Auszug aus dem Urteil Nr. 93/2008 vom 26. Juni 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4253 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 98, 99, 101, 102 und 103 (Änderungen der Bestimmungen des Zivilg

Auszug aus dem Urteil Nr. 93/2008 vom 26. Juni 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4253

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 98, 99, 101, 102 und 103 (Änderungen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Mietverträge) des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), erhoben von der VoG « Algemeen Eigenaars en Mede-Eigenaarssyndicaat » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 98, 99, 101, 102 und 103 (« Änderungen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Mietverträge ») des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Mai 2007, dritte Ausgabe): die VoG « Algemeen Eigenaars en Mede-Eigenaarssyndicaat », mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, Violetstraat 43, die VoG « Eigenaarsbelang », mit Vereinigungssitz in 2000 Antwerpen, Mechelseplein 25, die VoG « Koninklijk Algemeen Eigenaarsverbond », mit Vereinigungssitz in 9000 Gent, Vrijheidslaan 4, und die VoG « De Eigenaarsbond », mit Vereinigungssitz in 2000 Antwerpen, Otto Veniusstraat 28.

    Die von denselben klagenden Parteien erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Bestimmungen wurde mit Urteil Nr. 113/2007 vom 26. Juli 2007, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. September 2007, zurückgewiesen.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Artikel 98, 99, 101, 102 und 103 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Mai 2007, dritte Ausgabe.

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.2. Der Ministerrat führt an, die klagenden Parteien wiesen in ihrer Darlegung der aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleiteten Klagegründe nicht nach, dass die geltend gemachten Behandlungsunterschiede diskriminierend seien, und sie wiesen ebenfalls nicht nach, dass diese Unterschiede unverhältnismässig nachteilige Folgen hätten. Mit Ausnahme des dritten Klagegrunds machten die klagenden Parteien geltend, dass es für den betreffenden Behandlungsunterschied « in den Vorarbeiten keine vernünftige, objektive und sachdienliche Rechtfertigung gibt ». Nach Auffassung des Ministerrates seien diese Klagegründe somit unzulässig.

    B.3. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Hof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstossen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden. Diese Erfordernisse liegen einerseits darin begründet, dass der Hof sofort nach Eingang der Klage in der Lage sein muss, die genaue Tragweite der Nichtigkeitsklage zu bestimmen, und andererseits in dem Bemühen, die anderen Verfahrensparteien in die Lage zu versetzen, auf die Argumente der Kläger zu antworten, wozu eine klare und eindeutige Darlegung der Klagegründe erforderlich ist.

    B.4. Wenn ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung angeführt wird, muss in der Regel präzisiert werden, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen sind und in welcher Hinsicht die angefochtene Bestimmung zu einem Behandlungsunterschied führt, der diskriminierend wäre. Ein aus dem Verstoss gegen diesen Grundsatz abgeleiteter Klagegrund ist also nicht unzulässig aus dem einfachen Grund, dass in der Klageschrift angeführt wird, die objektive und vernünftige Rechtfertigung der Behandlungsunterschiede sei nicht aus den Vorarbeiten ersichtlich, oder dass darin nicht nachgewiesen wird, dass die angeführten Behandlungsunterschiede « unverhältnismässig nachteilige Folgen » für die klagenden Parteien hätten.

    Im Ubrigen geht aus den vom Ministerrat eingereichten Schriftsätzen nicht hervor, dass die Klagegründe so dargelegt worden wären, dass es ihm nicht möglich wäre, seine Verteidigung zu organisieren.

    Die Frage, ob der somit von den klagenden Parteien angeprangerte Behandlungsunterschied einer Prüfung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung auf der Grundlage der hierzu vom Hof angewandten Kriterien standhält, betrifft die Sache selbst.

    Die Einrede wird abgewiesen.

    Zur Hauptsache

    In Bezug auf die Mietgarantie

    B.5. Der erste Klagegrund, der aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet ist, ist gegen Artikel 103 des Gesetzes vom 25. April 2007 gerichtet; dieser bestimmt:

    Im selben Abschnitt desselben Gesetzbuches [gemeint ist Abschnitt 2 von Kapitel II von Titel VIII von Buch III des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Februar 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1997; weiter unten: Gesetz über die Mietverträge] wird Artikel 10 wie folgt ersetzt:

    ' Art. 10. § 1. Wenn der Mieter, abgesehen von den in Artikel 1752 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Sicherheiten, zur Gewährleistung der Einhaltung seiner Verpflichtungen eine der im nachstehenden Absatz festgelegten Formen der Garantie erteilt, darf diese nicht mehr betragen als eine Summe, die zwei oder drei Monatsmieten entspricht, je nach der Form der Mietgarantie.

    Die im vorstehenden Absatz erwähnten Garantien können nach Wahl des Mieters drei unterschiedliche Formen haben: entweder ein individuell bestimmtes Konto auf den Namen des Mieters bei einem Finanzinstitut, oder eine Bankgarantie, die es dem Mieter ermöglicht, die Garantie schrittweise aufzubauen, oder eine Bankgarantie infolge eines Standardvertrags zwischen einem ÖSHZ und einem Finanzinstitut.

    Wenn der Mieter sich für ein individuell bestimmtes Konto entscheidet, darf die Mietgarantie nicht mehr als eine Summe in Höhe von zwei Monatsmieten betragen. Der Zinsertrag wird zugunsten des Mieters kapitalisiert, und der Vermieter erhält ein Vorzugsrecht auf den Aktivbestand des Kontos für jegliche Schuldforderungen, die sich aus der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Mieters ergeben.

    Wenn der Mieter sich für eine Bankgarantie entscheidet, durch die er sich verpflichtet, diese durch gleich bleibende monatliche Einzahlungen während der Dauer des Mietvertrags mit einer Höchstdauer von drei Jahren vollständig aufzubauen, entspricht sie einem Betrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten. Das Finanzinstitut muss dasjenige sein, bei dem der Mieter gegebenenfalls sein Konto hat und an das seine Berufs- oder Ersatzeinkünfte überwiesen werden. Wenn der Mieter die Einzahlung seiner Berufs- oder Ersatzeinkünfte bei dem betreffenden Institut unterbricht, ist dieses berechtigt, die vollständige und sofortige Erstellung der Garantie zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, diese auf ein anderes Finanzinstitut zu übertragen. Unbeschadet des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute kann ein Finanzinstitut diese Garantie nicht verweigern aus Gründen im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit des Mieters. Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit findet nicht Anwendung. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Einzelnen die Regeln über die Verpflichtung des Finanzinstituts festlegen, eine Mietgarantie zu erstellen in dem Fall, dass ein Mietbewerber zum Zeitpunkt seines Antrags durch mehr als eine andere Verpflichtung zum Aufbau von Mietgarantien, die vorher erteilt wurden, gebunden ist. Nach einer Bewertung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Systems erfolgt, wird der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine öffentliche Garantie organisieren können, um die Garantien zu decken, die durch die Finanzinstitute gewissen Kategorien von Mietern gewährt wurden, die Er bestimmt, gemäss Finanzierungsmodalitäten, die Er bestimmt. Der Mieter schuldet dem Finanzinstitut keinerlei Debetzinsen; dieses zahlt ihm Zinsen ab dem Tag, an dem die Garantie vollständig aufgebaut wurde. Das Finanzinstitut verfügt über die gemeinrechtlichen Vorrechte gegenüber dem Mieter in dem Fall, dass er seine Verpflichtung zum progressiven Aufbau der Garantie nicht einhält.

    Wenn der Mieter sich für eine Bankgarantie, die einem Betrag von höchstens drei Monatsmieten entspricht, infolge eines Standardvertrags zwischen einem ÖSHZ und einem Finanzinstitut entscheidet, stellt dieses ÖSHZ den Antrag an das Finanzinstitut, das die Garantie zugunsten des Vermieter gewährt.

    Der König legt das Formular fest, mit dem die Finanzinstitute gegenüber den Vermietern bestätigen, dass die Mietgarantie gewährt wurde, ungeachtet der Weise, auf die diese Garantie gebildet wird.

    § 2. Wenn der Vermieter im Besitz der Garantie ist und es unterlässt, sie auf die in § 1 Absatz 3 vorgesehene Weise anzulegen, ist er verpflichtet, dem Mieter auf den Garantiebetrag ab dessen Ubergabe Zinsen zum mittleren Zinssatz des Finanzmarktes zu zahlen.

    Diese Zinsen werden kapitalisiert. Ab dem Tag, an dem der Mieter den Vermieter in Verzug setzt, die ihm durch § 1 Absatz 3 auferlegte Pflicht zu erfüllen, entsprechen die geschuldeten Zinsen jedoch den gesetzlichen Zinsen auf den Garantiebetrag.

    § 3. Uber das Bankkonto kann, sowohl was das Kapital als auch was die Zinsen betrifft, niemand verfügen, weder über die Bankgarantie, noch über das Konto, auf dem die Garantie erneut erstellt wurde, wenn dies nicht zum...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT