Auszug aus dem Urteil Nr. 158/2007 vom 19. Dezember 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4143 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 zur Abänderung des Gesetze

Auszug aus dem Urteil Nr. 158/2007 vom 19. Dezember 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4143

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 ¸ber die Rechte der Freiwilligen, erhoben von der VoG ´ Belgische Opvoedende Seminaries ª.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 10. Februar 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Februar 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG ´ Belgische Opvoedende Seminaries ª, mit Vereinigungssitz in 3080 Vossem, Donkerstraat 2, Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 ¸ber die Rechte der Freiwilligen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. August 2006, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 ´ zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 ¸ber die Rechte der Freiwilligen ª, der Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 ersetzt. Der letztgenannte Artikel lautet nunmehr folgendermassen:

    ´ Ausser bei arglistiger T‰uschung, schwerwiegendem Fehler oder leichtem Fehler, wenn es sich um einen eher gewohnheitsm‰ssigen als zuf‰lligen Fehler des Freiwilligen handelt, haftet dieser - ausser wenn es sich um Sch‰den handelt, die er sich selber zuf¸gt - nicht zivilrechtlich f¸r die Sch‰den, die er verursacht bei der Aus¸bung der Freiwilligenarbeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 3 erw‰hnten nichtrechtsf‰higen Vereinigung, die eine oder mehrere Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags f¸r Arbeiter oder Angestellte besch‰ftigt, von einer in Artikel 3 Nummer 3 erw‰hnten juristischen Person oder von einer nichtrechtsf‰higen Vereinigung, die wegen ihrer spezifischen Beziehung entweder zu der erw‰hnten nichtrechtsf‰higen Vereinigung oder zu der erw‰hnten juristischen Person als deren Abteilung betrachtet werden kann, organisiert wird. F¸r diese Sch‰den haftet zivilrechtlich die nichtrechtsf‰hige Vereinigung oder die juristische Person beziehungsweise die Organisation, von der die nichtrechtsf‰hige Vereinigung eine Abteilung bildet.

    Bei Strafe der Nichtigkeit kann von der im ersten Absatz erw‰hnten Haftung nicht zum Nachteil des Freiwilligen abgewichen werden ª.

    Artikel 3 Nr. 3 des vorerw‰hnten Gesetzes vom 3. Juli 2005, erg‰nzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006, auf den in Artikel 5 Bezug genommen wird, lautet folgendermassen:

    ´ Art. 3. F¸r die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    [...]

    1. Organisation: jede nichtrechtsf‰hige Vereinigung oder juristische Person des ˆffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, wobei unter einer nichtrechtsf‰higen Vereinigung jede Vereinigung ohne Rechtspersˆnlichkeit zu verstehen ist, die aus zwei oder mehreren Personen besteht, die im gemeinsamen Einvernehmen eine T‰tigkeit organisieren, um unter Ausschluss jeglicher Gewinnaussch¸ttung unter ihren Mitgliedern und Verwaltern ein uneigenn¸tziges Ziel zu verwirklichen, und eine unmittelbare Kontrolle ¸ber die Arbeitsweise der Vereinigung aus¸ben ª.

    In Bezug auf die Zul‰ssigkeit

    B.2. Der Ministerrat stellt die Zul‰ssigkeit der Nichtigkeitsklage in Abrede, weil die klagende Partei weder nachweise, inwiefern ihr Vereinigungszweck durch die angefochtene Bestimmung beeintr‰chtigt werde, noch beweise, dass sie ihren...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT