Auszug aus dem Urteil Nr. 116/2010 vom 21. Oktober 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4842 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 über den tiefen Unterg

Auszug aus dem Urteil Nr. 116/2010 vom 21. Oktober 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4842

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 über den tiefen Untergrund, wenigstens von Artikel 3 dieses Dekrets, erhoben von Patrick Speeckaert und Sven Boullart.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 6. Januar 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. Januar 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Patrick Speeckaert, der in 9910 Knesselare, Brugstraat 22, Domizil erwählt hat, und Sven Boullart, wohnhaft in 9910 Knesselare, Brugstraat 22, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 über den tiefen Untergrund (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juli 2009), wenigstens von Artikel 3 dieses Dekrets.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 über den tiefen Untergrund, « wenigstens von Artikel 3 dieses Dekrets ». Aus der in der Klageschrift enthaltenen Darlegung der Klagegründe geht hervor, dass die Klage sich auf Artikel 3 dieses Dekrets beschränkt.

    B.2.1. Der angefochtene Artikel 3 des vorerwähnten Dekrets bestimmt:

    Die im tiefen Untergrund natürlich vorhandenen Kohlenwasserstoffe sind Eigentum der Flämischen Region.

    Das Eigentum von Kohlenwasserstoffen, die in Anwendung einer Abbaugenehmigung gefördert werden, geht durch deren Abbau auf den Genehmigungsinhaber über, und zwar unter der Bedingung, dass der Flämischen Region eine Vergütung gezahlt wird gemäss Kapitel II Abschnitt II. Das Eigentum von Kohlenwasserstoffen, die in Anwendung einer Prospektionsgenehmigung für Kohlenwasserstoffe dem Untergrund als Muster oder Formationsproben entnommen werden, geht auf den Genehmigungsinhaber über, ohne dass der Flämischen Region eine Vergütung zu zahlen ist

    .

    B.2.2. Gemäss Artikel 2 des angefochtenen Dekrets gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. tiefer Untergrund: Untergrund ab einer Tiefe von mindestens 100 Metern unter der Erdoberfläche;

    2. Kohlenwasserstoff: jede im tiefen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT