Auszug aus dem Urteil Nr. 44/2010 vom 29. April 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4713 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 19. Dezember 2008 über die von den Be

Auszug aus dem Urteil Nr. 44/2010 vom 29. April 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4713

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 19. Dezember 2008 über die von den Benutzern des Verkehrsbegleitsystems für Schiffe zu entrichtende Entschädigung, erhoben von der « Cobelfret » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. Mai 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Mai 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 19. Dezember 2008 über die von den Benutzern des Verkehrsbegleitsystems für Schiffe zu entrichtende Entschädigung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. März 2009): die « Cobelfret » AG, mit Gesellschaftssitz in 2610 Antwerpen, Sneeuwbeslaan 14, die « Cobelfret Ferries » AG, mit Gesellschaftssitz in 2610 Antwerpen, Sneeuwbeslaan 14, die « Cobelfret Port Agencies » AG, mit Gesellschaftssitz in 2610 Antwerpen, Sneeuwbeslaan 14, die « Dart Line » AG, mit Gesellschaftssitz in 2610 Antwerpen, Sneeuwbeslaan 14, und die « C2C Shipping Lines » AG, mit Gesellschaftssitz in 8380 Zeebrugge, Albert II Dok, Kaai 124, Craneveltweg 1.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen das Dekret vom 19. Dezember 2008 über die von den Benutzern des Verkehrsbegleitsystems für Schiffe zu entrichtende Entschädigung gerichtet.

    Artikel 2 dieses Dekrets fügt für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. März 1997 in das Dekret vom 19. April 1995 bezüglich der Organisation und Arbeitsweise des Lotsendienstes der Flämischen Region und bezüglich des Hafenlotsenscheins (nachstehend: Lotsendekret) einen Artikel 14bis ein, mit dem die Anwendungsmodalitäten für die in Artikel 14 vorgesehene Entschädigung des Verkehrsbegleitsystems (nachstehend: VBS-Entschädigung) festgelegt werden.

    Nach der Definition einer Reihe von Begriffen (VBS-Entschädigung, Tarifbereich und Länge) in Paragraph 1 wird festgelegt, dass die VBS-Entschädigung für jedes Schiff zu entrichten ist, das vom Meer kommt, und zwar mit einem flämischen Hafen als Bestimmung, der am Verkehrsbegleitsystem beteiligt ist; sie gilt als Entschädigung für das Ein- und Auslaufen, wobei der Tarif pro Kalendertag nur einmal zu entrichten ist, aber nicht anfällt beim Schiffsverkehr zwischen flämischen Häfen (Paragraph 2).

    Ferner werden mit dem Artikel die Kategorien von Schiffen festgelegt, für die keine Entschädigung zu entrichten ist: Binnenschiffe, Schiffe bis zu 46 Meter Länge, Schiffe, die Eigentum des Staates oder einer Region sind oder durch sie betrieben werden, Schiffe zum Abbau oder Abtransportieren von Sand, Baggergut oder Kies, jedoch nur, wenn sie dazu eingesetzt werden für die Ausführung von Arbeiten im Auftrag der Fahrweg- oder Wasserverwaltung, und Schiffe im Dienst des Lotsenwesens der Niederlande und Flanderns (Paragraph 3).

    Gleichzeitig erteilt der Artikel dem für Transportwesen zuständigen flämischen Minister die Befugnis, ein Schiff von der VBS-Entschädigung zu befreien, wenn es an einer Sonderveranstaltung teilnimmt oder Tätigkeiten allgemeinen Interesses verrichtet (Paragraph 4).

    Der Betrag der zu entrichtenden VBS-Entschädigung wird gemäss dem Tarif der dazugehörigen Tabelle auf der Grundlage der Schiffslänge festgelegt, wobei im Falle einer Schleppfahrt die VBS-Entschädigung für das Schleppboot und das geschleppte Schiff getrennt zu entrichten ist entsprechend ihrer jeweiligen Länge (Paragraph 5).

    Schliesslich wird festgelegt, an wen die VBS-Entschädigung zu entrichten ist, nämlich den Einnehmer der Seefahrtsgebühren in Ostende für Schiffe mit Bestimmung Zeebrugge, und an denjenigen in Antwerpen für Schiffe mit einem anderen flämischen Hafen als Bestimmung (Paragraph 6).

    Diese Abfassung von Artikel 14bis entspricht im Ubrigen dem Inhalt des Erlasses der Flämischen Regierung vom 28. Februar 1996 über die von den Benutzern des Verkehrsbegleitsystems für Schiffe zu entrichtende Entschädigung (Belgisches Staatsblatt, 29. März 1996).

    Artikel 14bis erhielt eine andere Abfassung durch die Artikel 3 bis 5 des angefochtenen Dekrets, die dem Inhalt der Erlasse der Flämischen Regierung vom 25. März 1997 (Belgisches Staatsblatt, 29. März 1997), vom 7. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt, 19. Januar 2002) und vom 24. Juni 2005 (Belgisches Staatsblatt, 8. Juli 2005, Berichtigung 15. Juli 2005) entsprechen und die jeweils gelten für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 2001 (wobei eine Verdoppelung der Tarife der VBS-Entschädigung eingeführt wurde), den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2005 und den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 4. November 2006 (wobei der Begriff « Länge » geändert wurde und die...

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