Auszug aus dem Entscheid Nr. 57/2012 vom 3. Mai 2012 Geschäftsverzeichnisnrn. 5093 und 5094 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 9. Juli 2010 « über die verwaltungsmässig-

Auszug aus dem Entscheid Nr. 57/2012 vom 3. Mai 2012

Geschäftsverzeichnisnrn. 5093 und 5094

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 9. Juli 2010 « über die verwaltungsmässig-administrative Archivorganisation », erhoben von der VoG « Association des Archivistes Francophones de Belgique » und anderen und vom Ministerrat.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 3. und 4. Februar 2011 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 7. Februar 2011 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 9. Juli 2010 « über die verwaltungsmässig-administrative Archivorganisation » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. August 2010): die VoG « Association des Archivistes Francophones de Belgique », mit Vereinigungssitz in 7110 Houdeng-Aimeries, rue de l'Hospice 125, Claude de Moreau de Gerbehaye, wohnhaft in 5170 Rivière, rue de Bois Laiterie 84, und Claude Depauw, wohnhaft in 7700 Mouscron, rue Sainte-Germaine 176, beziehungsweise der Ministerrat.

Diese unter den Nummern 5093 und 5094 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft und der Flämischen Region vom 9. Juli 2010 « über die verwaltungsmässig-administrative Archivorganisation » bestimmt:

KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmungen, Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1. Dieses Dekret regelt eine gemeinschaftliche und regionale Angelegenheit.

Art. 2. Dieses Dekret wird bezeichnet als: das Archivdekret vom 9. Juli 2010.

Art. 3. In diesem Dekret sind zu verstehen unter:

1. Archivverwaltung: das Organisieren und Ausführen der Erstellung der Archive, das Erschliessen, Zugänglichmachen, Auswählen, Vernichten, Aufbewahren und die Zurverfügungstellung von Archivdokumenten;

2. Archivdokumente: jedes Dokument, ungeachtet seines Datums, seiner Form, seines Entwicklungsstadiums oder seines Trägers, das wegen seiner Beschaffenheit dazu bestimmt ist, den Gewährleistenden anvertraut zu werden, der es erhalten, erworben oder erstellt hat wegen seiner Tätigkeit oder Aufgabe oder im Hinblick auf die Wahrung seiner Rechte;

3. Archivauftrag: die administrative Verantwortung der Archivverwaltung;

4. Auswahlliste: Aufstellung der Kategorien von Archivdokumenten, die zur ständigen Aufbewahrung oder zur Vernichtung in Frage kommen, mit vorheriger Begründung, mit Angabe der Fristen, nach denen die Vernichtung stattfinden kann oder nicht.

Art. 4. Dieses Dekret findet Anwendung auf folgende Instanzen:

1. die durch den Dekretgeber eingesetzten administrativen Rechtsprechungsorgane;

2. die Dienststellen, Einrichtungen und Rechtspersonen, die der Flämischen Gemeinschaft oder der Flämischen Region unterstehen;

3. die Gemeinden und Distrikte;

4. die Provinzen;

5. die interkommunalen Zusammenarbeitsverbände;

6. die öffentlichen Sozialhilfezentren und die Vereinigungen im Sinne der Titel 7 und 8 des Dekrets vom 19. Dezember 2008 über die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren;

7. die Kirchenfabriken und die Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind;

8. die Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften;

9. die anderen kommunalen und provinzialen Einrichtungen, einschliesslich der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, in denen eine oder mehrere Gemeinden oder Provinzen wenigstens die Hälfte der Stimmen in einem der Verwaltungsorgane besitzen.

Sie werden nachstehend allesamt als Gewährleistende bezeichnet.

KAPITEL 2. - Auftrag und Verwaltung

Art. 5. § 1. Jeder Gewährleistende ist mit der Archivierung der ihm anvertrauten Archivdokumente beauftragt. Die Archivdokumente sind unveräusserlich und können nicht verjähren.

§ 2. Jeder Gewährleistende bringt die ihm anvertrauten Archivdokumente in einen gut erhaltenen, geordneten und zugänglichen Zustand und bewahrt sie in diesem Zustand während ihrer gesamten Lebensdauer ab der Erstellung oder ab dem Eingang bis zur etwaigen Vernichtung auf.

§ 3. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten bezüglich des gut erhaltenen, geordneten und zugänglichen Zustands fest.

Art. 6. § 1. Der Archivauftrag von aufgelösten oder zusammengeschlossenen Gewährleistenden wird durch die Rechtsnachfolger übernommen.

§ 2. Für Archivdokumente von gespaltenen Gewährleistenden vereinbaren die Rechtsnachfolger in gemeinsamem Einvernehmen eine Regelung.

§ 3. Die Archivdokumente von Gewährleistenden ohne Rechtsnachfolger werden einem Gewährleistenden anvertraut, der bei der Auflösung bestimmt wird.

§ 4. Wenn nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Regelung zustande kommt, bestimmt die Flämische Regierung einen Gewährleistenden, dem die Archivdokumente anvertraut werden.

Art. 7. § 1. Die Archivverwaltung entspricht folgenden Kriterien:

1. die Weise, auf die der Gewährleistende seine Archivdokumente in einen gut erhaltenen, geordneten und zugänglichen Zustand bringt und sie in diesem Zustand aufbewahrt, wird in den Verfahren festgelegt;

2. die Archivdokumente werden in öffentlichen Verzeichnissen, die veröffentlicht werden, zugänglich gemacht;

3. die Archivdokumente, die der Gewährleistende nicht aufgrund seiner Tätigkeiten oder Aufgaben oder im Hinblick auf die Wahrung seiner Rechte erhalten oder erstellt hat, sondern von einem Dritten erworben hat und die durch Ausdruck des Willens dieses Dritten nicht oder nur teilweise einsehbar sind, werden in einem öffentlichen Verzeichnis beschrieben, das veröffentlicht wird;

4. die Ausführenden der Archivverwaltung sind ausreichend sachkundig, um diese Aufgabe zu bewältigen;

5. die Ausführenden der Archivverwaltung unterliegen einem Kodex der Berufspflichten.

§ 2. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten für die Kriterien im Sinne von Paragraph 1 fest.

Art. 8. Die Gewährleistenden können für ihre Archivverwaltung miteinander zusammenarbeiten unter Einhaltung der geltenden Regelung.

Art. 9. § 1. Die Flämische Regierung kann in Absprache mit den betreffenden Gewährleistenden ein externes Audit der Archivverwaltung bei den Gewährleistenden durchführen.

§ 2. Das Audit umfasst mindestens:

1. die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Archivauftrag im Sinne der Artikel 5 und 6;

2. die Kontrolle der Archivverwaltung im Sinne von Artikel 7;

3. die Kontrolle der Einhaltung der Auswahllisten im Sinne von Artikel 12;

4. die Kontrolle der Genehmigung für den Zugang zu Archivdokumenten zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von Artikel 14;

5. eine Bestimmung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Archivverwaltung der betreffenden Gewährleistenden.

§ 3. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten für die Arbeitsweise, die Finanzierung und die Häufigkeit der Audits fest.

KAPITEL 3. - Unterstützung

Art. 10. Die Flämische Regierung übernimmt im Rahmen der Unterstützung für den Archivauftrag und die Archivverwaltung bei den Gewährleistenden folgenden Aufgaben:

1. administrative Unterstützung der Auswahlkommissionen;

2. Bilderstellung und Kommunikation;

3. Verwaltung des Zentralregisters im Sinne von Artikel 16;

4. praktische Unterstützung;

5. Entwicklung der Praxis;

6. Verwaltung der Kompatibilität der Auswahllisten.

Die Flämische Regierung kann die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben konkretisieren oder ergänzen.

KAPITEL 4. - Auswahl und Vernichtung

Art. 11. § 1. Die Flämische Regierung setzt für jede Verwaltungsebene eine Auswahlkommission ein, die damit beauftragt ist, die allgemeine Auswahlliste für diese Verwaltungsebene zu erstellen und regelmässig zu aktualisieren. Die Auswahlkommission besteht aus Mitgliedern, die in hohem Masse mit der Materie vertraut sind.

§ 2. Wenn ein oder mehrere Archivdokumente oder Kategorien von Archivdokumenten nicht in einer allgemeinen Auswahlliste angeführt sind, kann ein Gewährleistender der betreffenden Auswahlkommission eine ergänzende, spezifische Auswahlliste vorlegen.

Die Auswahlkommission prüft die Ubereinstimmung der spezifischen Auswahllisten mit den Bestimmungen von Paragraph 3 und übermittelt sie der Flämischen Regierung.

§ 3. Folgende Elemente müssen bei der Erstellung einer Auswahlliste berücksichtigt werden:

1. die Aufgabe des Gewährleistenden;

2. das Verhältnis der Gewährleistenden zu anderen Gewährleistenden;

3. der Wert der Archivdokumente als Bestandteil des Kulturerbes;

4. die Bedeutung der in den Archivdokumenten enthaltenen Informationen für die Gewährleistenden, die Rechtsuchenden oder Beweissuchenden, oder für wissenschaftliche Zwecke.

Der Auswahlliste wird eine Begründung beigefügt.

§ 4. Die Flämische Regierung bestätigt die Auswahllisten. Die Auswahllisten werden gemäss den Bestimmungen der Flämischen Regierung veröffentlicht.

§ 5. Die Flämische Regierung legt die Modalitäten bezüglich der Auswahllisten, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Auswahlkommissionen sowie bezüglich der Entschädigungen für die Mitglieder der Kommissionen fest.

Art. 12. § 1. Die Gewährleistenden dürfen die Archivdokumente erst vernichten, wenn sie über eine festgelegte Auswahlliste verfügen und diese Vernichtung den Bestimmungen der festgelegten Liste entspricht.

§ 2. Die Gewährleistenden führen eine datierte Erklärung über die Vernichtung von Archivdokumenten; diese Erklärung enthält zumindest eine genaue Bezeichnung der vernichteten Archivdokumente sowie die Angabe des Grundes für die Vernichtung. Diese Erklärung ist öffentlich und wird gemäss den Bestimmungen der Flämischen Regierung veröffentlicht.

KAPITEL 5. - Zugang zu...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT