Auszug aus dem Entscheid Nr. 74/2012 vom 12. Juni 2012 Geschäftsverzeichnisnummer 5205 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6

Auszug aus dem Entscheid Nr. 74/2012 vom 12. Juni 2012

Geschäftsverzeichnisnummer 5205

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität und des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität im Hinblick auf die Verlängerung der Frist der dem König erteilten Befugnisse, erhoben von Joannes Wienen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern A. Alen, J.-P. Snappe, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. September 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. September 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Joannes Wienen, wohnhaft in 2950 Kapellen, Kastanjedreef 73, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. März 2011) und des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität im Hinblick auf die Verlängerung der Frist der dem König erteilten Befugnisse (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Mai 2011).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand der Klage

    B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität und des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. März 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Mobilität im Hinblick auf die Verlängerung der Frist der dem König erteilten Befugnisse.

    B.1.2. Die Artikel 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. März 2011 bestimmen:

    Art. 6. § 1. Im Hinblick auf die Modernisierung und Verbesserung des Wirtschaftsregulierungssystems des Inhabers der Betriebslizenz des Flughafens Brüssel-National und auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle zweckdienlichen Massnahmen zur Abänderung der Betriebsbedingungen der...

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