Auszug aus dem Urteil Nr. 149/2008 vom 30. Oktober 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4324 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 128 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Ger

Auszug aus dem Urteil Nr. 149/2008 vom 30. Oktober 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4324

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 128 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen bezüglich des Gerichtspersonals der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Bestimmungen bezüglich des Gerichtswesens », erhoben von Jan Van den Bossche.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 29. Oktober 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Oktober 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Jan Van den Bossche, wohnhaft in 1731 Asse, Poverstraat 62, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 128 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen bezüglich des Gerichtspersonals der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Bestimmungen bezüglich des Gerichtswesens » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 2007).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 366 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen bezüglich des Gerichtspersonals der Stufe A, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Bestimmungen bezüglich des Gerichtswesens » (nachstehend: Gesetz vom 25. April 2007).

    Artikel 366 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, der sich auf die Erhöhungen entsprechend dem Dienstalter des Gerichtspersonals bezieht, bestimmt:

    Zur Berechnung des Dienstalters werden berücksichtigt:

    1. der Zeitraum, in dem ab dem Alter von 21 Jahren ein Amt in einem Gerichtshof oder einem Gericht ausgeübt wurde;

    2. die Zeit der Zulassung bei der Rechtsanwaltschaft sowie der Ausübung des Amtes als Notar durch einen Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte;

    3. die Zeit der Unterrichtserteilung in Jura an einer belgischen Universität;

    4. die Zeit der Amtserfüllung beim Staatsrat als Mitglied des Staatsrates, des Auditorats oder des Koordinationsbüros;

    5. unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen...

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