Auszug aus dem Entscheid Nr. 64/2014 vom 3. April 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5666 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Abänderung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 64/2014 vom 3. April 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5666

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte (Aufhebung von Artikel 31 § 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2006), erhoben von L.L.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, T. MerckxVan Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Juni 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob L.L. Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013), durch den Artikel 31 § 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 aufgehoben wird.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, der bestimmt:

    In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben

    .

    B.1.2. Das Gesetz, auf das die angefochtene Bestimmung verweist, ist das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte.

    Der nunmehr aufgehobene Artikel 31 § 5 dieses Gesetzes bestimmte:

    Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in den Artikeln 29 § 3 und 30 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf schriftlichen Antrag des Verurteilten den Minister unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

    Der Präsident befindet in der Sache nach Anhörung des Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

    Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden

    .

    B.1.3. Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 bestimmt seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 17. März 2013:

    § 1. Die bedingte Freilassung und die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe werden vom Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten gewährt.

    § 1/1. Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht.

    Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon.

    § 2. Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung

    .

    B.1.4. Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 bestimmt seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 17. März 2013:

    § 1. Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den Verurteilten. Diese Akte umfasst:

    - eine Abschrift des Haftscheins,

    - eine Abschrift der Urteile und Entscheide,

    - eine Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde,

    - einen Auszug aus dem Strafregister,

    - das Annehmbarkeitsdatum für die betreffende Strafvollstreckungsmodalität,

    - den Bericht des Direktors, der gemäß den vom König festgelegten Regeln abzufassen ist,

    - gegebenenfalls das mit Gründen versehene Gutachten...

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