Auszug aus dem Entscheid Nr. 18/2023 vom 2. Februar 2023 Geschäftsverzeichnisnummer 7812 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. November 2021 « für eine

Auszug aus dem Entscheid Nr. 18/2023 vom 2. Februar 2023

Geschäftsverzeichnisnummer 7812

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. November 2021 « für eine humanere, schnellere und strengere Justiz », erhoben von der VoG « Actieve verdediging van de Wapenliefhebbers » und Joël Schreiber.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und P. Nihoul, und den Richtern Y. Kherbache, T. Detienne, E. Bribosia, W. Verrijdt und K. Jadin, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Mai 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Mai 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. November 2021 « für eine humanere, schnellere und strengere Justiz » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. November 2021): die VoG « Actieve Verdediging van de Wapenliefhebbers » und Joël Schreiber, unterstützt und vertreten durch RA N. Demeyere, in Westflandern zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. November 2021 « für eine humanere, schnellere und strengere Justiz » (nachstehend: Gesetz vom 28. November 2021).

Diese Bestimmung hat Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 « zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen » (nachstehend: Waffengesetz) um eine Nr. 8 ergänzt, wonach es fortan verboten ist « eine Waffe zu erwerben, deren Besitz in Belgien gegen [das Waffengesetz] oder seine Ausführungserlasse verstößt ».

B.1.2. In der Begründung zum Gesetz vom 28. November 2021 heißt es diesbezüglich:

Il n'est pas autorisé que des personnes puissent acquérir et détenir légalement une arme détenue en Belgique en violation de la loi sur les armes ou de ses arrêtés d'exécution.

La légalisation d'armes qui sont détenues illégalement et qui font donc partie du circuit illégal s'apparente au blanchiment d'armes illégales.

Conformément à l'article 4 de la loi sur les armes, toutes les armes à feu fabriquées ou importées en Belgique doivent être inscrites dans un registre central des armes, dans lequel un numéro d'identification unique leur est attribué.

Il s'agit d'un élément crucial pour la traçabilité des armes à feu. Dès qu'une arme à feu est détenue en Belgique, elle est enregistrée dans le registre central des armes, y compris en cas de cession de celle-ci.

Dans la pratique, il est toutefois apparu, pour prendre un exemple, qu'actuellement, le titulaire d'une licence de tireur sportif peut sans problème reprendre une arme à feu détenue illégalement (qui, par définition, implique une détention d'arme non enregistrée). Cela incite au trafic d'armes: en effet, les armes illégales se voient de ce fait attribuer un statut légal et le fait que l'acquéreur d'armes de ce type reste impuni constitue un facteur facilitateur important.

L'introduction de cette interdiction est par conséquent un élément important dans la lutte contre le trafic d'armes illégal et dans la garantie de la traçabilité des armes à feu

(Parl. Dok., Kammer, 2020-2021, DOC 55-2175/001, SS. 59-60).

B.2. Der Verstoß gegen das dementsprechend eingeführte Verbot kann zu Strafsanktionen führen. Artikel 23 des Waffengesetzes bestimmt nämlich:

Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 25.000 EUR oder mit lediglich einer dieser Strafen belegt.

Mit den gleichen Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um eine/einen in dem vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen erwähnte(n) Zulassung, Erlaubnis oder Schein zu erhalten, und wer diese Angaben benutzt hat.

Werden die in Absatz 1 erwähnten Verstöße von einem in Artikel 5 erwähnten Zulassungsinhaber oder hinsichtlich eines Minderjährigen begangen, wird die vorgesehene Mindeststrafe auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr festgelegt.

In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden nicht gemäß Artikel 5 zugelassene Personen, die gegen Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 4 und Artikel 35 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes oder ihre Ausführungserlasse verstoßen, mit einer Geldbuße von 26 bis 100 EUR belegt. Die Geldbuße kann so viele Male angewandt werden, wie Waffen betroffen sind. Sind die Verstöße aus Böswilligkeit begangen worden oder im Fall einer zweiten Verurteilung wegen eines der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verstöße, der binnen fünf Jahren nach der ersten Verurteilung begangen worden ist, wird die Strafe auf eine Geldbuße von 101 bis 300 EUR erhöht.

Der Versuch, den in Absatz 1 erwähnten Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Bei einem der in den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 dritter Satz oder Absatz 5 vorgesehenen Verstöße und unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 wird die Einziehung gemäß Artikel 42 des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Bei einem in Absatz 4 dritter Satz erwähnten Verstoß oder bei Verstoß gegen eine aufgrund von Artikel 35 Nr. 7 ergangene Verordnungsbestimmung steht es dem Richter jedoch frei, sie nicht aussprechen

.

In Bezug auf das Interesse

B.3.1. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.

Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr satzungsmäßiger Zweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm ihren Zweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Zweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.

B.3.2. Der satzungsmäßige Zweck der ersten klagenden Partei, der VoG « Actieve Verdediging der Wapenliefhebbers », besteht nach Artikel 4 ihrer Satzung unter anderem in der Verteidigung und im Schutz des « privaten Waffenbesitzes im Allgemeinen » sowie der « Interessen der privaten Waffenbesitzer, unabhängig von der Aktivität, die sie mit ihren Waffen ausüben...

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