Auszug aus dem Urteil Nr. 157/2007 vom 19. Dezember 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4137 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 35 § 1 Absatz 3 und § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zu

Auszug aus dem Urteil Nr. 157/2007 vom 19. Dezember 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4137

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 35 ß 1 Absatz 3 und ß 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 ¸ber die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch Artikel 84 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, gestellt vom Korrektionalgericht Verviers.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 20. November 2006 in Sachen des Arbeitsauditors gegen Harun Demir, dessen Ausfertigung am 29. Januar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Verviers folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 35 ß 1 Absatz 3 und ß 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 ¸ber die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch Artikel 84 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005,

    dahingehend ausgelegt, dass diese Bestimmungen eine besondere Weise der Wiedergutmachung oder Erstattung zivilrechtlicher Art einf¸hren, die im Interesse der Finanzierung der sozialen Sicherheit einer gesetzwidrigen Situation ein Ende setzen soll, und nicht als eine Strafe im Sinne von Artikel 7 der Europ‰ischen Menschenrechtskonvention und Artikel 15 des Internationalen Paktes ¸ber b¸rgerliche und politischen Rechte, in Anbetracht der haupts‰chlich repressiven und pr‰ventiven Zielsetzung des Gesetzgebers,

    gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit Artikel 7 der Europ‰ischen Menschenrechtskonvention und Artikel 15 des in New York abgeschlossenen Internationalen Paktes ¸ber b¸rgerliche und politischen Rechte,

    indem in dem Fall, wo der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die kraft Artikel 35 des vorerw‰hnten Gesetzes geahndeten Taten vor dem Inkrafttreten des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 begangen haben, der nach dem Inkrafttreten dieses Programmgesetzes erkennende Richter - in Anbetracht der zivilrechtlichen Art dieser Massnahme - den Arbeitgeber von Amts wegen dazu verurteilen muss, der die Sozialbeitr‰ge einnehmenden Einrichtung den Betrag der Sozialbeitr‰ge, Beitragszuschl‰ge und Verzugszinsen, die nicht an die Einrichtung entrichtet worden sind, zu zahlen, wobei der Betrag der Sozialbeitr‰ge in keinem Fall niedriger als 2 500 Euro pro besch‰ftigte Person und pro Monat oder Teil eines Monats sein darf,

    w‰hrend vor dem Inkrafttreten des besagten Programmgesetzes die gleichwertige Massnahme der von Amts wegen verk¸ndeten Verurteilung zur Zahlung der Beitr‰ge, Zuschl‰ge und Zinsen mit keinem Mindestbetrag einherging und Artikel 7 der Konvention und Artikel 15 des Paktes in Strafsachen das Prinzip der Anwendung des milderen Strafgesetzes gew‰hrleisten, so dass diese Bestimmungen dadurch, dass sie dem Arbeitgeber diese Garantie versagen, die ¸berstaatlichen Verpflichtungen Belgiens auf diskriminierende Weise missachten? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (nachstehend: Gesetz vom 27. Juni 1969) zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 ¸ber die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch Artikel 84 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, bestimmt:

    ´ ß 1. Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuchs werden mit Gef‰ngnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 130 bis 2 500 Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt:

    1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder...

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