Auszug aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4739 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 14 bis 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung versc

Auszug aus dem Urteil Nr. 59/2010 vom 27. Mai 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4739

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 14 bis 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (« Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen »), erhoben von Georges Casteur.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Georges Casteur, wohnhaft in 8400 Ostende, Stuiverstraat 315, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 14 bis 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (« Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen »), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2008, vierte Ausgabe.

(...)

II. In rechtlicher Beziehung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen die Artikel 14 bis 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (nachstehend: Gesetz vom 22. Dezember 2008) gerichtet. Durch die angefochtenen Bestimmungen wurde das Gesetz vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen, abgeändert.

Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Gesetzesänderung « eine konsequente gesetzliche Lösung für die Eintreibung unbezahlter Parkgebühren durch Konzessionäre zu finden, damit die städtische Parkplatzpolitik nicht untergraben wird » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1608/001, S. 16).

B.2.1. Durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1965 ein Satzteil eingefügt. Letztgenannter Artikel lautet nunmehr wie folgt (die Änderung ist kursiv gedruckt):

Wenn Gemeinderäte gemäss den Gesetzen und den Verordnungen über die Strassenverkehrspolizei Verordnungen über das Parken festlegen, die sich auf das Parken während einer begrenzten Zeit, das gebührenpflichtige Parken und das Parken an Stellen, die den Inhabern eines kommunalen Parkscheins vorbehalten sind, beziehen, können sie Parkabgaben oder -steuern einführen oder Parkgebühren im Rahmen von Konzessionen oder Verwaltungsverträgen über das Parken auf öffentlicher Strasse festlegen, die für Kraftfahrzeuge, deren Anhänger oder Bestandteile gelten. Dieses Gesetz findet nicht Anwendung auf das halbmonatliche wechselseitige Parken und die Einschränkung des Langzeitparkens

.

B.2.2. Durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 wurde dem Gesetz vom 22. Februar 1965 ein Artikel 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Im Hinblick auf die Eintreibung der in Artikel 1 erwähnten Abgaben, Steuern oder Parkgebühren sind die Städte und Gemeinden sowie ihre Konzessionäre und die autonomen Gemeinderegien ermächtigt, die Identität des Inhabers des Nummernschildes bei der Behörde, die mit der Zulassung der Fahrzeuge beauftragt ist, abzufragen, und zwar gemäss dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens

.

B.2.3. Durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 wurde dem Gesetz vom 22. Februar 1965 ein Artikel 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Die in Artikel 1 erwähnten Abgaben, Steuern oder Parkgebühren werden dem Inhaber des Nummernschildes auferlegt

.

In Bezug auf das Interesse

B.3.1. Der Ministerrat ficht das Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen an. Sein Interesse unterscheide sich nicht von dem Interesse eines jeden daran, dass die Gesetzmässigkeit in allen Angelegenheiten eingehalten werde.

B.3.2. Die Verfassung und das...

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