Auszug aus dem Entscheid Nr. 137/2013 vom 17. Oktober 2013 Geschäftsverzeichnisnrn. 5018

Auszug aus dem Entscheid Nr. 137/2013 vom 17. Oktober 2013

Geschäftsverzeichnisnrn. 5018, 5028 und 5030

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, erhoben von der « Belgacom » AG, der « Mobistar » AG und der « KPN Group Belgium » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. August 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. August 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Belgacom » AG, mit Gesellschaftssitz in 1030 Brüssel, boulevard du Roi Albert II 27, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. März 2010).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. September 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. September 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Mobistar » AG, mit Gesellschaftssitz in 1140 Brüssel, avenue du Bourget 3, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. September 2010 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. September 2010 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « KPN Group Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1200 Brüssel, rue Neerveld 105, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.

    Diese unter den Nummern 5018, 5028 und 5030 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    In seinem Zwischenentscheid Nr. 110/2011 vom 16. Juni 2011, veröffentlicht in Belgischen Staatsblatt vom 10. August 2011, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

    1. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 ' über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ' in der derzeit geltenden Fassung es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt?

    2. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 derselben Genehmigungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

    3. Erlaubt Artikel 14 Absatz 2 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

    4. Erlaubt Artikel 14 Absatz 1 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

    .

    In seinem Urteil vom 21. März 2013 in der Rechtssache Nr. C-375/11 hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen beantwortet.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und den Gegenstand der Klagen

    B.1. Die « Belgacom » AG (Rechtssache Nr. 5018), die « Mobistar » AG (Rechtssache Nr. 5028) und die « KPN Group Belgium » AG (Rechtssache Nr. 5030) beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.

    B.2.1. Die Artikel 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes bestimmen:

    Art. 2. Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert:

    1. Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' § 1/1. Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen.

    Das einmalige Entgelt wird bei der Zuteilung der Frequenzen festgelegt.

    Das einmalige Entgelt beträgt:

    1. 51.644 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz. Die Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten,

    2. 20.833 EUR pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz, außer wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32.000 EUR pro MHz und Monat,

    3. 2.778 EUR pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz.

    Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in vorliegendem Paragraphen 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten.

    § 1/2. Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten.

    Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 erwähnten einmaligen Entgelt.

    Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung aufrechterhalten möchte.

    Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen einen durchgehenden Block bilden.

    § 1/3. Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen...

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