Auszug aus dem Urteil Nr. 110/2007 vom 26. Juli 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4072 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 23 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 10. März 2006

Auszug aus dem Urteil Nr. 110/2007 vom 26. Juli 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4072

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 23 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 10. M‰rz 2006 ¸ber die Rechtsstellung der Religionsdozenten und -lehrer, erhoben von der Orthodoxen Kirche in Belgien und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 17. November 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. November 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 23 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 10. M‰rz 2006 ¸ber die Rechtsstellung der Religionsdozenten und -lehrer (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Mai 2006, zweite Ausgabe): die Orthodoxe Kirche in Belgien, mit Sitz in 1030 Br¸ssel, avenue Charbo 71, Pierre Spasky, wohnhaft in 1180 Br¸ssel, rue GÈnÈral Lotz 44/1, IrËne Mandis, wohnhaft in 7134 PÈronnes-lez-Binche, rue Quintaux 12, Vasileios Meichanetsidis, wohnhaft in 1060 Br¸ssel, rue de Bosnie 73, Elena-Camelia Popescu-Craciun, wohnhaft in 1450 Cortil-Noirmont, rue Gaston Delvaux 56, und Carmen Sottile, wohnhaft in 7100 Haine-Saint-Paul, chaussÈe de Mons 268.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Das Dekret der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 10. M‰rz 2006 ´ ¸ber die Rechtsstellung der Religionsdozenten und -lehrer ª regelt die Laufbahn der Religionslehrkr‰fte im subventionierten offiziellen Unterricht.

    Es sieht insbesondere in Artikel 23 einen Mechanismus zur Benennung der zeitweiligen Lehrkr‰fte in Verbindung mit dem Dienstalter vor und legt deren Bedingungen und Modalit‰ten sowie das betreffende Verfahren fest. Dieses umfasst eine Einstufung der vorrangigen zeitweiligen Lehrkr‰fte, deren F¸hrung durch den zweiten Paragraphen von Artikel 23 den Kultusobrigkeiten anvertraut wird; die F¸hrung dieser Liste wird haupts‰chlich durch die klagenden Parteien bem‰ngelt.

    Artikel 23 ß 2 bestimmt:

    ´ Nachdem die Liste der vorrangigen Bewerber im Sinne von ß 1 erschˆpft ist, schl‰gt die Kultusobrigkeit vorrangig die zeitweilige Benennung als Religionsdozent oder als zeitweiliger Religionslehrer in einem Amt vor, f¸r das das Personalmitglied den erforderlichen Bef‰higungsnachweis besitzt, sofern es 360 Tage tats‰chlich geleisteten Dienst in einem der hauptamtlichen ƒmter als Religionsdozent oder -lehrer im subventionierten offiziellen Unterricht, verteilt auf wenigstens zwei Schuljahre und erworben w‰hrend der letzten f¸nf Schuljahre, nachweisen kann:

    1. im Primar-, Regel- und Sonderunterricht innerhalb der Organisationstr‰ger der einzelnen Zonen, so wie sie in Artikel 1 Nr. 8 des Dekrets vom 14. M‰rz 1995 ¸ber die Fˆrderung einer Schule des Erfolges im Grundschulunterricht festgelegt sind;

    2. im Sekundar- und Kunstunterricht innerhalb der Organisationstr‰ger der einzelnen Zonen, so wie sie in Artikel 8 des Dekrets vom 12. Mai 2004 ¸ber die Festlegung des Mangels und ¸ber gewisse Kommissionen in dem von der Franzˆsischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterricht festgelegt sind.

    Die Benennungen erfolgen unter Beachtung der Einstufung. Diese wird durch die Kultusobrigkeit aufgestellt unter Ber¸cksichtigung der Anzahl Tage des Dienstalters, das gem‰ss Artikel 18 ß 1 berechnet wird.

    Bei gleichem Dienstalter erh‰lt das Personalmitglied den Vorrang, das das hˆchste Amtsalter, berechnet gem‰ss Artikel 18 ß 2, aufweist.

    Bei gleichem Amtsalter erh‰lt das ‰lteste Personalmitglied den Vorrang.

    Bei gleichem Alter erh‰lt das Personalmitglied den Vorrang, dem zuerst der erforderliche Bef‰higungsnachweis f¸r das angestrebte Amt verliehen worden ist ª.

    In Bezug auf die Zul‰ssigkeit

    B.2. Die Regierung der Franzˆsischen Gemeinschaft ficht in mehrerlei Hinsicht das Interesse der klagenden Parteien an.

    Indem die angefochtene Bestimmung die F¸hrung einer Liste der gem‰ss ihrem Dienstalter eingestuften vorrangigen Religionslehrkr‰fte vorsehe und indem sie den Kultusobrigkeiten diese Aufgabe anvertraue, ‰ndere sie die vorherige diesbez¸gliche Situation der ersten klagenden Partei ab und wirke sich somit unmittelbar auf ihre Situation aus. Ausserdem kˆnne, ohne auf die Pr¸fung der Klagegr¸nde vorzugreifen, angenommen werden, dass diese ƒnderungen sich nachteilig auf ihre Situation auswirken kˆnnten.

    Da ein ausreichendes Interesse der ersten klagenden Partei nachgewiesen ist, ist die Klage zul‰ssig; folglich braucht nicht gepr¸ft zu werden, ob die anderen klagenden Parteien ebenfalls das erforderliche Interesse aufweisen.

    Zur Hauptsache

    B.3. In den Klagegr¸nden wird die Nichteinhaltung der Artikel 10, 11, 19 bis 21 und 24 der Verfassung angef¸hrt; in gewissen Klagegr¸nden werden diese Bestimmungen miteinander sowie mit Bestimmungen des internationalen Rechts verbunden.

    Die Kritik...

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