Auszug aus dem Entscheid Nr. 43/2021 vom 11. März 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7244 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Januar 2019 « über

Auszug aus dem Entscheid Nr. 43/2021 vom 11. März 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7244

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Januar 2019 « über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung », erhoben von Dominique Ramaekers.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 13. August 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. August 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Dominique Ramaekers Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4, 7, 17 und 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Januar 2019 « über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Februar 2019).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1.1. Das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Januar 2019 « über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung » (nachstehend: Dekret vom 17. Januar 2019) führt ein schrittweises Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge auf dem Gebiet der Wallonischen Region je nach ihrer Euronorm und des Motortyps, mit dem sie ausgestattet sind, ein und ermöglicht die Einführung von Zonen mit niedrigem Emissionsniveau.

    B.1.2. Artikel 2 des Dekrets vom 17. Januar 2019 enthält ein gestaffeltes Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge.

    Dieser bestimmt:

    § 1. Nur was die Fahrzeuge der Kategorie M1 betrifft, wird untersagt:

    1° ab dem 1. Januar 2023, der Verkehr eines Fahrzeugs, das keiner Euronorm überhaupt genügt, oder eines Fahrzeugs, das der Euronorm 1 genügt;

    2° ab dem 1. Januar 2024, der Verkehr eines Fahrzeugs, das der Euronorm 2 genügt;

    3° ab dem 1. Januar 2025, der Verkehr eines Fahrzeugs, das der Euronorm 3 genügt;

    4° ab dem 1. Januar 2026, der Verkehr eines Fahrzeugs, das der Euronorm 4 genügt;

    [5°] ab dem 1. Januar 2028, der Verkehr eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs, das der Euronorm 5 genügt;

    6° ab dem 1. Januar 2030, der Verkehr eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs; das der Euronorm 6 genügt, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgestattet sind, der der Euronorm 6d-TEMP oder der Euronorm 6d oder einer höheren Norm genügt.

    § 2. Die Regierung ist befugt, den Verkehr von nicht unter § 1 genannten Fahrzeugen aus ökologischen oder gesundheitlichen Gründen zu untersagen. In diesem Fall legt die Regierung die Liste dieser Fahrzeuge und die entsprechenden Fälligkeiten fest.

    § 3. Die Regierung kann zugunsten der Eigentümer von Fahrzeugen, deren Verkehr kraft des vorliegenden Dekrets untersagt wird, begleitende Maßnahmen bestimmen

    .

    B.1.3. Artikel 3 des Dekrets vom 17. Januar 2019 sieht für bestimmte Fahrzeuge Verkehrsgenehmigungen über die von Artikel 2 § 1 festgelegten Termine hinaus vor.

    Es handelt sich insbesondere um die Genehmigung für « Fahrzeuge, die mindestens der Euronorm 4 genügen und vor dem 1. Januar 2019 erworben wurden, soweit sie nicht Dritten überlassen werden » für eine von der Regierung bestimmte zusätzliche Dauer (Artikel 3 § 1 Nr. 1) und für « Fahrzeuge, die jährlich weniger als 3 000 km fahren » (Artikel 3 § 1 Nr. 2).

    Die Wallonische Regierung kann weitere Ausnahmen vom Fahrverbot festlegen (Artikel 3 § 2).

    B.1.4.1. Die « Zone mit niedrigem Emissionsniveau » ist definiert als « die Zone, zu der die Zufahrt für Kraftfahrzeuge zeitweilig oder ständig entsprechend der durch diese Fahrzeuge verursachten Umweltbelastung und der in Artikel 4 vorgesehenen Planung eingeschränkt oder verboten ist » (Artikel 1 Nr. 1 des Dekrets vom 17. Januar 2019).

    B.1.4.2. Zonen mit niedrigem Emissionsniveau können auf regionaler oder kommunaler Ebene eingerichtet werden.

    So kann die Wallonische Regierung eine oder mehrere ständige oder zeitweilige Zonen mit niedrigem Emissionsniveau auf dem Gebiet der Wallonischen Region einrichten, um die Luftqualität zu verbessern (Artikel 7 des Dekrets vom 17. Januar 2019).

    Außerdem kann « eine Kommune [...] dauerhaft für bestimmte feste Tageszeiten oder bestimmte Zeiträume des Jahres der [Wallonischen] Regierung die Einrichtung von einer oder mehreren Zonen mit niedrigem Emissionsniveau im kommunalen und regionalen Straßen- und Wegenetz, das sich auf ihrem Gebiet befindet, mit Ausnahme von Autobahnen durch eine ergänzende kommunale Verkehrsordnung vorschlagen » (Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 17. Januar 2019).

    B.1.5. Artikel 4 des Dekrets vom 17. Januar 2019, der regelt, welche Fahrzeuge in den Zonen mit niedrigem Emissionsniveau zugelassen sind, bestimmt:

    § 1. In eine Zone mit niedrigem Emissionsniveau werden nur die folgenden Fahrzeuge zugelassen:

    1° die Fahrzeuge, die nicht zu den Kategorien M und N gehören;

    2° die Elektrofahrzeuge, die Hybridfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von höchstens 50 Gramm/Kilometer, und die Wasserstofffahrzeuge;

    3° die in Belgien oder im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge der Kategorien M und N, die den folgenden Bedingungen genügen:

    a) ab dem 1. Januar 2020, die Fahrzeuge, deren

    i. Dieselmotor mindestens der Euronorm IV oder 4 genügt;

    ii. Benzin-, LPG- oder CNG-Motor mindestens der Euronorm II oder 2 genügt;

    b) ab dem 1. Januar 2022, die Fahrzeuge, deren

    i. Dieselmotor mindestens der Euronorm V oder 5 genügt;

    ii. Benzin-, LPG- oder CNG-Motor mindestens der Euronorm III oder 3 genügt;

    c) ab dem 1. Januar 2025, die Fahrzeuge, deren

    i. Dieselmotor mindestens der Euronorm VI oder 6 genügt;

    ii. Benzin-, LPG- oder CNG-Motor mindestens der Euronorm IV oder 4 genügt;

    [...]

    § 3. Die Regierung ist befugt, die in Paragraf 1 erwähnte Liste der Fahrzeuge, die in die Zonen mit niedrigem Emissionsniveau zugelassen werden können, unter Berücksichtigung der folgenden Parameter zu ergänzen:

    1° die Auswirkungen der Fahrzeuge auf die Luftverschmutzung;

    2° ihre Motorisierung;

    3° ihr Alter;

    4° gegebenenfalls ihr Wartungszustand.

    Die Regierung bestimmt die Ausnahmen zur Einschränkung des in Paragraf 1 erwähnten Zugangsrechts zu einer Zone mit niedrigem Emissionsniveau aufgrund

    1° der Eigenart, des Typs oder der Nutzung des betreffenden Fahrzeugs;

    2° der Tageszeit.

    Die Regierung bestimmt die Modalitäten für die Gewährung von individuellen, zeitweiligen oder ständigen Abweichungen. Zu diesem Zweck kann sie sozial-wirtschaftliche Kriterien und die besondere Lage der Verkehrsteilnehmer berücksichtigen; dies betrifft insbesondere die Personen, die innerhalb der Zonen mit niedrigem Emissionsniveau wohnen.

    § 4. Die Regierung kann nach einem von ihr festgelegten Zeitplan die Nutzung von Fahrzeugen, die mit bestimmten, von ihr definierten Motorisierungen ausgestattet sind, aus ökologischen oder gesundheitlichen Gründen einschränken oder untersagen

    .

    B.1.6. Die in den vorerwähnten Bestimmungen vorgesehenen Fahrzeugkategorien sind die Klassen, die im königlichen Erlass vom 15. März 1968 « zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör » festgelegt sind (Artikel 1 Nr. 7 des Dekrets vom 17. Januar 2019).

    B.1.7.1. Artikel 1 § 1 des königlichen Erlasses vom 15. März 1968 legt die folgende Einteilung nach Fahrzeugklassen fest:

    - die Klasse M bezieht sich auf « für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern »;

    - die Klasse M1 bezieht sich auf « für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz »;

    - die Klasse M2 bezieht sich auf « für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 Tonnen »;

    - die Klasse M3 bezieht sich auf « für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen »;

    - die Klasse N bezieht sich auf « für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern »;

    - die Klasse N1 bezieht sich auf « für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen »;

    - die Klasse N2 bezieht sich auf « für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen »;

    - die Klasse N3 bezieht sich auf « für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen ».

    B.1.7.2. Gemäß Artikel 1 § 1 des königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 « zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger » umfasst die Klasse L Kleinkrafträder, Motorräder oder Krafträder, dreirädrige Fahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge.

    B.1.7.3. Artikel 17 des Dekrets vom 17. Januar 2019 stellt es unter Strafe, wenn das Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge auf dem gesamten Gebiet der Region und die reglementierte Zufahrt zu einer Zone mit niedrigem Emissionsniveau nicht eingehalten werden.

    Dieser bestimmt:

    Begeht einen Verstoß der zweiten Kategorie im Sinne von Artikel D.151 des Buches I des Umweltgesetzbuches, derjenige der:

    1° gegen Artikel 2 verstößt;

    [...]

    3° sich in Übertretung des Artikels 4 in eine Zone mit niedrigem Emissionsniveau begibt;

    [...]

    .

    B.1.8. Artikel 20 Nr. 2 des Dekrets vom 17. Januar 2019 ändert Artikel D.146 des Wallonischen Umweltgesetzbuches ab. Seitdem sind die in Artikel D.140 des Umweltgesetzbuches erwähnten...

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