Auszug aus dem Entscheid Nr. 69/2022 vom 19. Mai 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7599 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Dezember 2020 «

Auszug aus dem Entscheid Nr. 69/2022 vom 19. Mai 2022

Geschäftsverzeichnisnummer 7599

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Dezember 2020 « zur Bestätigung der im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Gesundheitskrise verabschiedeten Sondervollmachtenerlasse der Wallonischen Regierung », erhoben von der « Immo Soille » GmbH.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Juni 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Juni 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Immo Soille » GmbH, unterstützt und vertreten durch RA J. Sambon, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Dezember 2020 « zur Bestätigung der im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Gesundheitskrise verabschiedeten Sondervollmachtenerlasse der Wallonischen Regierung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Dezember 2020).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen Artikel 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Dezember 2020 « zur Bestätigung der im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Gesundheitskrise verabschiedeten Sondervollmachtenerlasse der Wallonischen Regierung » (nachstehend: Dekret vom 3. Dezember 2020), insofern diese Bestimmung den Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 2 vom 18. März 2020 « über die zeitweilige Aussetzung der zwingenden Fristen und der Beschwerdefristen, die in den gesamten wallonischen Rechts- und Verordnungsvorschriften festgelegt sind oder kraft dieser Vorschriften angenommen worden sind, sowie der Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen » (nachstehend: bestätigter Erlass) bestätigt.

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.2. Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Gesundheitskrise wurde das Dekret der Wallonischen Region vom 17. März 2020 « zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise » (nachstehend: Dekret vom 17. März 2020) angenommen, um « es den wallonischen Behörden zu erlauben, im Notfall nahezu in Echtzeit Maßnahmen zu ergreifen, mit denen auf die Folgen dieser Krise reagiert werden kann » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2019-2020, Nr. 135/1, S. 3). Auf diese Weise « ermächtigt das Parlament die Regierung, Erlasse in den Angelegenheiten zu verabschieden, die von der Verfassung Gesetzesbestimmungen vorbehalten sind, wobei dieses Verfahren unter außergewöhnlichen oder besonderen Umständen zulässig ist » (ebenda).

    Mit dem Dekret vom 17. März 2020 werden so der Wallonischen Regierung « Sondervollmachten » gewährt, « um es der Wallonischen Region zu ermöglichen, auf die Covid-19-Pandemie zu reagieren » und « im strengen Rahmen der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen alle nützlichen Maßnahmen [zu] ergreifen, um jede Situation zu verhindern und zu bewältigen, die ein Problem darstellt und die dringend behandelt werden muss, weil andernfalls eine ernsthafte Gefahr bestehen würde » (Artikel 1 § 1), sowie um « im Falle einer auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführenden Vertagung des Wallonischen Parlaments [...] ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Kontinuität des öffentlichen Dienstes, und soweit die Dringlichkeit ihrer Aktion begründet ist », « alle nützlichen Maßnahmen in den Angelegenheiten [zu] ergreifen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen » (Artikel 2 § 1 Absatz 1).

    Die aufgrund dieser beiden Bestimmungen angenommenen Erlasse « können geltende Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, dies sogar in Angelegenheiten, die die Verfassung ausdrücklich dem Dekret vorbehält » (Artikel 1 § 2 Absatz 1 und 2 § 2 Absatz 1). Diese Erlasse « können verabschiedet werden, ohne dass die gesetzlich oder verordnungsrechtlich erforderlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten eingeholt wurden », einschließlich der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates « in den von der Regierung besonders begründeten Fällen » (Artikel 3 § 1). Sie werden vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt dem Präsidenten des Wallonischen Parlaments übermittelt (Artikel 3 § 2).

    Diese Erlasse müssen innerhalb von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch ein Dekret bestätigt werden; werden sie nicht in der in Absatz 1 erwähnten Frist bestätigt, gelten sie als nie wirksam geworden (Artikel 4).

    Die durch das Dekret vom 17. März 2020 der Regierung erteilte Ermächtigung gilt für drei Monate ab seinem Inkrafttreten, wobei diese Frist einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann (Artikel 5). Diese Ermächtigung ist also « gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz » « angesichts der außergewöhnlichen gesundheitlichen Umstände, die sie rechtfertigen, zeitlich strikt begrenzt » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2019-2020, Nr. 135/1, S. 3).

    B.3.1. Der bestätigte Erlass ist kraft der im Dekret vom 17. März 2020 enthaltenen Ermächtigung ergangen, auf der Grundlage der Erwägung, dass die Coronavirus COVID-19-Pandemie « die reibungslose Arbeitsweise der verschiedenen öffentlichen Dienste beeinträchtigen » und « ebenfalls den Bürgern die Möglichkeit nehmen könnte, ihre Rechte im Rahmen der Verwaltungsverfahren und Beschwerden auf nützliche und effektive Weise gelten zu lassen » (Belgisches Staatsblatt vom 20. März 2020, S. 16594).

    In der ursprünglich angenommenen Fassung bestimmte der bestätigte Erlass:

    Artikel 1. Die zwingenden Fristen und die Beschwerdefristen, die in den Dekreten und Verordnungen der Wallonischen Region festgelegt sind, oder die kraft Letzterer angenommen worden sind, sowie die Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, werden ab dem 18. März 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen ausgesetzt, der zweimal um die gleiche Dauer verlängert werden kann, und zwar durch einen Erlass, in dem die Regierung die Notwendigkeit dieser Fristen im Lichte der Veränderungen des Gesundheitszustands rechtfertigt.

    Art. 2. Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird um einen Paragrafen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 4. Die Fristen, die auf Nichtigkeitsstreitsachen vor der Abteilung der administrativen Streitsachen in Bezug auf Akte, die von Verwaltungsbehörden angenommen wurden, oder auf Rechtsvorschriften der Wallonischen Region anwendbar sind, werden ab dem 18. März 2020 und für einen Zeitraum von 30 Tagen ausgesetzt, der zweimal um die gleiche Dauer verlängert werden kann, und zwar durch einen Erlass, in dem die Regierung die Notwendigkeit dieser Fristen im Lichte der Veränderungen des Gesundheitszustands rechtfertigt.

    Die Regierung kann die Aufhebung dieser Aussetzung vor dem Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist beschließen. '

    Art. 3. Die Regierung stellt das Ende des in Artikeln 1 und 2 genannten Aussetzungszeitraums durch Erlass fest.

    Art. 4. Der vorliegende Erlass tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft

    .

    B.3.2. Gemäß Artikel 2 des bestätigten Erlasses wurden die Beschwerdefristen, die auf Nichtigkeitsstreitsachen vor dem Staatsrat in Bezug auf Akte, die von Verwaltungsbehörden angenommen wurden, oder auf Rechtsvorschriften der Wallonischen Region anwendbar sind, zwischen dem 18. März und dem 16. April 2020 einschließlich ausgesetzt.

    B.3.3. In der Präambel des bestätigten Erlasses ist angegeben, dass die Aussetzung der Fristen für Nichtigkeitsklagen beim Staatsrat unmittelbar mit der Aussetzung aller zwingenden Fristen, die in den gesamten wallonischen Rechts- und Verordnungsvorschriften festgelegt sind oder kraft dieser Vorschriften angenommen worden sind, sowie der Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, zusammenhängt:

    In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 das Coronavirus COVID-19 als Pandemie bezeichnet hat;

    In der Erwägung, dass die ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung in der Bevölkerung so geartet sind, dass sie jede Art von Aktivität auf dem Gebiet der Wallonischen Region verzögern, die reibungslose Arbeitsweise der verschiedenen öffentlichen Dienste beeinträchtigen, und bestimmte Dienstleistungen sogar lahmlegen könnten;

    Dass die Virusverbreitung ebenfalls den Bürgern die Möglichkeit nehmen könnte, ihre Rechte im Rahmen der Verwaltungsverfahren und Beschwerden auf nützliche und effektive Weise gelten zu lassen;

    In der Erwägung, dass die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, damit kein Bürger wegen den Auswirkungen der Gesundheitskrise auf das tägliche Funktionieren der öffentlichen Dienste oder durch die Tatsache, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte und Pflichten auszuüben, weder bei der Ausübung seiner Rechte noch bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert wird, so dass weiterhin die Kontinuität der öffentlichen Dienste gewährleistet, der Grundsatz der Gleichheit gewahrt und die Rechtssicherheit aufrechterhalten werden;

    In der Erwägung, dass auch sichergestellt werden muss, dass die öffentlichen Dienste in der Lage sind, die in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungsverfahren und Beschwerden wirksam zu bearbeiten, wobei zu...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT