Auszug aus dem Entscheid Nr. 78/2022 vom 9. Juni 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7609 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 19

Auszug aus dem Entscheid Nr. 78/2022 vom 9. Juni 2022

Geschäftsverzeichnisnummer 7609

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 19, 20 und 21 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Dezember 2020 « zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 », erhoben von der « Envisager » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, D. Pieters und S. de Bethune, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Juni 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juni 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Envisager » AG, unterstützt und vertreten durch RÄin M.-P. Donéa, in Wallonisch-Brabant zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 19, 20 und 21 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Dezember 2020 « zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2020).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 19, 20 und 21 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Dezember 2020 « zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 » (nachstehend: Dekret vom 17. Dezember 2020). Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. Sie bezwecken im Einzelnen, dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden System für die Registrierung zum ermäßigten Satz von 6 %, der unter bestimmten Bedingungen auf Verkäufe von Immobilien gegen Zahlung einer Leibrente anwendbar ist, ab dem 1. Januar 2021 abzuschaffen. Dieses System wurde für das Haushaltsjahr 2020 bereits durch das Dekret der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2019 « zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 » aufgehoben.

    B.2. Artikel 19 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 hebt den unter bestimmten Bedingungen auf Verkäufe von Immobilien gegen Zahlung einer Leibrente anwendbaren ermäßigten Satz von 6 % auf. Er bestimmt:

    Artikel 44 Absatz 2 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, wird aufgehoben.

    Jedoch bleibt Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, anwendbar im Falle eines durch eine privatschriftliche Urkunde festgestellten Verkaufs, der vor dem 21. Dezember 2019 mit einem sicheren Datum im Sinne von Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches versehen wurde.

    Die Proportionalgebühren, die auf die im vorigen Absatz genannte privatschriftliche Urkunde erhoben worden sind, sind Gegenstand einer Rückerstattung, wenn der Verkauf durch eine authentische Urkunde nach Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, festgestellt wird, wobei der erstattete Betrag dem Unterschied zwischen den eingenommenen Proportionalgebühren und den aufgrund Artikel 44 Absatz 2 desselben Gesetzbuches berechneten Proportionalgebühren entspricht

    .

    B.3. Artikel 20 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 hebt die unter bestimmten Bedingungen auf Verkäufe von Immobilien gegen Zahlung einer Leibrente anwendbare Mindesterhebungsgrundlage auf. Er bestimmt:

    Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, wird aufgehoben.

    Jedoch bleibt Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, anwendbar im Falle eines durch eine privatschriftliche Urkunde festgestellten Verkaufs, der vor dem 21. Dezember 2019 mit einem sicheren Datum im Sinne von Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches versehen wurde.

    Die Proportionalgebühren, die auf die im vorigen Absatz genannte privatschriftliche Urkunde erhoben worden sind, sind Gegenstand einer Rückerstattung, wenn der Verkauf durch eine authentische Urkunde nach Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2017, festgestellt wird, wobei der erstattete Betrag dem Unterschied zwischen den eingenommenen Proportionalgebühren und den aufgrund Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzbuches berechneten Proportionalgebühren entspricht

    .

    B.4. Artikel 21 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 bestimmt:

    Das vorliegende Dekret tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

    .

    B.5.1. Der Wortlaut der Artikel 19 und 20 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 ist jeweils identisch mit demjenigen der Artikel 19 und 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2019 « zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 » (nachstehend: Dekret vom 19. Dezember 2019).

    B.5.2. In dem Entwurf, der dem Dekret vom 19. Dezember 2019 zugrunde lag, war nur der erste Absatz der beiden vorerwähnten Artikel 19 und 20 vorgesehen. In den Vorarbeiten vom 28. November 2019 wurden diese Aufhebungen damals wie folgt begründet:

    Ces deux articles visent à supprimer le régime favorable particulier pour les ventes en viager instauré par le décret du 13 décembre 2017. Il ressort de diverses analyses que le dispositif en place comporte des lacunes techniques et juridiques, et ouvre le risque aux abus. Il apparaît compliqué de lui apporter les corrections nécessaires tout en conservant un texte praticable et accessible.

    Le régime favorable est donc supprimé pour tous les actes passés à...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT