Auszug aus dem Entscheid Nr. 110/2022 vom 22. September 2022 Geschäftsverzeichnisnummern 7555, 7556, 7557, 7558

Auszug aus dem Entscheid Nr. 110/2022 vom 22. September 2022

Geschäftsverzeichnisnummern 7555, 7556, 7557, 7558, 7559 und 7560

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. September 2020, des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. Oktober 2020, von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020, der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 1. Oktober 2020 und des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 2. Oktober 2020 « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano », erhoben von der

VoG « Vivant Ostbelgien » und anderen und von der VoG « Ligue des droits humains ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune, E. Bribosia und W. Verrijdt, und dem emeritierten Richter J.-P. Moerman gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. April 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. April 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. September 2020 « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Oktober 2020, zweite Ausgabe): die VoG « Vivant Ostbelgien », Diana Stiel, Alain Mertes und Michael Balter, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. April 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. April 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. Oktober 2020 « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Oktober 2020, zweite Ausgabe): die VoG « Vivant Ostbelgien », Diana Stiel, Alain Mertes und Michael Balter, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn.

    3. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 12. April 2021 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 14. April 2021 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Oktober 2020, zweite Ausgabe): die VoG « Ligue des droits humains », unterstützt und vertreten durch RÄin C. Forget, RÄin S. Najmi, in Brüssel zugelassen, und RA R. Fonteyn, und die VoG « Vivant Ostbelgien », Diana Stiel, Alain Mertes und Michael Balter, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. April 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. April 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 1. Oktober 2020 « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Oktober 2020, zweite Ausgabe): die VoG « Vivant Ostbelgien », Diana Stiel, Alain Mertes und Michael Balter, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. April 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. April 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 2. Oktober 2020 « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Oktober 2020, zweite Ausgabe): die VoG « Vivant Ostbelgien », Diana Stiel, Alain Mertes und Michael Balter, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn.

    Diese unter den Nummern 7555, 7556, 7557, 7558, 7559 und 7560 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Kontext der angefochtenen Akte

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. September 2020 (Rechtssache Nr. 7555), der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 1. Oktober 2020 (Rechtssache Nr. 7559), des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 2. Oktober 2020 (Rechtssache Nr. 7560), von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (Rechtssachten Nrn. 7557 und 7558) und des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. Oktober 2020 (Rechtssache Nr. 7556) « zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano » (nachstehend: Zusammenarbeitsabkommen vom 25. August 2020).

    Mit diesem Zusammenarbeitsabkommen vereinbaren die Föderalbehörde, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission die Schaffung von mehreren Datenbanken, um die manuelle Kontaktrückverfolgung und die digitale Kontaktrückverfolgung von Personen, die mit COVID-19 infiziert sind, von Personen, bei denen eine Infektion vermutet wird, und ihrer Kontakte zu organisieren, um die Ausbreitung des Virus zu begrenzen.

    B.1.2. In ihrem Gutachten Nr. 67.719/VR vom 15. Juli 2020 zum Gesetzesvorentwurf, der zum angefochtenen Gesetz vom 9. Oktober 2020 geführt hat, hat die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates den Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens beschrieben. Diese Beschreibung ist auf den endgültigen Text des Zusammenarbeitsabkommens mithilfe einiger Anpassungen, die in eckigen Klammern angegeben sind, entsprechend anwendbar:

    5.1. L'accord de coopération crée auprès de Sciensano quatre bases de données (Bases de données I, III, IV et V), à côté de la base de données existante, dont les modalités sont définies au regard de la lutte contre le COVID-19 (Base de données II). L'article 1er, § 1er, [6° à 10°], de l'accord de coopération décrit ces cinq bases de...

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