Auszug aus dem Entscheid Nr. 127/2021 vom 30. September 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7583 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. März 2021 « zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 127/2021 vom 30. September 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7583

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. März 2021 « zur Zustimmung zum Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom », erhoben von Raf Verbeke und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten L. Lavrysen und den referierenden Richtern J. Moerman und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 21. Mai 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Mai 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. März 2021 « zur Zustimmung zum Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. März 2021): Raf Verbeke, Theo Mewis, Elias Vlerick, Alexia Van Craeynest, Albert Bernath, Bettina Putzeys, Elisabeth Vander Stichelen, Filip De Bodt, José Garcia Moreno, Marcos Medina Lockhart, Martine Sonck, Mathieu Verhaegen, Mats Felipe Lucia Bayer, Maxime Neys, Patrick Baekelandt, Sarah De Rocker, Simon Clement, Stijn Timmermans, Tanguy Corbillon, Wim Christiaens, Véronique Lorge, die VoG « De Creeser » und die VoG « CODEWES-CADTM », unterstützt und vertreten durch RÄin E. Merckx, in Löwen zugelassen.

Am 31. Mai 2021 haben die referierenden Richter J. Moerman und J.-P. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 16. März 2021 « zur Zustimmung zum Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom ». Dieses Gesetz bezweckt die Zustimmung zum Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 « über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom » (nachstehend: Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053). Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Europäischen Union, damit die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist (Artikel 1). Artikel 2 des Beschlusses betrifft die Eigenmittelkategorien und die konkreten Methoden für ihre Berechnung. Bei den in Absatz 1 erwähnten Eigenmitteln der Europäischen Union ist in dieser Bestimmung unter Buchstabe c die Rede von neuen Eigenmitteln, bei denen sich die Einnahmen aus « der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff » ergeben. Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 enthält mehrere Verdeutlichungen im Hinblick auf die Anwendung dieser Regelung. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 erwähnten Eigenmittel durch die Mitgliedstaaten für die Kommission wird auf Artikel 9 Absatz 3 dieses Beschlusses verwiesen. In Artikel 3 werden die Eigenmittelobergrenzen festgelegt.

Artikel 4 bezieht sich auf die Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel. Artikel 5 betrifft « außerordentliche und zeitlich befristete zusätzliche Mittel zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ». In Absatz 1 dieses Artikels wird die Kommission ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der Europäischen Union Mittel bis zu 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen, jedoch « ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise...

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