Auszug aus dem Urteil Nr. 174/2006 vom 22. November 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 3857 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 16 und 17 (« Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 196

Auszug aus dem Urteil Nr. 174/2006 vom 22. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3857

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 16 und 17 (´ Ab‰nderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 ¸ber den Zivilschutz ª) des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, erhoben von der Stadt Andenne.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 20. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob das B¸rgermeister- und Schˆffenkollegium der Stadt Andenne Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 16 und 17 (´ Ab‰nderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 ¸ber den Zivilschutz ª) des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Juli 2005, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ersetzt Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 ¸ber den Zivilschutz in der durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 abge‰nderten Fassung.

    Zweck dieses Artikels 16 des angefochtenen Gesetzes ist es, Regionalgruppen von Feuerwehrdiensten der Klassen X, Y und Z zu bilden, die sich aus verschiedenen Gemeinden zusammensetzen und um eine Gemeinde als Gruppenzentrum zusammengeschlossen sind; die anderen Gemeinden der Regionalgruppe (die ´ gesch¸tzten Gemeinden ª) kˆnnen mittels Zahlung eines j‰hrlichen und pauschalen ´ Beitrags ª darauf zur¸ckgreifen.

    Dieser ´ Beitrag ª wird im Laufe des darauf folgenden Jahres anhand von objektiven Kriterien festgesetzt, die in Artikel 10 ßß 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 vorgesehen sind.

    Die annehmbaren Kosten der Gemeinden, die Gruppenzentren sind, bilden die Berechnungsgrundlage des ´ Beitrags ª. Sie werden durch den Gouverneur festgelegt, unter anderem unter Ber¸cksichtigung der reellen Kosten, die diesen Gemeinden im Laufe des vorangegangenen Jahres entstanden sind. Die Ausgaben, die ausschliesslich auf die Gemeinde, die ein Gruppenzentrum ist, entfallen, d¸rfen nicht als annehmbare Kosten dieser Gemeinde ber¸cksichtigt werden.

    Aufgrund von Artikel 10 ß 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963, eingef¸gt durch Artikel 16...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT