Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2013 vom 22. Mai 2013 Geschäftsverzeichnisnummer 5405 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 9 des Dekrets der Flämischen Region vom 17. Februar 2012 zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2013 vom 22. Mai 2013

Geschäftsverzeichnisnummer 5405

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 9 des Dekrets der Flämischen Region vom 17. Februar 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, was die Zulassungssteuer aufgrund von Umweltindikatoren betrifft, erhoben von Alex De Wulf.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. Mai 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Mai 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Alex De Wulf, wohnhaft in 9041 Oostakker, Gentstraat 210, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 9 des Dekrets der Flämischen Region vom 17. Februar 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, was die Zulassungssteuer aufgrund von Umweltindikatoren betrifft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. Februar 2012).

    Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmung wurde durch Entscheid Nr. 107/2012 vom 9. August 2012, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. September 2012, zurückgewiesen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Das Dekret vom 17. Februar 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, was die Zulassungssteuer aufgrund von Umweltindikatoren betrifft, bezweckt, die Zulassungssteuer für Fahrzeuge (nachstehend: ZS) auf der Grundlage von umwelt- und ausstossbezogenen Parametern zu reformieren, um die Verbraucher zu veranlassen, umwelt- und klimafreundliche Fahrzeuge zu kaufen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2011-2012, Nr. 1375/1, S. 3).

    B.1.2. Die Artikel 2 und 3 des Dekrets vom 17. Februar 2012 bestimmen:

    Art. 2. Artikel 97 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, der durch das Gesetz vom 1. Juni 1992 eingefügt wurde und dessen bisheriger Text nunmehr Paragraph 1 bildet, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    ' § 2. Die Steuer auf die Fahrzeuge im Sinne von Artikel 97bis ist auf der Grundlage von Umweltindikatoren geschuldet.

    Die Umweltindikatoren des Strassenfahrzeugs werden anhand des CO2-Ausstosses und der Umweltklasse Euronorm 0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 eingestuft. Das Vorhandensein eines Russpartikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt.

    Euronormen sind die Obergrenzen für die Konzentration gewisser Schadstoffe in den Abgasen der Kraftfahrzeuge gemäss aufeinander folgender europäischer Richtlinien und Verordnungen.

    Die Leistung des Motors wird entweder in Steuerpferdestärken oder in Kilowatt ausgedrückt. '

    Art. 3. In Titel V Kapitel IV desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt I, der aus den Artikeln 97bis bis 97decies besteht, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Abschnitt I. - Steuer auf Personenwagen, Kombiwagen und Kleinbusse im Sinne von Artikel 94 Nr. 1, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in der Flämischen Region im Verkehr zugelassen sind

    Art. 97bis. Die Steuer auf Personenwagen, Kombiwagen und Kleinbusse im Sinne von Artikel 94 Nr. 1, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in der Flämischen Region im Verkehr zugelassen sind, mit Ausnahme von Personenwagen, Kombiwagen und Kleinbussen im Sinne von Artikel 94 Nr. 1, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie durch Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten im Verkehr zugelassen sind, wird auf die in den Artikeln 97ter bis 97decies beschriebene Weise berechnet.

    Art. 97ter. Die Steuer auf die Fahrzeuge wird nach folgender Formel berechnet:

    Nachschlagen tabelle : siehe Bild

    Art. 97quater. Die in Artikel 97ter angegebenen Variablen werden wie folgt definiert:

    1. CO2 = der CO2-Ausstoss des Fahrzeugs, so wie er während der Homologation des Fahrzeugs gemäss der geltenden europäischen Regelung gemessen wird;

    2. f = 0,88 für Fahrzeuge, die mit LPG betrieben werden;

    f = 0,93 für Fahrzeuge, die mit Erdgas betrieben werden;

    f = 0,744 für Fahrzeuge, die sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin betrieben werden, und insofern sie als Benzinfahrzeug homologiert sind;

    f = 1 für andere Fahrzeuge;

    3. x = CO2-Korrekturfaktor entsprechend der technologischen Entwicklung; x beträgt 0 g CO2/km und wird jährlich um 4,5 g CO2/km ab dem Jahr 2013 erhöht;

    4. LC (Alterskorrektur). Die Alterskorrektur wird auf der Grundlage des Alters des Fahrzeugs bestimmt. Das Alter des Fahrzeugs wird auf der Grundlage des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs im Inland oder im Ausland festgelegt, das in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist. Der Prozentsatz in der nachstehenden Tabelle wird gemäss dem LC-Wert in den in Artikel 97quater erwähnten Formeln angewandt;

    Alter des Fahrzeugs LC-Wert Weniger als 12 volle Monate 100% Von 12 vollen Monaten bis 23 volle Monate 90% Von 24 vollen Monaten bis 35 volle Monate 80% Von 36 vollen Monaten bis 47 volle Monate 70% Von 48 vollen Monaten bis 59 volle Monate 60% Von 60 vollen Monaten bis 71 volle Monate 50% Von 72 vollen Monaten bis 83 volle Monate 40% Von 84 vollen Monaten bis 95 volle Monate 30% Von 96 vollen Monaten bis 107 volle Monate 20% Ab 108 vollen Monaten 10%

    5. c = konstanter Wert (Luftkomponente), der abhängig ist von der Euronorm und der Kraftstoffart des Fahrzeugs gemäss der folgenden Tabelle:

    Diesel Euronorm Beträge in Euro Euro 0 2.130,32 Euro 1 625,00 Euro 2 453,37 Euro 3 357,23 Euro 3 + Russpartikelfilter 337,66 Euro 4 337,66 Euro 4 + Russpartikelfilter 331,92 Euro 5 331,92 Euro 6 12,25

    Benzin, LPG und Erdgas Euronorm Beträge in Euro Euro 0 847,31 Euro 1 378,93 Euro 2 113,31 Euro 3 71,08 Euro 4 17,06 Euro 5 15,34 Euro 6 15,34

    Art. 97quinquies. Die Steuer beträgt nie weniger als 40 Euro und nie mehr als 10.000 Euro. Die Steuer auf Fahrzeuge, die zum ersten Mal 25 Jahre oder früher zugelassen wurden, wird pauschal festgelegt und beträgt 40 Euro.

    Art. 97sexies. Die in Artikel 97quater Nr. 5 angeführten Beträge und die in Artikel 97quinquies angeführten Beträge sind an die Schwankungen des Indexes der Verbraucherpreise des Landes gekoppelt. Die Steuerbeträge werden am 1. Juli eines jedes Jahres auf der Grundlage der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT