Auszug aus dem Entscheid Nr. 169/2020 vom 17. Dezember 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7465 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 6. November 2020 « zur Ermächtigung von

Auszug aus dem Entscheid Nr. 169/2020 vom 17. Dezember 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7465

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 6. November 2020 « zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben », erhoben von der VoG « Union4U » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, Y. Kherbache und T. Detienne, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. November 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. November 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 6. November 2020 « zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. November 2020, zweite Ausgabe): die VoG « Union4U », Marcelline Bourguignon, Alda Dalla-Valle, Pierre Fourier, Juan Lada De Cabo und Gaëtan Mestag, unterstützt und vertreten durch RA O. Langlet, RA J. Laurent und RA O. Louppe, in Brüssel zugelassen.

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf das angefochtene Gesetz und seinen Kontext

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 6. November 2020 « zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben » (nachstehend: angefochtenes Gesetz).

    Dieses Gesetz umfasst vier Artikel, die bestimmen:

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2. Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

    1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein.

    2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und zwar entsprechend:

    a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die Pflege erbracht wird, und

    b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen Versorgung.

    3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das strukturierte Pflegeteam.

    4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer Fertigkeiten anvertraut.

    5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Personen verfügen.

    6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei nicht erforderlich.

    7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht.

    Art. 3. § 1. Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel 2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen:

    - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation,

    - Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen Blutgefäße manipuliert werden,

    - Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der Blutbestandteile,

    - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und Apheresegeräten.

    § 2. Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten.

    Art. 4. Vorliegender Erlass [zu lesen ist: vorliegendes Gesetz] tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen...

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