Auszug aus dem Entscheid Nr. 61/2021 vom 22. April 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7299 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 10 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 «

Auszug aus dem Entscheid Nr. 61/2021 vom 22. April 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7299

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 10 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag », erhoben von der « Fonds du Logement des Familles Nombreuses de Wallonie » Gen.mbH und der VoG « Bund der Familien ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. November 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. November 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 10 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Mai 2019, zweite Ausgabe): die « Fonds du Logement des Familles Nombreuses de Wallonie » Gen.mbH und die VoG « Bund der Familien », unterstützt und vertreten durch RA E. Van Nuffel, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Der angefochtene Artikel 10 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag » (nachstehend : Dekret vom 2. Mai 2019) fügt in das Wallonische Gesetzbuch über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse - nunmehr Wallonisches Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen - unter Titel III (« Aktionsträger der regionalen Politik in Sachen Wohnungswesen »), Kapitel IV (« Der ' Fonds du logement des familles nombreuses de Wallonie ' »), Abschnitt 4 (« Die Verwaltung und die Kontrolle »), einen Artikel 185ter ein.

    Artikel 185ter bestimmt:

    § 1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 15quater des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, eingefügt durch das Dekret vom 29. März 2018 zur Abänderung der Dekrete vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters und des Dekrets vom 12. Februar über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses [zu lesen ist: zur Abänderung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters und des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses zur Stärkung der Verwaltungsführung und Ethik innerhalb der wallonischen Einrichtungen], bildet der Verwaltungsrat des Fonds in seiner Mitte [...] einen Auditausschuss, der die Bezeichnung ' interner Auditausschuss ' erhält.

    Der interne Auditausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern aus dem Verwaltungsrat zusammen.

    Der Vorsitzende des internen Auditausschusses wird von den Mitgliedern des Ausschusses bezeichnet.

    Mindestens ein Mitglied des internen Auditausschusses verfügt über eine praktische Erfahrung oder Fachkenntnisse im Bereich der Buchführung oder des Audits.

    Der Generaldirektor des Fonds wird zu den Versammlungen mit beratender Stimme geladen.

    § 2. Der interne Auditausschuss wird unterstützt von:

    1° Einem Vertreter des Rechnungshofes;

    2° den gemäß Artikel 185bis bezeichneten Revisoren;

    3° den Kommissaren der Regierung unter den in Artikel185 festgesetzten Bedingungen;

    4° einem Mitglied der Zelle für finanzielle Informationen;

    5° zwei Vertretern der Region, die von der Regierung innerhalb der Abteilung Kassenwesen des öffentlichen Dienstes der Wallonie Haushalt, Logistik und Informations- und Kommunikationstechnologie und der Finanzinspektion bestellt werden.

    § 3. Der Verwaltungsrat bestimmt die Aufgaben des internen Auditausschusses, die mindestens die folgenden Aufgaben umfassen:

    1° die Mitteilung an den Verwaltungsrat von Informationen über die Ergebnisse der gesetzlichen Kontrolle des Jahresabschlusses und von Erklärungen über die Art und Weise wie die gesetzliche Kontrolle des Jahresabschlusses zur Integrität der finanziellen Information beigetragen hat, und über die Rolle, die der interne Auditausschuss im Verfahren gespielt hat;

    2° die Überwachung des Prozesses zur Erstellung der finanziellen Information und Vorstellung von Empfehlungen oder Vorschlägen, um deren Unversehrtheit zu gewährleisten;

    3° die Überwachung der Effizienz der Systeme für die interne Kontrolle und das Risikomanagement der Einrichtung sowie der Überwachung des internen Audits und dessen Effizienz;

    4° die Überwachung der gesetzlichen Kontrolle der Jahresabrechnungen, einschließlich der Weiterbehandlung der von den Regierungskommissaren vorgebrachten Fragen und Empfehlungen;

    5° die Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge an den Verwaltungsrat, den er im Bereich der Finanzverwaltung berät.

    Der interne Auditausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben, und wenigstens dann, wenn Letzterer den Jahresabschluss erstellt.

    § 4. Die Arbeitsweise des internen Auditausschusses und die Entlohnung seiner Mitglieder werden in den Satzungen des Fonds bestimmt.

    Die Anzahl Versammlungen des internen Auditausschusses, die Anspruch auf Anwesenheitsgeld geben, darf drei im Jahr nicht überschreiten

    .

    B.2.1. Artikel 179 des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen legt die Aufgaben der « Fonds du Logement des Familles Nombreuses de Wallonie » Gen.mbH fest.

    Er bestimmt:

    Um das Recht auf eine Wohnung in die Tat umzusetzen, strebt die Genossenschaft Fonds du logement des familles nombreuses de Wallonie, weiter unten den Fonds genannt, die folgenden gemeinnützigen Aufgaben an:

    1° den kinderreichen Familien der Kategorie 1, 2 oder 3 die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, um durch die Erteilung von Hypothekendarlehen oder Darlehen für Energieeinsparungen eine erste, zu persönlichen Wohnzwecken bestimmte Wohnung zu sanieren, umzugestalten, anzupassen, zu erwerben, zu bauen oder zu erhalten;

    2° hauptsächlich den kinderreichen Familien der Kategorie 1 oder 2 die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, um eine Wohnung zu mieten;

    3° der Regierung die Zulassung der in Kapitel VI des vorliegenden Titels erwähnten Einrichtungen mit sozialem Zweck vorschlagen, diese beraten, kontrollieren, deren Koordinierung und Finanzierung gewährleisten;

    4° Experimente und Überlegungen in diesen Bereichen fördern und der Regierung neue wohnungspolitische Maßnahmen vorstellen.

    Der Haushalt des Fonds wird vom Geschäftsführungsorgan erstellt und verabschiedet. Der Haushaltplan oder in Ermangelung dessen ein Haushaltsentwurf wird der in Artikel 9 § 1 Ziffer 2 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten erwähnten Einzeldarstellung beigefügt.

    Die Regierung übermittelt dem wallonischen Parlament den endgültigen Haushaltsplan des Fonds zur Information innerhalb von zwei...

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