vorliegenden Bestimmungen anwendbar sind.

    Der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle beurteilt jährlich die vorbeugenden Wirkungen der Anwendung dieser Bestimmungen. Der König legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes fest. '

    .

    In Bezug auf das Interesse

    B.2. Ein anerkannter Berufsverband besitzt aufgrund des Gesetzes vom 31. März 1898 die erforderliche Eigenschaft, um Bestimmungen anzufechten, die sich direkt und nachteilig auf die Interessen seiner Mitglieder auswirken können.

    Da die Mitglieder des Berufsverbandes den Verpflichtungen unterliegen können, die in den angefochtenen Bestimmungen in Bezug auf die Festsetzung der von ihnen eingenommenen Versicherungsprämien vorgesehen sind, kann ihre Lage direkt und nachteilig von diesen Bestimmungen betroffen sein. Es trifft zu, dass das angefochtene Gesetz, wie der Ministerrat anführt, die Tariffreiheit der Versicherer gewährleistet und dass dessen Auflagen - oder Erleichterungen - auf den Arbeitgebern lasten. Diese Auflagen oder Erleichterungen sind im Ubrigen in Prozentsätzen der durch den Versicherer festgesetzten Prämie ausgedrückt - und hängen also davon ab -, so dass der Versicherer, wie der Ministerrat einräumt, veranlasst werden kann, seinen Tarif entsprechend der durch das angefochtene Gesetz eingeführten Verpflichtung festzulegen.

    Die klagende Partei weist folglich das erforderliche Interesse nach.

    Zur Hauptsache

    In Bezug auf den ersten Teil des Klagegrunds

    B.3. Der erste Teil des Klagegrunds ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 43 und 49 des EG-Vertrags, insofern die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehenen Tarifeinschränkungen die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit auf diskriminierende Weise verletzten. Die klagende Partei führt an, die Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hätten, müssten ihre Produkte anpassen, um sie in Belgien verkaufen zu können, ohne jedoch hierzu über die Kundschaft und die Erfahrung der in Belgien niedergelassenen Unternehmen zu verfügen. Sie macht ebenfalls geltend, die angefochtene Bestimmung verhindere es, dass in Belgien ein über die Landesgrenzen hinausgehendes Versicherungsprodukt...

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