Auszug aus dem Urteil Nr. 33/2007 vom 7. März 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 3938 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 und Artikel 4 (partim ) des Dekrets der Flämischen Region vom 1

Auszug aus dem Urteil Nr. 33/2007 vom 7. M‰rz 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3938

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 3 und Artikel 4 (partim ) des Dekrets der Fl‰mischen Region vom 15. Juli 2005 zur Ab‰nderung des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des fl‰mischen Wohngesetzbuches bez¸glich des Kaufrechts der Sozialmieter, erhoben von der VoG ´ Vereniging van Vlaamse Huisvestingsmaatschappijen ª und anderen.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 10. M‰rz 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. M‰rz 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 3 und Artikel 4 (partim ) des Dekrets der Fl‰mischen Region vom 15. Juli 2005 zur Ab‰nderung des Dekrets vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des fl‰mischen Wohngesetzbuches bez¸glich des Kaufrechts der Sozialmieter (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. September 2005): die VoG ´ Vereniging van Vlaamse Huisvestingsmaatschappijen ª, mit Sitz in 2600 Berchem, 't Binnenplein 2, die ´ Dijledal, Sociale Huisvesting Leuven ª Gen.mbH, mit Sitz in 3010 Kessel-Lo, Lolanden 8, die ´ De Ideale Woning ª Gen.mbH, mit Sitz in 2600 Berchem, Diksmuidelaan 276, und die ´ ABC ª Gen.mbH, mit Sitz in 2050 Antwerpen, Reinaartlaan 8.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Der angefochtene Artikel 3 des Dekrets vom 15. Juli 2005 f¸gt in das Dekret vom 15. Juli 1997 zur Festlegung des fl‰mischen Wohngesetzbuches einen Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut ein:

    ´ ß 1. Der Mieter ist berechtigt, die von ihm gemietete Wohnung unter den nachstehend festgelegten Bedingungen zu kaufen:

    1. die Wohnung wurde seit f¸nfzehn Jahren als soziale Mietwohnung zur Verf¸gung gestellt;

    2. der Mieter hat die Wohnung f¸nf Jahre lang ununterbrochen als Mieter bewohnt;

    3. der Mieter besitzt zum Zeitpunkt des Kaufes der Wohnung nicht das volle Eigentum oder den vollen Niessbrauch einer anderen Wohnung oder eines zum Wohnungsbau bestimmten Grundst¸ckes.

      F¸r die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gelten Wohnungen, an denen Renovierungsarbeiten beendet wurden, nicht als neue Bereitstellungen, mit Ausnahme der Wohnungen, bei denen die Kosten der Renovierungsarbeiten mehr als die H‰lfte des aktualisierten Preises der Wohnung betragen. Die Fl‰mische Regierung legt fest, auf welche Weise der Mieter ¸ber die neue Bereitstellung in Kenntnis gesetzt wird.

      Die Fl‰mische Regierung legt das Kaufverfahren und die Berechnungsweise der Aktualisierung des Kaufpreises fest.

      ß 2. In Abweichung von Paragraph 1 sind die nachstehenden Wohnungen nicht Gegenstand des Kaufrechts:

    4. Wohnungen, die im Rahmen eines Sonderprogramms und unter Einhaltung besonderer Verpflichtungen erstellt oder finanziert werden, insofern eine dieser Verpflichtungen einen Verkauf verbietet;

    5. Wohnungen im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2;

    6. Wohnungen, die Teil eines Geb‰udes mit mehreren Wohnungen sind und bei denen der Verkauf ein Miteigentum an gemeinschaftlichen Teilen entstehen l‰sst, ausser wenn bereits vorher eine Wohnung aus demselben Geb‰ude verkauft wurde;

    7. Wohnungen, f¸r die Renovierungsarbeiten geplant sind und die im Investitionsprogramm im Sinne von Artikel 38 ß 1 Nr. 1 enthalten sind oder die grunds‰tzlich von der Fl‰mischen Region als bezuschussungsf‰hig anerkannt sind.

      ß 3. Die Fl‰mische Regierung legt die Bedingungen fest, unter denen die soziale Wohnungsbaugesellschaft verpflichtet ist, den Nettoerlˆs aus dem Verkauf einer Wohnung in den zahlenm‰ssigen Erhalt ihres Vermˆgens zu investieren. Der Nettoerlˆs ist der Erlˆs aus dem Verkauf der Wohnung nach Abzug des Restbetrags der die verkaufte Wohnung belastenden Kredite.

      Wenn der Nettoerlˆs nicht ausreicht f¸r den zahlenm‰ssigen Erhalt des Vermˆgens, erh‰lt die soziale Wohnungsbaugesellschaft f¸r den Restbetrag einen Vorrang im Investitionsprogramm im Sinne von Artikel 38 ß 1 Nr. 1. Die Fl‰mische Regierung legt im Einzelnen die Regeln f¸r die Anwendung dieses Vorranges fest.

      ß 4. Der K‰ufer ist verpflichtet, die Wohnung w‰hrend 20 Jahren nach deren Kauf zu bewohnen. Wenn er der Bewohnungspflicht nicht nachkommt oder wenn er die Wohnung innerhalb dieses Zeitraums verkaufen mˆchte, hat die soziale Wohnungsbaugesellschaft das Recht, die Wohnung zu dem in Artikel 84 ß 1 Absatz 2 angef¸hrten Preis zur¸ckzukaufen. Wenn die soziale Wohnungsbaugesellschaft dieses Recht nicht aus¸bt zu dem Zeitpunkt, wo sie Kenntnis von dessen Entstehen erh‰lt, verf‰llt die vorstehende Verpflichtung des K‰ufers.

      ß 5. Der Preis der Wohnung, auf die der Mieter das Kaufrecht aus¸ben kann, entspricht dem vom Einnehmer des Registrierungs- und Dom‰nenamtes oder vom Kommissar des Erwerbsausschusses veranschlagten Verkaufswert. Der Verkaufswert ist der Preis, den der meistbietende Kaufinteressent zu zahlen bereit w‰re, wenn das Gut zu den g¸nstigsten Bedingungen und nach einer ordnungsgem‰ssen Vorbereitung zum Verkauf angeboten w¸rde. Die Sch‰tzungen durch den genannten Einnehmer oder...

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