Auszug aus dem Entscheid Nr. 82/2014 vom 22. Mai 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5664 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des

Auszug aus dem Entscheid Nr. 82/2014 vom 22. Mai 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5664

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit (Ersetzung von Artikel 19 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit), erhoben von Philipp Sirij.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Juni 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Philipp Sirij, unterstützt und vertreten durch RA D. De Keuster, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Dezember 2012, zweite Ausgabe), durch den Artikel 19 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit ersetzt wurde.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Artikel 19 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit vom 28. Juni 1984, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, bestimmt:

    § 1. Zur Beantragung der Einbürgerung muss der Betreffende:

    1. das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben,

    2. sich legal in Belgien aufhalten,

    3. Belgien außerordentliche Verdienste im wissenschaftlichen, sportlichen oder soziokulturellen Bereich erwiesen haben oder erweisen können und dadurch einen besonderen Beitrag zur internationalen Ausstrahlung Belgiens leisten können

    4. und begründen, weshalb es ihm so gut wie unmöglich ist, die belgische Staatsangehörigkeit durch eine Staatsangehörigkeitserklärung gemäß Artikel 12bis zu erwerben.

    Um sich auf außerordentliche Verdienste berufen zu können, muss der Betreffende zur Vermeidung der Unzulässigkeit Folgendes nachweisen können:

    1. bei außerordentlichen Verdiensten im...

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