Auszug aus dem Urteil Nr. 202/2009 vom 23. Dezember 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4641 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2008 « zur Abänderung des Zivil

Auszug aus dem Urteil Nr. 202/2009 vom 23. Dezember 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4641

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2008 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung der Schadenersatzklage infolge einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat », erhoben von der Flämischen Regierung.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Snappe, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 19. Februar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Februar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Flämische Regierung Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2008 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung der Schadenersatzklage infolge einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2008).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Das Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung der Schadenersatzklage infolge einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat (nachstehend: Gesetz vom 25. Juli 2008) sieht eine Regelung vor, wonach die Verjährungsfrist einer Klage auf Wiedergutmachung des Schadens, der durch einen für nichtig erklärten Verwaltungsakt verursacht wurde, infolge des Einreichens einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat unterbrochen wird.

    B.1.2. Diese Regelung wurde während der Vorarbeiten wie folgt erläutert:

    Der Rückstand beim Staatsrat ist ein altes Problem, das seit rund zehn Jahren unhaltbare Ausmasse angenommen hat.

    [...]

    Einfache Bürger [...], die mit einer ihres Erachtens ungesetzlichen Entscheidung einer Behörde konfrontiert sind [...], können [...] die Aussetzung und Nichtigerklärung beim Staatsrat beantragen.

    Doch leider bleiben sie dort jahrelang in der Ungewissheit über ihre Rechtslage angesichts des erheblichen Rückstandes.

    [...]

    Bevor die betroffenen Bürger erfahren, ob eine Entscheidung gegebenenfalls wegen einer Gesetzesüberschreitung rückgängig gemacht wird und sie folglich Anspruch auf Schadenersatz erheben können, vergehen durchschnittlich fünf Jahre.

    Allerdings verjähren gemäss Artikel 2262bis des Zivilgesetzbuches alle Gerichtsklagen auf Schadenersatz aufgrund der ausservertraglichen Haftung nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden oder von dessen Verschlimmerung sowie von der Identität der dafür haftbaren Person erhalten hat.

    [...]

    Angesichts des möglicherweise noch hinzukommenden administrativen Beschwerdeverfahrens ist oft bereits ein Teil der Verjährungsfrist abgelaufen, bevor die Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht wird. [...]

    Die Aussichten sind daher gross, dass das Recht, Schadenersatz zu fordern, während des Verfahrens auf Nichtigerklärung verjährt. Viele Rechtsanwälte raten ihren Mandanten daher, unmittelbar nach dem Einreichen der Nichtigkeitsklage oder während des Verfahrens vor dem Staatsrat eine Zivilklage einzureichen und diese Klage auf die Terminliste verweisen zu lassen.

    Gemäss Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches stellt eine Ladung vor Gericht nämlich eine zivilrechtliche Unterbrechung dar. Gemäss einer ständigen Rechtsprechung bleibt diese Unterbrechung im Ubrigen bestehen, solange die Rechtssache anhängig ist, so dass die neue Verjährungsfrist erst nach dem Abschluss dieser Instanz zu laufen beginnt.

    Diese Rechtspraxis, die durch das schlechte Funktionieren der Institution entstanden...

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