Auszug aus dem Entscheid Nr. 47/2021 vom 18. März 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7086 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 141 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 47/2021 vom 18. März 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7086

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 141 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung », erhoben vom Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne und D. Pieters, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Dezember 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Dezember 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission, unterstützt und vertreten durch RA M. Kaiser, RÄin D. Neven und RA M. Verdussen, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 141 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Juli 2018).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Artikel 12bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit ist Bestandteil von Abschnitt 1 (« Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung ») von Kapitel 3 (« Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit ») dieses Gesetzbuches.

    Vor seiner Abänderung durch Artikel 141 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung » (nachstehend: Gesetz vom 18. Juni 2018) bestimmte Artikel 12bis § 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit:

    Folgende Personen können die belgische Staatsangehörigkeit erwerben, indem sie eine Erklärung gemäß Artikel 15 abgeben:

    1. Ausländer, die:

    a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben,

    b) und in Belgien geboren sind und sich seit ihrer Geburt legal in Belgien aufhalten,

    2. Ausländer, die:

    a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben,

    b) sich seit fünf Jahren legal in Belgien aufhalten,

    c) den Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbringen,

    d) ihre soziale Eingliederung nachweisen:

    - entweder anhand eines Diploms oder Zeugnisses, das von einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt oder von der Königlichen Militärschule ausgestellt ist und mindestens dem Niveau der Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht,

    - oder anhand einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Berufsausbildung von mindestens vierhundert Stunden,

    - oder durch Teilnahme an einem Eingliederungskursus, der von der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Eingliederungskursus für ihren Hauptwohnort zuständigen Behörde vorgesehen wird,

    - oder dadurch, dass sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter und/oder hauptberuflicher Selbständiger gearbeitet haben,

    e) und ihre wirtschaftliche Beteiligung nachweisen:

    - entweder dadurch, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens vierhundertachtundsechzig Arbeitstage als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter gearbeitet haben,

    - oder dadurch, dass sie im Laufe der letzten fünf Jahre in Belgien im Rahmen einer hauptberuflich ausgeübten Berufstätigkeit als Selbständiger von Selbständigen geschuldete Quartalssozialbeiträge während mindestens sechs Quartalen entrichtet haben.

    Die Dauer einer in Nr. 2 Buchstabe d) erster und/oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Ausbildung, die während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt des Antrags belegt worden ist, wird von der erforderlichen Dauer der Berufstätigkeit von mindestens vierhundertachtundsechzig Tagen oder der Dauer der hauptberuflich ausgeübten Berufstätigkeit als Selbständiger abgezogen,

    3. Ausländer, die:

    a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben,

    b) sich seit fünf Jahren legal in Belgien aufhalten,

    c) den Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbringen,

    d) mit einer Person belgischer Staatsangehörigkeit verheiratet sind, sofern die Eheleute während mindestens dreier Jahre in Belgien zusammengelebt haben, oder Eltern- oder Adoptivelternteil eines belgischen Kindes sind, das noch nicht achtzehn Jahre alt ist oder vor diesem Alter nicht für mündig erklärt worden ist,

    e) und ihre soziale Eingliederung nachweisen:

    - entweder anhand eines Diploms oder Zeugnisses, das von einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt oder von der Königlichen Militärschule ausgestellt ist und mindestens dem Niveau der Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht,

    - oder anhand einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Berufsausbildung von mindestens vierhundert Stunden und dadurch, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens zweihundertvierunddreißig Arbeitstage als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter gearbeitet haben oder in Belgien im Rahmen einer hauptberuflich ausgeübten Berufstätigkeit als Selbständiger von Selbständigen geschuldete Quartalssozialbeiträge während mindestens dreier Quartale entrichtet haben,

    - oder durch Teilnahme an einem Eingliederungskursus, der von der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Eingliederungskursus für ihren Hauptwohnort zuständigen Behörde vorgesehen wird,

    4. Ausländer, die:

    a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben,

    b) sich seit fünf Jahren legal in Belgien aufhalten,

    c) und den Nachweis erbringen, dass sie aufgrund einer Behinderung oder Invalidität nicht imstande sind, eine Stelle zu bekleiden oder eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, oder das Pensionsalter erreicht haben,

    5. Ausländer, die:

    a) das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben,

    b) sich seit zehn Jahren legal in Belgien aufhalten,

    c) den Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen erbringen,

    d) und ihre Beteiligung am Leben ihrer Aufnahmegemeinschaft nachweisen. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden und enthält Angaben, nach denen der Antragsteller am wirtschaftlichen und/oder soziokulturellen Leben seiner Aufnahmegemeinschaft teilnimmt

    .

    B.2. Seit seiner Abänderung durch Artikel 141 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. Juni 2018 bestimmt Artikel 12bis § 1 Nr. 2 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich und Nr. 3 Buchstabe e) dritter Gedankenstrich des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit:

    [und] ihre soziale Eingliederung nachweisen:

    [...]

    - oder durch Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Nachweises über die...

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