Auszug aus dem Entscheid Nr. 96/2021 vom 17. Juni 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7511 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 29. Oktober 2020 «

Auszug aus dem Entscheid Nr. 96/2021 vom 17. Juni 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7511

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 29. Oktober 2020 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 26. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG und zur Abänderung des Brüsseler Kodex über das Steuerverfahren », erhoben von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Alain Claes.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und F. Daoût, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, T. Detienne und D. Pieters, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Februar 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Februar 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 29. Oktober 2020 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 26. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG und zur Abänderung des Brüsseler Kodex über das Steuerverfahren » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. November 2020, zweite Ausgabe): die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Alain Claes, unterstützt und vertreten durch RA P. Wouters, beim Kassationshof zugelassen.

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung desselben Ordonnanz.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Hinsicht auf den Gegenstand der Klage auf einstweilige Aufhebung

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 29. Oktober 2020 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 26. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG und zur Abänderung des Brüsseler Kodex über das Steuerverfahren » (nachstehend: Ordonnanz vom 29. Oktober 2020).

    B.1.2. In seinem Entscheid Nr. 46/2021 vom 11. März 2021 hat der Gerichtshof Artikel 9/2 § 6 Absatz 1 Nr. 1 der Ordonnanz vom 26. Juli 2013 « zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG », eingefügt durch Artikel 6 der Ordonnanz vom 29. Oktober 2020, einstweilig aufgehoben, ausschließlich insofern, als er einen Rechtsanwalt, der als Intermediär tätig wird, dazu verpflichtet, einen anderen Intermediär, der nicht sein Mandant ist, zu benachrichtigen. Der Gerichtshof hat ebenfalls Artikel 9/2 § 6 Absatz 5 desselben Ordonnanz vom 26. Juli 2013, eingefügt durch Artikel 6 derselben Ordonnanz vom 29. Oktober 2020, ausschließlich insofern, als er bestimmt, dass sich ein Rechtsanwalt im Rahmen der Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bezüglich marktfähiger grenzüberschreitender Gestaltungen im Sinne von Artikel 9/2 § 2 der genannten Ordonnanz vom 26. Juli 2013 nicht auf das Berufsgeheimnis berufen kann, einstweilig aufgehoben.

    Der...

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