Auszug aus dem Urteil Nr. 168/2009 vom 29. Oktober 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4575 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 11, 14, 17 und 21 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft

Auszug aus dem Urteil Nr. 168/2009 vom 29. Oktober 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4575

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 11, 14, 17 und 21 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April 2008 zur Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb des von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichts, erhoben von der « AGNES SCHOOL » PGmbH.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden P. Martens und M. Bossuyt, und den Richtern M. Melchior, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 10. Dezember 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Dezember 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « AGNES SCHOOL » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 1040 Brüssel, rue Louis Hap 143, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 11, 14, 17 und 21 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April 2008 zur Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb des von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichts (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Juni 2008).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Klage auf Nichtigerklärung ist gegen die Artikel 11, 14, 17 und 21 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April 2008 zur Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb des von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichts (nachstehend: Dekret vom 25. April 2008) gerichtet.

    B.1.2. Das Dekret führt für diese Art von Unterricht eine Regelung ein mit dem Ziel, « es zu ermöglichen, den Minderjährigen ihr Recht auf einen Qualitätsunterricht zu gewährleisten, was die Einführung von wirksamen Verfahren zur Kontrolle der Schulpflicht sowie von Referenznormen voraussetzt » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2007-2008, Nr. 521/1, S. 3), und « den in Artikel 24 der Verfassung verankerten Grundsatz der Unterrichtsfreiheit zu beachten » (ebenda).

    Hierzu unterscheidet das Dekret neben dem von der Gemeinschaft organisierten und subventionierten Unterricht zwischen zwei Arten von Unterricht:

    Zunächst ist vorgesehen, dass Minderjährige, die eine Einrichtung besuchen, die ein den in der Französischen Gemeinschaft ausgestellten Diplomen gleichwertiges Diplom verleihen, die Schulpflicht erfüllen, wenn sie die Verwaltung über ihre Einschreibung in dieser Einrichtung informiert haben. Dies ist der Fall für die Einrichtungen, die einer der anderen Gemeinschaften unterstehen, oder diejenigen, deren Gleichwertigkeit anerkannt wurde. Eine andere Hypothese betrifft die Einrichtungen, für die zwar nicht diese Gleichwertigkeit gilt, die aber zur Ausstellung eines ausländischen Diploms führen können. In diesem Fall wird die Regierung anerkennen müssen, dass mit diesem Schulbesuch die Schulpflicht erfüllt ist.

    Alle anderen Unterrichtsformen, selbst kollektive, gehören zum Hausunterricht und unterliegen in diesem Sinne spezifischen Bestimmungen, nämlich der Verpflichtung, die Kontrolle des Unterrichtsniveaus einzuhalten und an den von der Französischen Gemeinschaft organisierten Prüfungen für den Erhalt eines Zeugnisses teilzunehmen

    (ebenda).

    B.2.1. Artikel 11 des Dekrets vom 25. April 2008 bestimmt:

    Der Allgemeine Inspektionsdienst ist mit der Kontrolle des Unterrichtsniveaus im Rahmen des Hausunterrichts beauftragt. Er sorgt dafür, dass der erteilte Unterricht dem schulpflichtigen Minderjährigen die Möglichkeit bietet, ein Unterrichtsniveau zu erreichen, das dem Referenzsystem für die Basiskompetenzen, den Endfertigkeiten, den erforderlichen gemeinsamen Kenntnissen und den Mindestkompetenzen im Sinne der Artikel 16 und 25 oder 35 des Dekrets vom 24. Juli 1997 zur Bestimmung der vorrangigen Aufgaben des Grundschulunterrichts und des Sekundarunterrichts sowie zur Organisation der geeigneten Strukturen zu deren Durchführung gleichwertig ist.

    Der Allgemeine Inspektionsdienst sorgt ebenfalls dafür, dass der erteilte Unterricht die Ziele im Sinne von Artikel 6 des Dekrets vom 24. Juli 1997 zur Bestimmung der vorrangigen Aufgaben des Grundschulunterrichts und des Sekundarunterrichts sowie zur Organisation der geeigneten Strukturen zu deren Durchführung anstrebt, dass er Titel II der Verfassung entspricht und in keiner Weise Werte vertritt, die offensichtlich im Widerspruch zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen

    .

    B.2.2. Artikel 14 des Dekrets vom 25. April 2008 bestimmt:

    Der Allgemeine Inspektionsdienst kann jederzeit eine Kontrolle des Unterrichtsniveaus durchführen, aus eigener Initiative oder auf Anfrage der Regierung oder der Kommission; seine Kontrolle beruht auf den durch die Analyse der Dokumente im Sinne von Artikel 13 festgestellten Fakten und auf der Befragung der Schüler.

    Kontrollen finden jedoch mindestens im Laufe der Jahre statt, in denen der schulpflichtige Minderjährige das Alter von acht und zehn Jahren erreicht.

    Der Allgemeine Inspektionsdienst legt das Datum der Kontrolle fest und teilt es den verantwortlichen Personen mindestens einen Monat im Voraus mit

    .

    B.2.3. Artikel 17 des Dekrets vom 25. April 2008 bestimmt:

    Nach der Kontrolle des Unterrichtsniveaus erstellt der Allgemeine Inspektionsdienst einen Bericht und gibt eine Stellungnahme über die Ubereinstimmung des Hausunterrichts mit Artikel 11 ab. Der Bericht und die Stellungnahme werden den verantwortlichen Personen mitgeteilt. Diese können innerhalb von zehn Tagen nach dieser Mitteilung der Kommission schriftlich ihre Anmerkungen zur Kenntnis bringen.

    Die Stellungnahme des Allgemeinen Inspektionsdienstes wird spätestens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Kontrolle der Kommission übermittelt.

    Im Fall einer negativen Entscheidung wird eine neue Kontrolle nach denselben Modalitäten mindestens zwei Monate und höchstens vier Monate nach der Mitteilung der Entscheidung durchgeführt. Wenn der Allgemeine Inspektionsdienst der Ansicht ist, dass der Hausunterricht immer noch nicht den Anforderungen im Sinne von Artikel 11 entspricht, schliesst er seinen Bericht mit einer Stellungnahme über die Modalitäten zur Integration des schulpflichtigen Minderjährigen in eine von der Französischen Gemeinschaft organisierte oder subventionierte Schuleinrichtung ab. Die verantwortlichen Personen können ihre Anmerkungen gemäss Absatz 1 geltend machen.

    Wenn die Kommission nach der zweiten Kontrolle entscheidet, dass das Unterrichtsniveau nicht den Anforderungen von Artikel 11 entspricht, schreiben die verantwortlichen Personen den schulpflichtigen Minderjährigen in einer von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Schule oder in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 3 ein.

    Die Kommission legt für den Regelunterricht und unter Einhaltung von Absatz 6 für den Sondersekundarunterricht der Form 4 die Form, die Abteilung und das Unterrichtsjahr fest, für die der schulpflichtige Minderjährige eingeschrieben werden muss.

    Wenn die Stellungnahme des Allgemeinen Inspektionsdienstes auf eine Integration des schulpflichtigen Minderjährigen in den Sonderunterricht schliesst, wird diese Stellungnahme den verantwortlichen Personen mitgeteilt, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung der Stellungnahme Einspruch gegen diese Integration bei der Kommission einlegen können. Im Fall des Einverständnisses oder in Ermangelung eines Einspruchs innerhalb dieser Frist lassen die verantwortlichen Personen die in Artikel 12 § 1 des Dekrets vom 3. März 2004 über die Organisation des Sonderunterrichts vorgesehenen Prüfungen durchführen. Der Bericht über diese Prüfungen wird der Kommission übermittelt, die eine Entscheidung trifft.

    Die Kommission legt für den Sonderunterricht die Art und gegebenenfalls die Form sowie den Reifegrad oder die Phase fest, für die der schulpflichtige Minderjährige eingeschrieben werden muss.

    Für die Anwendung der Absätze 5 und 7 kann die Kommission von den Zulassungsbedingungen abweichen. Ihre Entscheidung beruht auf dem Alter sowie den Kompetenzen und den erworbenen Kenntnissen des schulpflichtigen Minderjährigen

    .

    B.2.4. Artikel 21 des Dekrets vom 25. April 2008 bestimmt:

    Die verantwortlichen Personen schreiben den Hausunterricht erhaltenden schulpflichtigen Minderjährigen in einer von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Einrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne von Artikel 3 ein, wenn er das Zeugnis oder die Bescheinigungen nicht unter Einhaltung der Bedingungen im Sinne der Artikel 18 bis 20 erhalten hat.

    Für den Regelunterricht und für den Sondersekundarunterricht der Form 4 legt die Kommission die Form, die Abteilung und das Unterrichtsjahr fest, für die der schulpflichtige Minderjährige eingeschrieben werden muss.

    Für den Sonderunterricht legt die Kommission die Art und gegebenenfalls die Form sowie den Reifegrad oder die Phase fest, für die der schulpflichtige Minderjährige eingeschrieben werden muss.

    Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 kann die Kommission gemäss den gleichen Modalitäten, wie sie in Artikel 17 letzter Absatz vorgesehen sind, von den Zulassungsbedingungen abweichen.

    Wenn die Kommission den Standpunkt vertritt, unzureichend informiert zu sein, kann sie den Allgemeinen Inspektionsdienst bitten, einen Bericht im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 zu erstellen. Wenn dieser Bericht auf die Integration in den Sonderunterricht schliesst, sind die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehenen Formalitäten anwendbar.

    Wenn die verantwortlichen Personen eine Einschreibung des schulpflichtigen Minderjährigen in den...

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