Auszug ans dem Entscheid Nr. 11/2013 vom 21. Februar 2013 Geschäftsverzeichnisnummer 4687 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. April 2009 « zur Ratifizierun

Auszug ans dem Entscheid Nr. 11/2013 vom 21. Februar 2013

Geschäftsverzeichnisnummer 4687

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. April 2009 « zur Ratifizierung der für den Bau der Verbindung ' Parc-Sud ' des Stadtbahnnetzes Charleroi erteilten Städtebaugenehmigung, in Anwendung des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen », erhoben von der Stadt Charleroi und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. April 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. April 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, wurde Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. April 2009 « zur Ratifizierung der für den Bau der Verbindung ' Parc-Sud ' des Stadtbahnnetzes Charleroi erteilten Städtebaugenehmigung, in Anwendung des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. April 2009) durch die Stadt Charleroi, in Anwendung von Artikel L-1242-2 des wallonischen Kodex der lokalen Demokratie vertreten durch die nachstehend genannten Personen, sowie durch die nachstehend genannten, in ihrem eigenen Namen handelnden Personen erhoben: André Lierneux, wohnhaft in 6000 Charleroi, Quai de Brabant 25, Jean-Noël Lorsignol, wohnhaft in 6000 Charleroi, rue du Pont Neuf 3, Henri Prevot, wohnhaft in 6000 Charleroi, rue de Marcinelle 91, Paul Catoir, wohnhaft in 6000 Charleroi, rue du Collège 9, Jean-Claude Nackers, wohnhaft in 6032 Charleroi, rue Hector Denis 83, und Alain Pelgrims, wohnhaft in 6032 Charleroi, rue du Mayeuri 18/55.

    Die von denselben klagenden Parteien erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung desselben Dekrets wurde durch den Entscheid Nr. 126/2009 vom 16. Juli 2009, der im Belgischen Staatsblatt vom 14. Oktober 2009 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Dekrets

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das Dekret vom 3. April 2009 « zur Ratifizierung der für den Bau der Verbindung ' Parc-Sud ' des Stadtbahnnetzes Charleroi erteilten Städtebaugenehmigung, in Anwendung des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen » (nachstehend: das angefochtene Dekret).

    Der einzige Artikel dieses Dekrets bestimmt:

    Die am 18. Februar 2009 durch Ministerialerlass der ' Société régionale wallonne du Transport ' (Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft) erteilte Städtebaugenehmigung bezüglich des Baus der Verbindung ' Parc-Sud ' des Stadtbahnnetzes Charleroi (MLC) mit dem Bau einer Brücke über die Sambre, einer Linie bis zum Südbahnhof (gare du Sud) und eines Kreisverkehrs (Olof Palme) wird ratifiziert

    .

    B.2.1. Am 11. Dezember 2006 wurde der « Société régionale wallonne du Transport » (SRWT) eine Städtebaugenehmigung erteilt, um den U-Bahn-Ring rund um die Stadt Charleroi fertig zu stellen.

    B.2.2. Diese Genehmigung war Gegenstand eines Aussetzungsantrags und einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat, die durch Kaufleute der Stadt Charleroi, Privatpersonen und Gesellschaften eingereicht wurden, darunter die ersten drei Einzelkläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

    Sie bemängeln vor dem Staatsrat insbesondere Lücken in der Umweltverträglichkeitsstudie sowie den Umstand, dass die im Rahmen der öffentlichen Untersuchung geäusserten Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien.

    Der Aussetzungsantrag wurde durch den Entscheid Nr. 185.702 vom 14. August 2008 in Ermangelung des Nachweises eines schwerlich wiedergutzumachenden, ernsthaften Nachteils zurückgewiesen.

    Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hat der erste Auditor in seinem am 21. Januar 2009 hinterlegten Bericht den ersten Klagegrund, der aus einem Verstoss gegen Artikel 129 des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (nachstehend: WGBRSE) abgeleitet war, für begründet erklärt, insofern im Gemeinderatsbeschluss vor der Erteilung der angefochtenen Genehmigung bestimmte Varianten des Vorhabens nicht berücksichtigt worden seien; er hat folglich die anderen Klagegründe nicht geprüft.

    B.2.3. Parallel zu dieser Klage haben die sechs Einzelkläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz Charleroi im Namen der Stadt Charleroi in Anwendung von Artikel L1242-2 des wallonischen Kodex der lokalen Demokratie eine Unterlassungsklage in Umweltsachen aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 « über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes » eingereicht.

    Die Unterlassungsklage wurde für zulässig, jedoch unbegründet erklärt, und gegen diese Entscheidung wurde vor dem Appellationshof Mons Berufung eingelegt.

    In ihrem Ergänzungsschriftsatz haben die an der Unterlassungsklage beteiligten Kläger mitgeteilt, dass ihre Unterlassungsklage in Anbetracht der Inbetriebnahme der U-Bahn Ende Februar 2012 gegenstandslos geworden sei, weshalb sie ihre Klage zurücknähmen.

    B.3. Durch ministeriellen Erlass vom 18. Februar 2009 hat der Minister die Genehmigung vom 11. Dezember 2006 zurückgenommen und der SRWT eine Städtebaugenehmigung erteilt.

    Artikel 1 dieses Erlasses bestimmt:

    Die von der ' Société régionale wallonne du Transport ' (Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft) beantragte Städtebaugenehmigung bezüglich des Baus der Verbindung ' Parc-Sud ' des Stadtbahnnetzes Charleroi (MLC) mit dem Bau einer Brücke über die Sambre, einer Linie bis zum Südbahnhof (gare du Sud) und eines Kreisverkehrs (Olof Palme), welche am 11. Dezember 2006 erteilt wurde, wird zurückgenommen.

    Die Rücknahme der Städtebaugenehmigung vom 11. Dezember 2006 wird erst wirksam am Tag der im Belgischen Staatsblatt erfolgten Veröffentlichung der vorliegenden Städtebaugenehmigung, die gemäss Artikel 2 erteilt wird

    .

    In den Vorarbeiten zum angefochtenen Dekret wurde Folgendes dargelegt:

    Um die Einstellung der Arbeiten möglichst zu vermeiden, sieht der ministerielle Erlass vom 18. Februar 2009 vor, dass die Zurücknahme der Handlung erst am Datum der Veröffentlichung der Bestätigung der neuen Genehmigung wirksam wird

    (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2008-2009, Nr. 933/2, S. 4).

    B.4. Nach dem Vermerk des Berichts des ersten Auditors des Staatsrates, der auf eine Ungesetzlichkeit der am 11. Dezember 2006 erteilten Genehmigung geschlussfolgert hatte, wird der Kontext in der Begründung des angefochtenen Dekrets wie folgt erläutert:

    Der Gemeinderat von Charleroi hat am 16. Februar 2009 die Initiative ergriffen, einen Beschluss über die Wegeangelegenheiten bezüglich der vorliegenden Städtebaugenehmigung zu fassen.

    Die Theorie der Rücknahme der Verwaltungshandlungen gestattet es jeder Verwaltungsbehörde, eine Verwaltungshandlung, die Rechte entstehen lässt, bis zum Abschluss der Debatten zurückzunehmen, wenn sie vor dem Staatsrat angefochten wird.

    Der Gemeinderat hat die durch den ersten Auditor des Staatsrates in seinem Bericht angeführte Ungesetzlichkeit korrigiert. Unter diesen Bedingungen kann die Verwaltungsbehörde die Städtebaugenehmigung vom 11. Dezember 2006 zurücknehmen und eine neue Städtebaugenehmigung mit dem gleichen Gegenstand erteilen.

    Durch ministeriellen Erlass vom 18. Februar 2009 wurde die am 11. Dezember 2006 erteilte Städtebaugenehmigung zurückgenommen und unter Bedingungen erneut erteilt.

    Gemäss dem Dekret vom 17. Juli 2008 wurde die am 18. Februar 2009 erteilte Städtebaugenehmigung folglich dem Parlament im Hinblick auf die Bestätigung unterbreitet

    (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2008-2009, Nr. 933/1, S. 2).

    Der Minister hat ferner erklärt:

    Die Erweiterung der U-Bahn von Charleroi und die Entwicklung einer neuen Mobilität in Charleroi stellen Investitionen von 105 Millionen Euro dar. Die Schliessung des Rings entspricht alleine einer Investition von 24,5 Millionen Euro, das...

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