Auszug aus dem Urteil Nr. 10/2008 vom 23. Januar 2008 Geschäftsverzeichnisnrn. 3064 und 3065 In Sachen : Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 4, 5, 7, 25, 27, 30 und 31 des Gesetzes vom 12. Januar

Auszug aus dem Urteil Nr. 10/2008 vom 23. Januar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnrn. 3064 und 3065

In Sachen : Klagen auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 4, 5, 7, 25, 27, 30 und 31 des Gesetzes vom 12. Januar 2004 ´ zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw‰sche, des Gesetzes vom 22. M‰rz 1993 ¸ber den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 6. April 1995 ¸ber den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater ª, erhoben von der Kammer der franzˆsischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe und J.-P. Moerman, und dem emeritierten Vorsitzenden A. Arts gem‰ss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. Juli 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Juli 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 4, 27, 30 und 31 des Gesetzes vom 12. Januar 2004 ´ zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw‰sche, des Gesetzes vom 22. M‰rz 1993 ¸ber den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 6. April 1995 ¸ber den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater ª (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. Januar 2004, zweite Ausgabe): die Kammer der franzˆsischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, mit Sitz in 1060 Br¸ssel, avenue de la Toison d'Or 65, und die Franzˆsische Rechtsanwaltskammer Br¸ssel, mit Sitz in 1000 Br¸ssel, Palais de justice, place Poelaert 1.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. Juli 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Juli 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 4, 5, 7, 25, 27, 30 und 31 desselben Gesetzes: die Kammer der fl‰mischen Rechtsanwaltschaften, mit Sitz in 1000 Br¸ssel, rue Royale 148, und die Niederl‰ndische Rechtsanwaltskammer Br¸ssel, mit Sitz in 1000 Br¸ssel, Palais de justice, place Poelaert 1.

    Diese unter den Nummern 3064 und 3065 ins Gesch‰ftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

    Durch Zwischenurteil Nr. 126/2005 vom 13. Juli 2005, verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. August 2005, hat der Hof dem Gerichtshof der Europ‰ischen Gemeinschaften die folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

    ´ Verstˆsst Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/97/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur ƒnderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw‰sche gegen das durch Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gew‰hrleistete Recht auf ein faires Verfahren und demzufolge gegen Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags ¸ber die Europ‰ische Union, indem der neue Artikel 2a Nummer 5, den er in die Richtlinie 91/308/EWG eingef¸gt hat, die Einbeziehung der selbst‰ndigen Angehˆrigen von Rechtsberufen - ohne den Rechtsanwaltsberuf auszuschliessen - in den Anwendungsbereich derselben Richtlinie auferlegt, die im Wesentlichen darauf abzielt, den Personen und Instituten, auf die sie sich bezieht, die Verpflichtung aufzuerlegen, die f¸r die Bek‰mpfung der Geldw‰sche zust‰ndigen Behˆrden ¸ber alle Tatsachen, die ein Indiz f¸r eine Geldw‰sche sein kˆnnten, zu unterrichten (Artikel 6 der Richtlinie 91/308/EWG, ersetzt durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2001/97/EG)? ª.

    In seinem Urteil vom 26. Juni 2007 hat der Gerichtshof der Europ‰ischen Gemeinschaften auf die Frage geantwortet.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die Zul‰ssigkeit der Klagen und der Interventionen

    B.1. In seinem Urteil Nr. 126/2005 vom 13. Juli 2005 hat der Hof die Klagen und die Interventionen f¸r zul‰ssig erkl‰rt.

    In Bezug auf die Charta der Grundrechte der Europ‰ischen Union

    B.2.1. In verschiedenen Klagegr¸nden wird ein Verstoss gegen Verfassungsbestimmungen in Verbindung mit Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europ‰ischen Union angef¸hrt, die von den Pr‰sidenten des Europ‰ischen Parlaments, des Rates und der Kommission w‰hrend des Europ‰ischen Rates in Nizza am 7. Dezember 2000 unterzeichnet und proklamiert und im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften am 18. Dezember 2000, Nr. C-364, verˆffentlicht wurde.

    B.2.2. Insofern die Charta das Bestehen gemeinsamer Werte der Europ‰ischen Union best‰tigt, die im Wesentlichen auch in den Bestimmungen der Verfassung enthalten sind, kann der Hof diese Charta in seine Pr¸fung einbeziehen.

    Da die Charta jedoch nicht in einen normativen, f¸r Belgien verbindlichen Text aufgenommen wurde, sind die Klagegr¸nde unzul‰ssig, insofern sie aus einem Verstoss gegen Verfassungsbestimmungen in Verbindung mit Bestimmungen der Charta abgeleitet sind.

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.3. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 12. Januar 2004 ´ zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw‰sche, des Gesetzes vom 22. M‰rz 1993 ¸ber den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und des Gesetzes vom 6. April 1995 ¸ber den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater ª. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Januar 204, auf die sich die Klagen beziehen, lauten wie folgt:

    ´ Art. 4. Ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut wird in [das Gesetz vom 11. Januar 1993] eingef¸gt:

    ' Art. 2ter. Sofern in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausdr¸cklich vorgesehen, finden diese ebenfalls Anwendung auf Rechtsanw‰lte:

    1. wenn sie f¸r ihren Klienten an der Planung oder Durchf¸hrung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

      1. Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben;

      2. Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermˆgenswerten ihres Klienten;

      3. Erˆffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;

      4. Beschaffung der zur Gr¸ndung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel;

      5. Gr¸ndung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ‰hnlichen Strukturen;

    2. oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen. '

      Art. 5. Artikel 3 desselben Gesetzes, abge‰ndert durch das Gesetz vom 7. April 1995, wird wie folgt abge‰ndert:

    3. Ein ß 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingef¸gt:

      ' ß 1bis. F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ‰ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek‰mpfung und von Artikel 2 des Internationalen Ubereinkommens zur Bek‰mpfung der Finanzierung des Terrorismus, gebilligt in New York am 9. Dezember 1999, zu verstehen. '

    4. Paragraph 2 einziger Absatz Nr. 1 wird wie folgt abge‰ndert:

      1. Im ersten Gedankenstrich wird das Wort ' Terrorismus ' durch die Wˆrter ' Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung ' ersetzt.

      2. Im achten Gedankenstrich werden die Wˆrter ' illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, betaadrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen ' durch die Wˆrter ' illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen ' ersetzt.

      3. Im zehnten Gedankenstrich werden die Wˆrter ' der Europ‰ischen Union ' durch die Wˆrter ' der Europ‰ischen Gemeinschaften ' ersetzt.

      4. Im zwˆlften Gedankenstrich wird das Wort ' Beamtenbestechung ' durch die Wˆrter ' Unterschlagung durch Personen, die ein ˆffentliches Amt aus¸ben, und Bestechung ' ersetzt.

      5. Nummer 1 wird durch folgende Gedankenstriche erg‰nzt:

      ' - schwere Umweltkriminalit‰t,

      - Nachahmung von M¸nzen oder Banknoten,

      - Nachahmung von G¸tern,

      - Piraterie. '

    5. In ß 2 einziger Absatz Nr. 2 werden die Wˆrter ' oder einer illegalen ˆffentlichen Aufforderung zur Zeichnung stammen ' durch die Wˆrter ', einer illegalen ˆffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder aus der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutagesch‰ften oder Geldtransfers ohne Zulassung stammen ' ersetzt.

    6. In ß 2 einziger Absatz Nr. 3 werden die Wˆrter ' aus einem finanziellen Betrug ' durch die Wˆrter ' aus einem Betrug, Vertrauensmissbrauch, Missbrauch von Gesellschaftsvermˆgen ' und die Wˆrter ' einem betr¸gerischen Bankrott ' durch die Wˆrter ' einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist, ' ersetzt.

    7. Paragraph 3 wird wie folgt abge‰ndert:

      1. Die Wˆrter ' in Artikel 2 ' werden durch die Wˆrter ' in den Artikeln 2, 2bis und 2ter ' ersetzt.

      2. Das Wort ' Geldw‰schegesch‰fte ' wird durch die Wˆrter ' Gesch‰fte in Bezug auf Geldw‰sche und Terrorismusfinanzierung ' ersetzt ª.

      ´ Art. 7. Artikel 4 desselben Gesetzes, abge‰ndert durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

      ' Art. 4. ß 1. Die in den Artikeln 2, 2bis Nr. 1 bis 4 und 2ter erw‰hnten Institute und Personen m¸ssen die Identit‰t ihrer Kunden und deren Beauftragten feststellen und diese Identit‰t durch ein beweiskr‰ftiges Dokument ¸berpr¸fen, von dem eine Kopie auf Papier oder auf elektronischem Tr‰ger angefertigt wird, wenn:

    8. diese mit ihnen Gesch‰ftsbeziehungen ankn¸pfen, durch die sie gewˆhnliche Kunden werden,

    9. der Kunde:

      1. eine Transaktion vornehmen mˆchte, bei der der Betrag sich auf 10.000 EUR oder mehr bel‰uft, und zwar unabh‰ngig...

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