Auszug aus dem Urteil Nr. 150/2006 vom 11. Oktober 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 3817 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 58, 65, 67, 68 und 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Ko

Auszug aus dem Urteil Nr. 150/2006 vom 11. Oktober 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3817

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 58, 65, 67, 68 und 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Gesundheit, erhoben von der Gesellschaft niederl‰ndischen Rechts Merck Sharp & Dohme BV.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 21. November 2005 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. November 2005 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Gesellschaft niederl‰ndischen Rechts Merck Sharp & Dohme BV, die in 1160 Br¸ssel, avenue Tedesco 7, Domizil erw‰hlt hat, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 58, 65, 67, 68 und 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Gesundheit (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Mai 2005, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Artikel 58, 65 und 67 bis 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Gesundheit.

    Diese Bestimmungen werden in Titel IV des vorerw‰hnten Gesetzes mit der Uberschrift ´ Kontrolle des Haushaltsziels 2005 der Gesundheitspflegeversicherung ª eingef¸gt.

    B.1.2. Am Datum der Klageerhebung bestimmte Artikel 58 des angefochtenen Gesetzes:

    ´ ß 1. Um das Globalhaushaltsziel 2005 der Gesundheitspflegeversicherung zu verwirklichen, kann der Kˆnig durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in vorliegendem Artikel erw‰hnten Massnahmen ergreifen.

    Diese Massnahmen m¸ssen im Laufe des Jahres 2005 wirksam werden.

    ß 2. In Abweichung von den Verfahren, die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz ¸ber die Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung erw‰hnt sind, kann der Kˆnig durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen ergreifen, um:

    1. innerhalb und ausserhalb der Pflegeanstalten alle Formen des unangemessenen Gebrauchs und Missbrauchs zu bek‰mpfen und eine effiziente Kontrolle der Ausgaben zu gew‰hrleisten,

    2. die Versicherungsbeteiligung, die Beteiligungsbedingungen und die Betr‰ge, die als Grundlage f¸r die Berechnung der Beteiligung der Versicherung an den in Artikel 34 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ¸ber die Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung erw‰hnten Leistungen dienen, anzupassen.

    Zu diesem Zweck kann Er alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen und an dem vorerw‰hnten Gesetz alle zweckdienlichen Ab‰nderungen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Einsparungen anbringen, um:

    [...]

    11. die Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 165 letzter Absatz des vorerw‰hnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erw‰hnte K¸rzung der Beteiligung der Versicherung, die von Apothekern geschuldet wird, und in Bezug auf die in Artikel 191 desselben Gesetzes erw‰hnten Beitr‰ge zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe anzupassen,

    [...]

    ß 3. In Abweichung des vorerw‰hnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 und des Gesetzes vom 25. April 1963 ¸ber die Verwaltung der Einrichtungen ˆffentlichen Interesses f¸r soziale Sicherheit und Sozialf¸rsorge m¸ssen f¸r den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 die Stellungnahmen und Vorschl‰ge, die verpflichtend eingeholt oder ausgearbeitet werden m¸ssen, innerhalb der vom Minister festgelegten Frist, die nicht k¸rzer als ein Zeitraum von acht Tagen sein darf, abgegeben werden. Wird innerhalb der festgelegten Frist der Vorschlag nicht ausgearbeitet oder die Stellungnahme nicht abgegeben, wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden sind.

    ß 4. Aufgrund des vorliegenden Artikels ergangene Erlasse kˆnnen geltende Gesetzesbestimmungen ¸ber die Gesundheitspflegepflichtversicherung oder die Pflegeanstalten aufheben, erg‰nzen, ab‰ndern oder ersetzen.

    ß 5. Aufgrund des vorliegenden Artikels ergangene Erlasse kˆnnen die in Artikel 23 ß 3 des vorerw‰hnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erw‰hnten Abkommen erg‰nzen, ab‰ndern oder ersetzen.

    ß 6. In ß 2 erw‰hnte Erlasse werden im Hinblick auf ihre Verˆffentlichung im Belgischen Staatsblatt den Pr‰sidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats ¸bermittelt.

    ß 7. Die dem Kˆnig durch vorliegenden Artikel erteilte Befugnis tritt am 1. April 2005 in Kraft und endet am 31. Dezember 2005.

    ß 8. Aufgrund des vorliegenden Artikels ergangene Erlasse hˆren auf wirksam zu sein mit 31. Dezember 2006, wenn sie vor diesem Datum vom Gesetzgeber nicht best‰tigt worden sind ª.

    B.1.3. Artikel 65 des angefochtenen Gesetzes bestimmt:

    ´ Artikel 72bis desselben Gesetzes, eingef¸gt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abge‰ndert:

    1. In ß 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingef¸gt:

    ' Der Minister kann aus Gr¸nden der Volksgesundheit oder des Sozialschutzes einen Antrag auf Streichung ablehnen oder ein sp‰teres Datum f¸r das In-Kraft-Treten der Streichung festlegen. '

    2. Ein ß 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingef¸gt:

    ' ß 2bis. Wird f¸r bestimmte Fertigarzneimittel kein Erstattungsantrag eingereicht, kˆnnen die betreffenden Arzneimittel f¸r eine Erstattung ber¸cksichtigt werden, wenn der Minister oder die Kommission f¸r die Erstattung von Arzneimitteln feststellt, dass Beg¸nstigte keine Beteiligung der Versicherung f¸r geeignete therapeutische Mittel erhalten.

    Der Kˆnig legt das Verfahren fest, gem‰ss dem die betreffenden Arzneimittel in die in Artikel 35bis erw‰hnte Liste eingetragen werden kˆnnen. ' ª.

    B.1.4. Artikel 67 des angefochtenen Gesetzes bestimmt:

    ´ Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes, abge‰ndert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 2. August 2002, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abge‰ndert:

    1. Nummer 15quater ß 1 Absatz 4 wird wie folgt erg‰nzt:

    ' Was den ab 2006 geschuldeten Beitrag betrifft, entspricht der Gesamtbetrag des Beitrags 72 Prozent dieser Uberschreitung. '

    2. In Nr. 15quater ß 2 Absatz 1 letzter Satz werden die Wˆrter ' vor dem 1. Juli 2005 ' durch die Wˆrter ' vor dem 15. November 2005 ' ersetzt.

    3. In Nr. 15sexies Absatz 1 werden die Wˆrter ' 4,67 Prozent ' durch die Wˆrter ' 5,52 Prozent ' ersetzt.

    4. Nummer 15sexies wird durch folgende Abs‰tze erg‰nzt:

    ' Gem‰ss den in Nr. 15 festgelegten Modalit‰ten wird f¸r das Jahr 2006 ein Sonderbeitrag von 5,52 Prozent auf den Umsatz erhoben, der w‰hrend des Jahres 2004 auf dem belgischen Markt f¸r Arzneimittel erzielt worden ist, die in der Liste der erstattungsf‰higen Fertigarzneimitteln eingetragen sind.

    Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz w‰hrend des Jahres 2004 erzielt haben. Dieser Beitrag muss vor dem 1. Juli 2006 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts f¸r Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Sonderbeitrag Rechnungsjahr 2006" ¸berwiesen werden. ' ª.

    B.1.5. Artikel 68 des angefochtenen Gesetzes bestimmt:

    ´ Ab dem 1. Januar 2005 und bis zu einem vom Kˆnig durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum ist keine Revision oder Abweichung in Anwendung von Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 12. Dezember 2000 zur Festlegung des Preises von Grosspackungen erstattungsf‰higer Arzneimittel ab dem 15. Dezember 2000 und von Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 21. Februar 2000 zur Senkung der Preise bestimmter erstattungsf‰higer Arzneimittel erlaubt ª.

    B.1.6. Artikel 69 des angefochtenen Gesetzes bestimmt:

    ´ Am 1. September 2005 werden - ausgenommen f¸r Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Kˆniglichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigef¸gt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Juli 2005 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwˆlf Jahren und vor weniger als f¸nfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsf‰hig war, um 14 Prozent gesenkt.

    Am 1. September 2005 werden - ausgenommen f¸r Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Kˆniglichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entsch‰digungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigef¸gt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Juli 2005 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als f¸nfzehn Jahren und vor weniger als siebzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsf‰hig war, um 2,3 Prozent gesenkt.

    Anschliessend werden jedesmal am 1. Januar und am 1. Juli - ausgenommen f¸r Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Kˆniglichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und...

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