Auszug aus dem Entscheid Nr. 122/2021 vom 30. September 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7353 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 62 bis 71 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft

Auszug aus dem Entscheid Nr. 122/2021 vom 30. September 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7353

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 62 bis 71 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf das Hochschulwesen und die Forschung », erhoben von der VoG « Université Saint-Louis - Bruxelles ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten L. Lavrysen, den Richtern J.-P. Moerman, R. Leysen, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, und dem emeritierten Präsidenten F. Daoût gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Januar 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Januar 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Université Saint-Louis - Bruxelles », unterstützt und vertreten durch RA V. Van Troyen, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 62 und 71 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf das Hochschulwesen und die Forschung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. August 2019).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

    B.1.1. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft und die intervenierenden Parteien sind der Auffassung, dass die Klage in Ermangelung des erforderlichen Interesses der klagenden Partei nicht zulässig sei. Die klagende Partei sei nicht unmittelbar und in ungünstigem Sinne von den angefochtenen Bestimmungen betroffen, da sie die Bedingungen, um in den Genuss der Finanzierung zu gelangen, die in Artikel 36bis/1 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 « über die Finanzierung und die Kontrolle der universitären Einrichtungen » (nachstehend: Gesetz vom 27. Juli 1971) in der durch die angefochtenen Bestimmungen abgeänderten Fassung vorgesehen sei, nicht erfülle.

    B.1.2. In den angefochtenen Bestimmungen ist für die akademischen Jahre 2018-2019 bis 2022-2023 die Zuweisung von besonderen Beträgen für die Förderung des Zugangs zum Studium zur Aktivierung bestehender Ermächtigungen vorgesehen. Diese Zuweisung steht bestimmten universitären Einrichtungen nach verschiedenen Kriterien zu. Beim gegenwärtigen Stand macht die klagende Partei nicht geltend, diese Kriterien erfüllen zu können.

    B.1.3. Damit die klagende Partei das erforderliche Interesse aufweist, ist es jedoch nicht erforderlich, dass eine etwaige Nichtigerklärung ihr einen unmittelbaren Vorteil bietet. Der Umstand, dass die klagende Partei im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen erneut eine Möglichkeit erreichen kann, dass ihre Lage vorteilhafter geregelt würde, reicht aus, um ihr Interesse an der Anfechtung dieser Bestimmungen zu rechtfertigen.

    B.1.4. Die Einrede der Unzulässigkeit wird abgewiesen.

    In Bezug auf die Zulässigkeit der neuen Elemente, die in den Gegenerwiderungsschriftsätzen der intervenierenden Parteien vorgebracht werden

    B.2.1. Die klagende Partei ist der Ansicht, dass jedes von den intervenierenden Parteien in ihren jeweiligen Gegenerwiderungsschriftsätzen vorgebrachte neue Element für unzulässig zu erklären sei, zumal wenn es um neue Elemente im Verhältnis zu den in der Rechtssache Nr. 7231 vorgebrachten Elementen geht.

    B.2.2. Der Gerichtshof bemerkt, dass die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Nr. 7231 zusammenhängt, obwohl die beiden Rechtssachen nicht verbunden worden sind. Im Wesentlichen enthalten die in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten Klagegründe kein neues Element im Verhältnis zu der Rechtssache Nr. 7231. Im vorliegenden Fall hat der Umstand, dass die intervenierenden Parteien sich auf einen rein formellen Interventionsschriftsatz beschränkt und ihre Argumente in ihren jeweiligen Gegenerwiderungsschriftsätzen dargelegt haben, angesichts der bestehenden Zusammenhänge zwischen der nunmehr vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Nr. 7231 die kontradiktorische Beschaffenheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt, da dieselben Parteien an den beiden Rechtssachen beteiligt sind und alle die Notifizierung sämtlicher in den beiden Rechtssachen hinterlegten Schriftstücke erhalten haben.

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Tragweite

    B.3. Artikel 62 des Dekrets des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 3. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf das Hochschulwesen und die Forschung » (nachstehend: Dekret vom 2. Mai 2019) bestimmt:

    A l'article 36bis/1, les modifications suivantes sont apportées :

    1° au § 1er, les modifications suivantes sont apportées :

    a) à l'alinéa 1er, les mots ' 1,2 million euros ' sont remplacés par les mots ' 800 000 euros ';

    b) à l'alinéa 2, les modifications suivantes sont apportées :

    - les mots ' 2,4 millions ' sont remplacés par les mots ' 2 millions ';

    - les mots ' 3,6 millions euros ' sont remplacés par les mots ' 3,2 millions euros ';

    - les mots ' et à 1,2 millions euros pour l'année 2021 ' sont insérés à la fin de la première phrase.

    - les mots ' de 2,4 millions euros ' sont insérés entre les mots ' A partir de l'année 2021, le montant ' et les mots ' prévu pour l'année 2020 ';

    - les mots ' A partir de 2022, le montant de 1,2 millions euros prévu pour l'année 2021 est ajouté, après indexation, à concurrence de 30 % au montant prévu à l'article 29, § 1er, et à concurrence de 70 % au montant prévu à l'article 29, § 2. ' sont ajoutés en fin d'alinéa.

    c) à l'alinéa 3, les mots ' 2020-2021 ' sont remplacés par les mots ' 2021-2022 ';

    2° au § 2, le mot ' 2021 ' est remplacé par le mot ' 2022 ';

    3° au § 3, les modifications suivantes sont apportées :

    a) à l'alinéa 1er, le mot ' 2019 ' est remplacé par le mot ' 2020 ' et...

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