Auszug aus dem Urteil Nr. 3/2008 vom 17. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4146 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 80 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der d

Auszug aus dem Urteil Nr. 3/2008 vom 17. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4146

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf die Artikel 80 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 in der durch das Gesetz vom 2. Februar 2005 abge‰nderten Fassung, gestellt vom Appellationshof Antwerpen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 8. Februar 2007 in Sachen L.S. gegen die ´ Fortis Bank ª AG und die ´ Centea ª AG, dessen Ausfertigung am 16. Februar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Antwerpen folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstossen die Artikel 80 und 82 des Konkursgesetzes in der durch das Gesetz vom 2. Februar 2005 abge‰nderten Fassung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn diese Bestimmungen dahingehend ausgelegt werden, dass ein Ehepartner, um entlastet zu werden, zum Zeitpunkt der Entschuldbarkeitserkl‰rung noch mit dem Konkursschuldner verheiratet sein muss, w‰hrend eine Person, die am Datum des Konkurses mit dem Konkursschuldner verheiratet war, zum Zeitpunkt der Entschuldbarkeitserkl‰rung jedoch geschieden ist, nicht den mit der Entschuldbarkeit verbundenen Vorteil der Entlastung geniessen kann und weiterhin zur Begleichung jener Schulden des Konkursschuldners gehalten ist, f¸r die sie sich persˆnlich verb¸rgt hat? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die pr‰judizielle Frage bezieht sich auf die Artikel 80 und 82 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997.

    B.2. Aus der Formulierung der pr‰judiziellen Frage selbst sowie aus dem Verweisungsurteil geht hervor, dass sich die Frage auf Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes beschr‰nkt.

    B.3. Seit seiner Ab‰nderung durch das Gesetz vom 2. Februar 2005, das am 21. Februar desselben Jahres in Kraft getreten ist, bestimmt Artikel 82 Absatz 2 des Konkursgesetzes:

    ´ Der Ehepartner des Konkursschuldners, der persˆnlich f¸r die Schulden des Letzteren haftbar ist, wird infolge der Entschuldbarkeit von dieser Verpflichtung befreit ª.

    B.4. Der Hof wird gefragt, ob diese Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, wenn sie dahingehend ausgelegt werde, ´ dass ein Ehepartner, um...

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