Auszug aus dem Urteil Nr. 56/2008 vom 19. März 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4150 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 20. Juli 2006 ü

Auszug aus dem Urteil Nr. 56/2008 vom 19. M‰rz 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4150

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 1 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 20. Juli 2006 ¸ber die im nichtuniversit‰ren Hochschulwesen erhobenen Geb¸hren und Kosten, erhoben von der VoG ´ FÈdÈration des Etudiant(e)s francophones ª und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 16. Februar 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. Februar 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 1 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 20. Juli 2006 ¸ber die im nichtuniversit‰ren Hochschulwesen erhobenen Geb¸hren und Kosten (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. August 2006): die VoG ´ FÈdÈration des Etudiant(e)s francophones ª, mit Vereinigungssitz in 1210 Br¸ssel, chaussÈe de Haecht 25, Aurian Bourguinon, wohnhaft in 1325 Chaumont-Gistoux, rue du Fief de LiËge 8, und Lionel Mulpas, wohnhaft in 7300 Boussu, rue Ferrer 42.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Artikel 12 ß 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 ´ zur Ab‰nderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen ª bestimmte in der Fassung vor seiner Ab‰nderung durch Artikel 1 des Dekrets vom 20. Juli 2006 ´ ¸ber die im nichtuniversit‰ren Hochschulwesen erhobenen Geb¸hren und Kosten ª f¸r die Franzˆsische Gemeinschaft:

    ´ Eine Einschreibegeb¸hr wird den Studenten der Hochschulen mit ganzzeitigem Lehrplan des kurzen und des langen Typs auferlegt.

    Die Exekutive legt den Betrag dieser Einschreibegeb¸hr fest:

    1. im Hochschulunterricht des kurzen Typs zwischen 124 EUR und 161 EUR;

    2. [...]

    3. im Hochschulunterricht des langen Typs zwischen 248 EUR und 372 EUR;

    4. auf 50 EUR f¸r die Einschreibung zu einer Lehrbef‰higung f¸r die Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eine Zusatzpr¸fung.

    F¸r die Studenten, die ein Stipendium der Dienststelle f¸r Studienbeihilfen der Franzˆsischen Gemeinschaft aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1971 ¸ber die Gew‰hrung von Studienbeihilfen und -darlehen und des Dekrets vom 7. November 1983 zur Regelung der Studienbeihilfen und -darlehen f¸r die Franzˆsische Gemeinschaft, koordiniert am 7. November 1983, erhalten, sowie f¸r die Studenten, die im Besitz einer Bescheinigung als Stipendiat, die durch die Generalverwaltung der Entwicklungszusammenarbeit ausgestellt wurde, sind, werden diese Betr‰ge auf 25 EUR im Hochschulunterricht des kurzen Typs und auf 37 EUR im Hochschulunterricht des langen Typs herabgesetzt. F¸r die in Absatz 1 erw‰hnten Studenten d¸rfen zus‰tzlich zu der ihnen auferlegten Einschreibegeb¸hr keine Zusatzgeb¸hren erhoben werden.

    F¸r die Studenten, auf die sich Absatz 3 nicht bezieht, d¸rfen diese Zusatzgeb¸hren nicht mehr als 422 Euro im Hochschulunterricht des langen Typs und 282 Euro im Hochschulunterricht des langen Typs betragen. Ausserdem d¸rfen diese Zusatzgeb¸hren nicht hˆher sein als die von den Lehranstalten f¸r das akademische Jahr 2004-2005 auferlegten Betr‰ge. Die Regierungskommissare ¸berwachen die Einhaltung dieser Bestimmung.

    Die in Absatz 4 festgelegten Hˆchstbetr‰ge werden in jedem akademischen Jahr um zehn Prozent des urspr¸nglichen Betrags herabgesetzt. F¸r Studenten aus bescheidenen Verh‰ltnissen werden diese Hˆchstbetr‰ge in jedem akademischen Jahr um zwanzig Prozent des urspr¸nglichen Betrags herabgesetzt. Die Regierung bestimmt, was unter einem Studenten aus bescheidenen Verh‰ltnissen zu verstehen ist.

    F¸r die Studenten, auf die sich Absatz 3 nicht bezieht, die ihre Einschreibung an einer Hochschule beantragen und auf die Artikel 8 des Dekrets vom 9. September 1996 ¸ber die Finanzierung der von der Franzˆsischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen Anwendung findet, darf es keinen Behandlungsunterschied gegen¸ber den Studenten geben, die ihre Einschreibung in der gleichen Kategorie derselben Hochschule beantragen, auf die sich Absatz 3 nicht bezieht und auf die der vorerw‰hnte Artikel 8 des vorerw‰hnten Dekrets vom 9. September 1996 nicht anwendbar ist.

    F¸r die Studenten, auf die sich Absatz 3 nicht bezieht, die ihre Einschreibung in einer Kunsthochschule im Sinne von Artikel 6 ß 1 des Dekrets vom 5. August 1995 zur Festlegung verschiedener Massnahmen im Bereich des Hochschulunterrichtes beantragen und auf die Artikel 9 des vorerw‰hnten Dekrets vom 5. August 1995 Anwendung findet, darf es keinen Behandlungsunterschied im Verh‰ltnis zu den Studenten geben, die ihre Einschreibung in der gleichen Abteilung derselben Kunsthochschule im Sinne von Artikel 6 ß 1 des vorerw‰hnten Dekrets vom 5. August 1995 beantragen, auf die sich Absatz 3 nicht bezieht und auf die Artikel 9 des vorerw‰hnten Dekrets vom 5. August 1995 nicht Anwendung findet.

    Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Betr‰ge sind nach folgender Formel an den Verbraucherpreisindex gebunden:

    Grundbetrag x Index des Monats November vor der Erˆffnung des betreffenden akademischen Jahres/Index November 1991

    Die Exekutive legt die Weise der Erhebung der Einschreibegeb¸hr fest.

    F¸r das akademische Jahr 2005-2006 gelten die nach den Realkosten f¸r G¸ter und Dienstleistungen, die den Studenten individuell erteilt werden, bewerteten Auslagen nicht als Zusatzgeb¸hren. Diese Auslagen sind in der Studienordnung einer jeden Lehranstalt angef¸hrt. Sie d¸rfen nicht hˆher sein als die von den Lehranstalten f¸r das akademische Jahr 2004-2005 auferlegten Betr‰ge.

    F¸r das akademische Jahr 2006-2007 und die darauf folgenden akademischen Jahre legt die Regierung f¸r die Hochschulen, Kunsthochschulen und hˆheren Instituten f¸r Architektur die Liste der nicht als Erhebung einer Zusatzgeb¸hr angesehenen Realkosten f¸r G¸ter und Dienstleistungen, die den Studenten erteilt werden, fest. Diese Auslagen sind in der Studienordnung einer jeden Lehranstalt angef¸hrt.

    Die Liste der Kosten, die in der im vorstehenden Absatz erw‰hnten Studienordnung angef¸hrt sind, wird auf der Grundlage der gleichlautenden Stellungnahme eines Konzerzierungsausschusses festgelegt, der innerhalb einer jeden Einrichtung eingesetzt wird und sich aus Vertretern der Direktion der Einrichtung, Personalmitgliedern und Vertretern der Studenten zusammensetzt. Die Regierung kann die Regeln der Zusammensetzung und der Arbeitsweise dieses Ausschusses festlegen.

    Die nicht f¸r eine spezifische Ausbildung geltenden Kosten werden solidarisch auf die Studenten des gleichen Unterrichtstyps verteilt ª.

    B.2. Artikel 1 des Dekrets vom 20. Juli 2006 - der die angefochtene Bestimmung darstellt - f¸gt diesem Text folgende drei Abs‰tze hinzu:

    ´ Der vom Studenten aufgrund der Abs‰tze 2, 4 und 11 verlangte Gesamtbetrag darf die Obergrenze von 593 Euro nicht ¸berschreiten. F¸r die in Absatz 3 erw‰hnten Studenten betr‰gt diese Obergrenze 80 Euro.

    F¸r Einrichtungen, die im akademischen Jahr 2005-2006 einen ¸ber den im vorstehenden Absatz festgesetzten Obergrenzen liegenden...

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