Auszug aus dem Entscheid Nr. 162/2022 vom 8. Dezember 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7612 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 4 (Artikel 18 bis 22) des Programmgesetzes vom 20.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 162/2022 vom 8. Dezember 2022

Geschäftsverzeichnisnummer 7612

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 4 (Artikel 18 bis 22) des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, erhoben von Matthias Dobbelaere-Welvaert und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und P. Nihoul, den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune, E. Bribosia und W. Verrijdt, und dem emeritierten Richter J.-P. Moerman gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 4 (Artikel 18 bis 22) des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2020: Matthias Dobbelaere-Welvaert, die Privatstiftung « The Ministry of Privacy » und Nico Weymaere, unterstützt und vertreten durch RÄin Lardenoit und RÄin N. Somers, in Antwerpen zugelassen.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 18 bis 22 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020. Die angefochtenen Artikel sind Bestandteil von Kapitel 4 (« Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle »), von Titel 2 (« Finanzen ») des vorerwähnten Programmgesetzes. Diese Artikel sind nach Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten.

B.2.1. In der Fassung seiner Abänderung durch Artikel 18 des angefochtenen Programmgesetzes legt Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) jetzt fest:

Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen.

Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese Angaben anwendbar.

Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt wird.

Hat der in § 2 Absatz 3 erwähnte vom Minister bestimmte Bedienstete festgestellt, dass die in § 2 erwähnte durchgeführte Untersuchung ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung ausgewiesen hat, kann er die verfügbaren Angaben über diesen Steuerpflichtigen bei der zentralen Kontaktstelle abfragen. Gegebenenfalls können bei der zentralen Kontaktstelle Identifikationsdaten in Bezug auf Nummern von Konten abgefragt werden, die bei vorerwähnter Untersuchung entdeckt worden sind und deren Inhaber der Steuerpflichtige nicht identifiziert.

Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute und die Belgische Nationalbank sind ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen des vorliegenden Paragraphen ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, um Kunden zu identifizieren

.

B.2.2. Artikel 62bis des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend: MwStGB), abgeändert durch Artikel 19 des angefochtenen Programmgesetzes, bestimmt:

In Abweichung von den Artikeln 61 § 1 und 62 § 1 können Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung im Hinblick auf eine Überprüfung der korrekten Anwendung der Steuer zu Lasten Dritter die Vorlage anderer Bücher und Dokumente als derjenigen, die in Artikel 60 § 4 Absatz 1 erwähnt sind, und die Bereitstellung von Auskünften seitens der Bank Der Post und seitens Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund einer Ermächtigung handeln, die von dem zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten erteilt wird.

Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung verfügt.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung wird nur erteilt, wenn alle anderen rechtlichen Mittel, die für den Erhalt der geforderten Auskünfte oder Informationen erforderlich sind, das in Artikel 63 vorgesehene Besichtigungsrecht ausgenommen, ausgeschöpft sind und nach Befragung des Steuerschuldners. Bei dieser Befragung wird dem Steuerschuldner mitgeteilt, dass in Ermangelung einer Antwort die in Absatz 2 erwähnte zentrale Kontaktstelle abgefragt wird.

Die Abfrage der in Absatz 2 erwähnten zentralen Kontaktstelle erfolgt gemäß den in Anwendung von Artikel 322 § 3 Absatz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Modalitäten

.

B.2.3.1. In der Fassung seiner Abänderung durch Artikel 20 des angefochtenen Programmgesetzes sah Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 « zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung » (nachstehend: ZKS-Gesetz) vor (abgeänderter Wortlaut kursiv dargestellt):

Auskunftspflichtige übermitteln der ZKS unverzüglich für jeden ihrer Kunden jeweils folgende Informationen:

1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,

2. Bestehen einer oder mehrerer vom Auskunftspflichtigen durchgeführten finanziellen Verrichtungen mit Bargeld, die Bareinzahlungen oder Barabhebungen durch seinen Kunden oder für dessen Rechnung bewirken, und in letzterem Fall Identität der natürlichen Person, die für Rechnung dieses Kunden tatsächlich Bargeld eingezahlt oder erhalten hat, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum,

3. Bestehen oder Ende des Bestehens einer vertraglichen Beziehung mit dem Kunden sowie in Euro ausgedrückten periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit diesem Kunden geschlossen wurden, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum, was folgende Arten Finanzverträge betrifft:

a) die Miete von Schließfächern wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt,

b) einen Lebensversicherungsvertrag, der zu Zweig 21 gehört wie in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt, und einen Versicherungsvertrag, der zu Zweig 23, 25 oder 26 gehört wie in vorerwähnter Anlage II erwähnt und bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, jedoch mit Ausnahme von Todesfallversicherungen und Verträgen, die im Rahmen eines der drei Pfeiler der belgischen Pensionsregelung abgeschlossen werden,

c) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnt, einschließlich Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, gemäß Artikel 533 § 1 desselben Gesetzes,

d) einen Hypothekarkredit wie in Artikel I.9 Nr. 53/3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,

e) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine Vereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, aufgrund deren ein Kredit einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden,

f) einen Leasingvertrag, das heißt eine Vereinbarung, die die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D ' Leasing und ähnliche Rechte ' festgelegt sind, wobei aber das Wort ' Gesellschaft ' in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als ' Kunde ' gelesen werden muss,

g) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine Vereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder...

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