Auszug aus dem Urteil Nr. 150/2007 vom 5. Dezember 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4122 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeisch

Auszug aus dem Urteil Nr. 150/2007 vom 5. Dezember 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4122

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 21 ß 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 ¸ber die ¸berseeische soziale Sicherheit, in der vor dessen Ab‰nderung durch Artikel 217 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen geltenden Fassung, gestellt vom Arbeitsgericht Nivelles.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, J.-P. Snappe und E. Derycke, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 22. Dezember 2006 in Sachen FranÁoise Collet gegen das Amt f¸r ¸berseeische soziale Sicherheit, dessen Ausfertigung am 12. Januar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Nivelles folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 21 ß 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 ¸ber die ¸berseeische soziale Sicherheit in der am Tag dieses Urteils und bis zum 31. Dezember 2006 einschliesslich geltenden Fassung gegen die in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Grunds‰tze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem er dem Witwer bzw. der Witwe eines vorverstorbenen Versicherten, der in Ubersee besch‰ftigt war, nicht den Vorteil einer Hinterbliebenenrente gew‰hrt, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, und zwar auch dann, wenn der Tod durch einen Unfall herbeigef¸hrt wurde, der sich nach der Eheschliessung ereignet hat, w‰hrend kraft Artikel 17 des kˆniglichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 ¸ber die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension f¸r Lohnempf‰nger der Witwer bzw. die Witwe eines vorverstorbenen Lohnempf‰ngers, der in Belgien besch‰ftigt war, eine Hinterbliebenenpension erh‰lt, und zwar auch dann, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, wenn der Tod auf einen Unfall zur¸ckzuf¸hren ist, der sich nach der Eheschliessung ereignet hat? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Der Hof wird gefragt, ob Artikel 21 ß 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 ¸ber die ¸berseeische soziale Sicherheit in der vor seiner Ab‰nderung durch Artikel 217 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen geltenden Fassung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei.

    In dieser Fassung bestimmte Artikel 21 ß 2 des vorerw‰hnten Gesetzes vom 17. Juli 1963:

    ´ Wenn der Versicherte ledig, Witwer oder geschieden ist, wird das zur Bildung der Witwenrente versicherte Kapital an den Solidarit‰ts- und Ausgleichsfonds ¸berwiesen.

    Wenn ein Versicherter die Ehe geschlossen hat, nachdem er in den Vorteil seiner Altersrente gelangt ist, erh‰lt die Witwe eine Rente, sofern der Tod nicht innerhalb eines Jahres nach der Eheschliessung eingetreten ist. Wenn die Ehepartnerin dasselbe Alter wie der Versicherte hat, betr‰gt die Rente 60 Prozent der in Artikel 20 ß 1 vorgesehenen Rente. Die Witwenrente geht zu Lasten des Solidarit‰ts- und Ausgleichsfonds ª.

    B.2. Der Hof wird gefragt, ob eventuell eine Diskriminierung zwischen einerseits den Witwern und Witwen eines in Belgien besch‰ftigt gewesenen Arbeitnehmers, die eine Hinterbliebenenpension erhalten kˆnnten, wenn ihre Ehe kein Jahr gedauert habe...

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