Auszug aus dem Entscheid Nr. 66/2021 vom 29. April 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7306 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 « zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 66/2021 vom 29. April 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7306

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches », erhoben von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, T. Giet, R. Leysen, M. Pâques und T. Detienne, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. November 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. November 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA F. Krenc, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. Mai 2019).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches », insofern er einen Paragraphen 9 in Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches einfügt.

    B.2.1. Artikel 39bis wurde ursprünglich durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2000 « über die Computerkriminalität » in das Strafprozessgesetzbuch eingefügt, um dem Prokurator des Königs mehrere Vorrechte bei der Beschlagnahme und beim Kopieren von in einem Datenverarbeitungssystem gespeicherten Daten einzuräumen (Parl. Dok., Kammer, DOC 50-0213/001 und 50-0214/001). Nach der Begründung dieses Gesetzes ist unter « Datenverarbeitungssystem » « ein System, mit dem Daten gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden können » zu verstehen (ebenda, S. 12).

    B.2.2. Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 « zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches und des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der besonderen Ermittlungsmethoden und bestimmter Untersuchungsmaßnahmen in Sachen Internet, elektronische Nachrichten und Telekommunikation und zur Schaffung einer Datenbank der Stimmabdrucke » (nachstehend: Gesetz vom 25. Dezember 2016) grundlegend abgeändert. Durch diese Abänderung hat der Gesetzgeber aus Artikel 39bis « den Referenzartikel, was die nicht geheime Suche in Datenverarbeitungssystemen anbelangt, gemacht » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1966/001, S. 8). Die Suche im System wird als « nicht geheim » bezeichnet, da der Verantwortliche des betroffenen Datenverarbeitungssystems « schnellstmöglich » informiert werden muss.

    Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 sieht die grundsätzliche Zuständigkeit des Untersuchungsrichters vor, um die Durchführung einer nicht geheimen Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon anzuordnen (Artikel 39bis § 4 des Strafprozessgesetzbuches). Ausnahmen von dieser Zuständigkeit sind jedoch auch für den Gerichtspolizeioffizier und den Prokurator des Königs vorgesehen (Artikel 39bis § § 2 und 3).

    Nach der Begründung müssen daher vier Ebenen auf diesem Gebiet unterschieden werden:

    1° la recherche que peut ordonner la police judiciaire, à savoir la recherche dans un système informatique saisi (confirmation de la jurisprudence de la Cour de cassation dans la loi);

    2° la recherche ordonnée par le procureur du roi dans un système informatique qui n'a pas été saisi mais qui pourrait l'être (clarification de ce qui découle déjà de l'actuel article 39bis);

    3° l'extension ordonnée par le procureur d'une recherche visée au 1° ou au 2° dans un système informatique connecté au système informatique qui fait l'objet de la première mesure. Cette possibilité, actuellement réservée au juge d'instruction (art. 88ter) mais envisageable dans le cadre de la mini-instruction, est transférée à l'art. 39bis et peut donc être autorisée par un magistrat de parquet, à moins que cela n'exige pas le déchiffrement de mots de passe supplémentaires.

    Dans le même temps, la recherche en secret dans des systèmes informatiques, réservée au juge d'instruction dans le cadre de l'instruction (art. 90ter, voir plus loin), est également introduite;

    4° toute autre recherche non secrète dans un système informatique. Ce type de recherche ne peut être ordonné que par un juge d'instruction

    (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1966/001, S. 8).

    B.2.3. Aufgrund einer ihm unterbreiteten Nichtigkeitsklage, die sich insbesondere gegen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 richtete, hat der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 174/2018 vom 6. Dezember 2018 geurteilt, dass die nicht geheime Suche in einem Datenverarbeitungssystem, das ordnungsgemäß beschlagnahmt wurde, oder in einem Datenverarbeitungssystem, das nicht beschlagnahmt wurde, aber beschlagnahmt werden könnte, « mit ausreichenden rechtlichen Garantien versehen ist, mit denen sichergestellt werden kann, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, der durch diese Untersuchungshandlung verursacht wird, im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 22 der Verfassung und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gerechtfertigt ist ». Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls mit demselben Entscheid entschieden, dass « aufgrund der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den sie mit sich bringt, [...] die Maßnahme, die darin besteht, eine Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon, die in einem Datenverarbeitungssystem begonnen wurde, das beschlagnahmt wurde oder das vom Prokurator des Königs beschlagnahmt werden kann, auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon auszuweiten, das sich an einem anderen Ort als dem, wo die Suche durchgeführt wird, befindet » zur Zuständigkeit des Untersuchungsrichters gehören muss. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof folglich Artikel 39bis Paragraph 3 des Strafprozessgesetzbuches, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 eingefügt wurde, für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hat außerdem Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch den vorerwähnten Artikel 2, « insofern er keine besondere Bestimmung im Hinblick auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses von Ärzten und Rechtsanwälten vorsieht », mit folgender Begründung für nichtig erklärt:

    B.24.1. Der fünfte Teil des ersten Klagegrunds ist aus einer Verletzung der Artikel 10, 11 und 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet. Die klagenden Parteien werfen dem Gesetzgeber vor, in Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches, der die nicht geheimen Suchen in einem Datenverarbeitungssystem regelt, keine gleichwertigen Garantien wie die, die in Artikel 90octies desselben Gesetzbuches festgelegt sind und die die geheimen Suchen in einem Datenverarbeitungssystem betreffen, vorgesehen zu haben.

    B.24.2. Artikel 90octies des Strafprozessgesetzbuches bestimmt:

    ' § 1. Die Maßnahme darf sich nur dann auf zu Berufszwecken benutzte Räumlichkeiten, den Wohnort, Kommunikationsmittel oder Datenverarbeitungssysteme eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selber verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter erwähnten Straftaten begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine der in Artikel 90ter erwähnten Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten, seinen Wohnort, seine Kommunikationsmittel oder seine...

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