Auszug aus dem Urteil Nr. 1/2008 vom 17. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummern 4102, 4103, 4181 und 4189 In Sachen : Präjudizielle Fragen in Bezug auf die Artikel 4 und 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetz

Auszug aus dem Urteil Nr. 1/2008 vom 17. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummern 4102, 4103, 4181 und 4189

In Sachen : Pr‰judizielle Fragen in Bezug auf die Artikel 4 und 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 ´ zur Ab‰nderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen ª, gestellt vom Gericht erster Instanz Ypern und vom Appellationshof Antwerpen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Fragen und Verfahren

    1. In seinen Urteilen vom 24. November 2006 in Sachen der Gesellschaft niederl‰ndischen Rechts ´ Kuijer & Partners ª gegen die ´ DD Agencies ª PGmbH und andere bzw. der ´ KBC Bank ª AG gegen NoÎl Heemeryck und JosÈ Heemeryck, deren Ausfertigungen am 22. Dezember 2006 in der Kanzlei des Hofes eingegangen sind, hat das Gericht erster Instanz Ypern folgende pr‰judizielle Fragen gestellt:

      1. ´ Verstˆsst die Verbindung der Artikel 4 und 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Ab‰nderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2005) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem diese Bestimmungen ohne jede vern¸nftige Rechtfertigung einen Behandlungsunterschied von Gl‰ubigern herbeif¸hren, die ¸ber persˆnliche Sicherheiten verf¸gen, in neuen Konkursen, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juli 2005 erˆffnet werden, da aufgrund von Artikel 4 die Gl‰ubiger bei neuen Konkursen, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juli 2005 erˆffnet werden, nur die nat¸rlichen Personen anzugeben haben, die f¸r den Konkursschuldner unentgeltlich eine persˆnliche Sicherheit geleistet haben, w‰hrend kraft Artikel 10 desselben Gesetzes die Gl‰ubiger - bei laufenden Konkursverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 2005 noch nicht aufgehoben sind - alle Personen, die eine persˆnliche Sicherheit geleistet haben, ohne Unterschied anzugeben haben, in dessen Ermangelung diese Personen entlastet sind? ª;

      2. ´ Verstˆsst Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Ab‰nderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2005) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem diese Bestimmung bei laufenden Konkursverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 2005 noch nicht aufgehoben sind, die Sanktion der Entlastung desjenigen, der eine persˆnliche Sicherheit geleistet hat, in Ermangelung einer Angabe durch den Gl‰ubiger vorsieht, w‰hrend die Angabepflicht - in Anbetracht der Finalit‰t des Gesetzes vom 20. Juli 2005 - nur zum Ziel haben kann, jene Personen, die tats‰chlich f¸r die Entlastung in Frage kommen, und zwar die nat¸rlichen Personen, die unentgeltlich eine persˆnliche Sicherheit geleistet haben, ¸ber diese Mˆglichkeit zu informieren, w‰hrend durch die undifferenzierte Formulierung von Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 auch Personen, die eine persˆnliche Sicherheit geleistet haben, aber nicht f¸r die Entlastung in Betracht kommen, wie juristische Personen, die eine persˆnliche Sicherheit geleistet haben, oder nat¸rliche Personen, deren Sicherheitsleistung nicht unentgeltlich ist, durch den blossen Umstand entlastet werden kˆnnen, dass sie nicht angegeben worden sind, und w‰hrend die vorerw‰hnten Personen - wenn sie wohl angegeben worden w‰ren - nicht einmal f¸r die Entlastung in Betracht k‰men, weil sie keine nat¸rlichen Personen sind oder weil ihre Verpflichtung nicht unentgeltlich ist? ª;

      3. ´ Verstossen Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Ab‰nderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2005) und der durch das vorerw‰hnte Gesetz vom 20. Juli 2005 abge‰nderte Artikel 63 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem aufgrund dieser Bestimmungen diejenigen, die eine persˆnliche Sicherheit geleistet haben, von Rechts wegen entlastet werden, und zwar aufgrund des blossen Umstandes, dass der Gl‰ubiger innerhalb der in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 bzw. in Artikel 63 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 vorgesehenen Frist nicht den Namen, den...

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