Auszug aus dem Urteil Nr. 133/2007 vom 24. Oktober 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4140 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 36 der durch den königlichen Erlass vom 16. März 1968 koor

Auszug aus dem Urteil Nr. 133/2007 vom 24. Oktober 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4140

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 36 der durch den kˆniglichen Erlass vom 16. M‰rz 1968 koordinierten Gesetze ¸ber die Strassenverkehrspolizei, gestellt vom Polizeigericht Mecheln.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil :

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 23. Januar 2007 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen Geeraard Haemhouts, dessen Ausfertigung am 2. Februar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Polizeigericht Mecheln folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 36 des Gesetzes vom 16. M‰rz 1968 ¸ber die Strassenverkehrspolizei gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er in Bezug auf Radfahrer, die sich in einem Zustand im Sinne von Artikel 34 ß 2 oder Artikel 35 des vorerw‰hnten Gesetzes befinden, zwischen Radfahrern, die Inhaber eines g¸ltigen F¸hrerscheins sind, und Radfahrern, die nicht Inhaber eines g¸ltigen F¸hrerscheins sind, unterscheidet, da Erstere schwerer gestraft werden kˆnnen, und zwar mit einer Geldbusse oder einer Ersatzgef‰ngnisstrafe und mit der Entziehung der Fahrerlaubnis f¸r Kraftfahrzeuge, w‰hrend Letztere nur mit einer Geldbusse oder einer Gef‰ngnisstrafe gestraft werden kˆnnen? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Mit einer Geldbusse wird bestraft, wer an einem ˆffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier f¸hrt oder einen F¸hrer zu Schulungszwecken begleitet, w‰hrend die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft oder die Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gramm pro Liter Blut aufweist. Das Gleiche gilt f¸r denjenigen, der ein Fahrverbot ¸bertritt, f¸r denjenigen, der sich weigert, sich einem Atemtest, einer Atemanalyse oder einer Blutprobe zu unterziehen oder der sich weigert, seinen F¸hrerschein abzugeben, und f¸r denjenigen, der das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier gef¸hrt hat (Artikel 34 ß 2 der durch den kˆniglichen Erlass vom 16. M‰rz 1968 koordinierten Gesetze...

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