Auszug aus dem Entscheid Nr. 99/2013 vom 9. Juli 2013 Geschäftsverzeichnisnummer 5475 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nrn. 1 und 2 und 3 § 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 über

Auszug aus dem Entscheid Nr. 99/2013 vom 9. Juli 2013

Geschäftsverzeichnisnummer 5475

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nrn. 1 und 2 und 3 § 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, erhoben von Michel Dussart und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und M. Bossuyt, den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, E. Derycke und P. Nihoul, und dem emeritierten Präsidenten R. Henneuse gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. September 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. September 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Michel Dussart, wohnhaft in 1410 Waterloo, Clos de Bérine 42, die VoG « Réflexions immobilières », mit Vereinigungssitz in 1380 Lasne, rue Péchère 2, und das Berufsinstitut für Immobilienmakler, mit Sitz in 1000 Brüssel, rue du Luxembourg 16/B, infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 192/2011 vom 15. Dezember 2011 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. März 2012), Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 Nrn. 1 und 2 und 3 § 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 2 Nrn. 1 und 2 und Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz (nachstehend: Marktpraktiken- und Verbraucherschutzgesetz) bestimmen:

    Art. 2. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen,

    2. Freiberuflern: Unternehmen, die kein Kaufmann im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches sind und einem durch das Gesetz geschaffenen Disziplinarorgan unterliegen,

    [...]

    Art. 3. [...]

    § 2. Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Freiberufler, Zahnärzte und Heilgymnasten

    .

    In Bezug auf die zeitliche Zulässigkeit

    B.2.1. Die Nichtigkeitsklage wurde aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereicht, der bestimmt:

    Eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wird dem Ministerrat, der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder oder jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt, wenn der Verfassungsgerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz, dieses Dekret oder diese in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel gegen eine in Artikel 1 erwähnte Regel oder gegen einen in Artikel 1 erwähnten Verfassungsartikel verstößt. Die Frist läuft entweder ab dem Datum der Notifizierung des durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen...

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