Auszug aus dem Entscheid Nr. 183/2021 vom 16. Dezember 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7489 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 15. März 2020 « zur Abänderung des Gesetzes vom

Auszug aus dem Entscheid Nr. 183/2021 vom 16. Dezember 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7489

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 15. März 2020 « zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren hinsichtlich der Werbung für Erzeugnisse auf Tabakbasis », erhoben von der « British American Tobacco Belgium » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und P. Nihoul, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, D. Pieters und S. de Bethune, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. Dezember 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Dezember 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « British American Tobacco Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA T. Bosly, RA J. Wauters, RA C. Goossens und RA W. Van de Wiele, in Brüssel zugelassen, und RA S. Sottiaux und RA J. Roets, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 15. März 2020 « zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren hinsichtlich der Werbung für Erzeugnisse auf Tabakbasis » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. Juni 2020, zweite Ausgabe).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf das angefochtene Gesetz und dessen Kontext

B.1. Das Gesetz vom 15. März 2020 « zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren hinsichtlich der Werbung für Erzeugnisse auf Tabakbasis » (nachstehend: Gesetz vom 15. März 2020) ändert die Werberegelung für « Tabakerzeugnisse » ab.

B.2.1. Die Werberegelung für « Tabakerzeugnisse » wurde festgelegt durch Artikel 7 § 2bis des Gesetzes vom 24. Januar 1977 « über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren » (nachstehend: Lebensmittelgesetz).

Artikel 7 § 2bis des Lebensmittelgesetzes bestimmte vor seiner Abänderung durch das angefochtene Gesetz:

1. Werbung für und Sponsoring durch Tabak, Erzeugnisse auf Tabakbasis und ähnliche Erzeugnisse, weiter unten Tabakerzeugnisse genannt, sind verboten.

Als Werbung und Sponsoring gelten jede Mitteilung oder Handlung, die unmittelbar oder mittelbar den Verkauf zu fördern bezweckt, ungeachtet des Ortes, der eingesetzten Kommunikationsmittel oder der verwendeten Techniken.

2. Das in Nr. 1 festgeschriebene Verbot gilt nicht für

- Werbung für Tabakerzeugnisse in Tageszeitungen und Zeitschriften, die außerhalb der Europäischen Union herausgegeben werden, außer wenn diese Werbung oder die Einfuhr einer solchen Tageszeitung oder Zeitschrift hauptsächlich darauf abzielt, auf dem belgischen oder gemeinschaftlichen Markt Werbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben,

- zufällige Werbung für Tabakerzeugnisse im Rahmen der Mitteilung ausländischer Ereignisse an das Publikum, außer wenn diese Werbung oder die Mitteilung des Ereignisses an das Publikum hauptsächlich darauf abzielt, auf dem belgischen Markt Werbung für Tabakerzeugnisse zu betreiben,

- das Anbringen von Plakaten mit der Marke eines Tabakerzeugnisses auf Plakaten im Innern und an der Fassade von Tabakläden und Zeitungsgeschäften, die Tabakerzeugnisse verkaufen,

- Werbung für Tabakerzeugnisse in gedruckten Veröffentlichungen, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die im Tabakhandel tätig sind.

[...]

.

Aus dieser Gesetzesbestimmung sowie aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängerregelungen ergibt sich, dass für « Tabakerzeugnisse » sowohl auf Tabakbasis als auch auf Basis anderer Inhaltsstoffe (« ähnliche Erzeugnisse »; Parl. Dok., Senat, 1963-1964, Nr. 225, S. 6), unabhängig davon, ob sie mittels eines Verbrennungsprozesses verbraucht werden, ein allgemeines Verbot der (Marken-)Werbung gilt, aber gleichwohl einige Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen sind.

B.2.2. Die Werberegelung ist das Ergebnis eines Gesetzgebungsprozesses, bei dem der Gesetzgeber die Herausforderungen, die gesellschaftlichen Probleme und Kosten, die Mängel im Rahmen der Regulierung, die Vor- und Nachteile einer strikten Werberegelung für « Tabakerzeugnisse » sowie den Umfang, in dem er eingreifen muss, erwogen hat. Er hat Sachverständige über die negativen gesundheitlichen Folgen des Rauchens, die Wirkung von Werbung auf das Verhalten von Jugendlichen und die Folgen eines Werbeverbots für die betreffenden Branchen angehört (Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 346/4, SS. 5-22).

B.2.3. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die öffentliche Gesundheit wirksam schützen und den Tabakgebrauch allmählich reduzieren (Parl. Dok., Kammer, 1974-1975, Nr. 563/1, S. 2; Kammer, 1995-1996, Nr. 346/1, S. 3). Er wollte insbesondere gegen die negativen Folgen von « Tabakerzeugnissen » und die Rolle der Werbung bei der Gewinnung neuer Konsumenten und der Begünstigung des Konsums dieser Erzeugnisse, vor allem in Bezug auf Jugendliche, vorgehen (Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 346/1, SS. 2-3). Er beabsichtigte, die Mängel bei den bestehenden Werberegeln anzugehen und mit einer umfassenden Regelung zu verhindern, dass das allgemeine Verbot der (Marken-)Werbung bezüglich der betreffenden Erzeugnisse umgangen wird (Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 346/1, S. 3). Er wollte gleichzeitig mit begrenzten Ausnahmen für einige Schwierigkeiten, die ein absolutes Verbot zur Folge gehabt hätte, eine Lösung bieten (Parl. Dok., Kammer, 1995-1996, Nr. 346/6, SS. 2-3).

B.3.1. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2020 bestimmt:

In Artikel 7 § 2bis Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2004 und durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Wörter ' - das Anbringen der Marke eines Tabakerzeugnisses auf Plakaten im Innern und an der Fassade von Tabakläden und Zeitungsläden, die Tabakerzeugnisse verkaufen, ' aufgehoben

.

Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2020 bestimmt:

Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

.

Aus den vorerwähnten Vorschriften ergibt sich, dass das Werbeverbot für « Tabakerzeugnisse » ab dem 1. Januar 2021 ausgeweitet wird, indem eine bestehende Ausnahme im Rahmen der Werbung für « Tabakerzeugnisse » aufgehoben wird.

B.3.2. Der Gesetzgeber möchte - wie im bei der Weltgesundheitsorganisation geschlossenen Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs anerkannt wird - im Rahmen eines allumfassenden Vorgehens bei der Bekämpfung von Tabak, des Rauchens und der entsprechenden Folgen eine Wende herbeiführen, indem zusätzliche Maßnahmen bezüglich Werbung für « Tabakerzeugnisse » getroffen werden, um so die Risiken für die öffentliche Gesundheit zu reduzieren. Die angefochtene Maßnahme soll im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Verwendung neutraler Verpackungen (königlicher Erlass vom 13. April 2019 « über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak ») den Kontakt, insbesondere von Jugendlichen, mit Werbung für Marken von « Tabakerzeugnissen » auf kohärente Weise in allen Verkaufsstellen verbieten (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 2019, DOC 55-0210/001, S 7; Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 2019, DOC 55-0210/004, SS. 4 und 8).

B.3.3. Die angefochtene Aufhebung der Ausnahme ist das Ergebnis eines Gesetzgebungsprozesses, bei dem der Gesetzgeber Stellungnahmen, Studien und Analysen herangezogen hat. Im Rahmen seines Bestrebens, ein kohärentes Werbeverbot zum Schutz der Jugendlichen zustande zu bringen, hat sich der Gesetzgeber der Ausnahme vom allgemeinen Werbeverbot in Bezug auf das Anbringen von Marken auf Plakaten im Innern und an der Fassade von Tabak- und Zeitungsläden, die « Tabakerzeugnisse » verkaufen, angenommen. Im Zusammenhang...

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