Auszug aus dem Urteil Nr. 33/2011 vom 2. März 2011 Geschäftsverzeichnisnummer 4831 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 « zur Abänderung des REG-De

Auszug aus dem Urteil Nr. 33/2011 vom 2. März 2011

Geschäftsverzeichnisnummer 4831

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 « zur Abänderung des REG-Dekrets vom 2. April 2004, was die Erweiterung auf Luftfahrttätigkeiten betrifft » und hilfsweise des Artikels 4 des vorerwähnten Dekrets vom 8. Mai 2009, insofern er einen Artikel 20bis in das REG-Dekret vom 2. April 2004 einfügt, erhoben von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 8. Dezember 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. Dezember 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 « zur Abänderung des REG-Dekrets vom 2. April 2004, was die Erweiterung auf Luftfahrttätigkeiten betrifft » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juni 2009, zweite Ausgabe) und hilfsweise des Artikels 4 des vorerwähnten Dekrets vom 8. Mai 2009, insofern er einen Artikel 20bis in das REG-Dekret vom 2. April 2004 einfügt.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Dekrets

    B.1. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 « über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates » zielt darauf ab, die anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu beschränken, indem ein System für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten und den Handel mit denselben in der Europäischen Union eingeführt wird.

    Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 « zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft » soll unter anderem den Luftverkehr dem durch die vorerwähnte Richtlinie 2003/87/EG zustande gekommenen europäischen System für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten und den Handel mit denselben unterwerfen.

    Das angefochtene Dekret hat zum Zweck, die vorerwähnte Richtlinie 2008/101/EG hinsichtlich der Flämischen Region umzusetzen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2008-2009, Nr. 2184/1, S. 2).

    Anhang I zur Richtlinie 2003/87/EG in der durch Anhang I zur Richtlinie 2008/101/EG abgeänderten Fassung bestimmt die Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Nummer 2 Absatz 2 von Anhang I zur Richtlinie 2003/87/EG bestimmt in diesem Zusammenhang:

    Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet

    .

    B.1.2. Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2008/101/EG abgeänderten Fassung bestimmt:

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a) ' Zertifikat ' das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt; es gilt nur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und kann nach Massgabe dieser Richtlinie übertragen werden;

    b) ' Emissionen ' die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ' Luftverkehr ' aufgeführten Gase aus einem Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt;

    [...]

    o) ' Luftfahrzeugbetreiber ' die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I durchgeführt wird, oder, wenn die Identität der Person unbekannt ist oder vom Flugzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Flugzeugs;

    [...]

    q) ' Verwaltungsmitgliedstaat ' den Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems in Bezug auf einen Luftfahrzeugbetreiber gemäss Artikel 18a zuständig ist;

    r) ' zugeordnete Luftverkehrsemissionen ' Emissionen aus Flugzeugen, die im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs I eingesetzt werden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats starten oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats landen;

    [...]

    .

    B.1.3. Die Zuteilung von Zertifikaten durch jeden Mitgliedstaat an Luftfahrzeugbetreiber erfolgt auf zweierlei Art. Ein Grossteil wird kostenlos zugeteilt, während die verbleibenden Zertifikate vom Verwaltungsmitgliedstaat versteigert werden.

    Artikel 3c derselben Richtlinie, eingefügt durch die Richtlinie 2008/101/EG, bestimmt in diesem Zusammenhang:

    (1) Für die Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 97% der historischen Luftverkehrsemissionen.

    (2) Für die Handelsperiode gemäss Artikel 11 Absatz 2, die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine Änderungen nach der Uberprüfung gemäss Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95% der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

    Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Uberprüfung dieser Richtlinie geändert werden.

    (3) Die Kommission überprüft die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate...

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