Auszug aus dem Urteil Nr. 78/2007 vom 16. Mai 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4039 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel L4112-22, L4125-2 § 7, L4134-1 § 2, L4142-26 § 4 und L4145-17 des

Auszug aus dem Urteil Nr. 78/2007 vom 16. Mai 2007

Geschäftsverzeichnisnummer 4039

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel L4112-22, L4125-2 § 7, L4134-1 § 2, L4142-26 § 4 und L4145-17 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, enthalten in Buch I des vierten Teils dieses Kodex, so wie dieses Buch I durch Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 1. Juni 2006 ersetzt wurde, erhoben von Arnold François und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 29. August 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. August 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel L4112-22, L4125-2 § 7, L4134-1 § 2, L4142-26 § 4 und L4145-17 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, enthalten in Buch I des vierten Teils dieses Kodex, so wie dieses Buch I durch Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 1. Juni 2006 ersetzt wurde (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juni 2006): Arnold François, wohnhaft in 4700 Eupen, Hochstrasse 68, Sylvia Klever-Emonds, wohnhaft in 4701 Kettenis, Feldstrasse 38, Marco Zinnen, wohnhaft in 4700 Eupen, Gospertstrasse 98, und die « Partei der deutschsprachigen Belgier », mit Sitz in 4700 Eupen, Am Weiherhof 5.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    Hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen und der Tragweite der Nichtigkeitsklage

    B.1. Artikel L4112-22 des Dekrets der Wallonischen Region vom 1. Juni 2006 zur Abänderung des Buchs I des Vierten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung bestimmt:

    § 1. Sind bei der Verteilung der Sitze für die Provinzialräte noch Mandate zu gewähren, da keine Liste die zu diesem Zweck erforderliche Stimmenanzahl erreicht hat, nimmt der Vorstand das Verfahren der Listenverbindung in Anspruch. Diese erfolgt auf Ebene des Bezirks und besteht darin, auf Grundlage der restlichen Anzahl der zusammengezählten Stimmen der gruppierten Listen in die Sitze, die auf Ebene der Distrikte, die diesen Bezirk bilden, noch nicht vergeben wurden, zu verteilen.

    § 2. Bei den verbundenen Listen handelt es sich um zwei oder mehrere Kandidatenlisten, die jede in verschiedenen Wahldistrikten innerhalb ein und desselben Verwaltungsbezirks kandidieren und die vor den Wahlen in einer sogenannten Verbindungserklärung ihre Absicht, eine Verbindung bezüglich der Verteilung der Sitze auf Ebene dieses Bezirks einzugehen, geäussert haben

    .

    Artikel L4125-2 § 7 desselben Dekrets bestimmt:

    Der Distriktvorstand, der am Hauptort des Bezirks tagt, wird als Zentralwahlvorstand des Bezirks bezeichnet und zusätzlich zu seinen Aufgaben als Kreisvorstand mit den zusätzlichen Aufgaben, die in Artikel L4142-34 bis 36 über die Listengruppierungserklärung und die Listenverbindung festgelegt werden, beauftragt.

    Der Distriktvorstand, der in der Provinzhauptstadt tagt, wird als Hauptwahlvorstand der Provinz...

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