Auszug aus dem Urteil Nr. 39/2010 vom 22. April 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4762 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Februar 2

Auszug aus dem Urteil Nr. 39/2010 vom 22. April 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4762

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Februar 2009 zur Festlegung verschiedener Massnahmen insbesondere im Bereich der Statuten und Befähigungsnachweise für die Personalmitglieder des Hochschulwesens und zur Gründung von Studentenräten innerhalb der höheren Institute für Architektur, erhoben von Denis Dubois.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und E. Derycke, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 12. August 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. August 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Denis Dubois, wohnhaft in 6001 Marcinelle, avenue de la Petite Suisse 25, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 19. Februar 2009 zur Festlegung verschiedener Massnahmen insbesondere im Bereich der Statuten und Befähigungsnachweise für die Personalmitglieder des Hochschulwesens und zur Gründung von Studentenräten innerhalb der höheren Institute für Architektur (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Mai 2009).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1. Vor seiner Abänderung durch das angefochtene Dekret bestimmte Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 8. Februar 1999 über die Ämter und Befähigungsnachweise der Mitglieder des Lehrpersonals der von der Französischen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Hochschulen (nachstehend: das Dekret vom 8. Februar 1999):

    Niemand kann das Amt als Professor, als Hauptdozent oder als Dozent ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin, eines Doktor der Veterinärmedizin, eines Doktors nach Verteidigung einer Doktorarbeit, eines Apothekers, eines Ingenieurs oder eines Lehrbefähigten für den Hochschulunterricht ist oder wenn er nicht Inhaber einer der in § 2 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder wenn die Bestimmungen von § 3 nicht auf ihn angewandt wurden.

    [...]

    § 2...

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