Auszug aus dem Entscheid Nr. 32/2021 vom 25. Februar 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7501 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 « zur

Auszug aus dem Entscheid Nr. 32/2021 vom 25. Februar 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7501

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 « zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich der Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 », erhoben von R.M. und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und F. Daoût, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und D. Pieters, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. Januar 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Januar 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung von Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 « zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich der Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 24. Dezember 2020): R.M., B.G., F.G., S.U., G.O. und K. V.C., unterstützt und vertreten durch RA P. Verpoorten, in Antwerpen zugelassen.

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmung.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung von Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 « zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich der Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 » (nachstehend: Gesetz vom 20. Dezember 2020), der bestimmt:

    Dans les cas visés aux articles 30, 46, 54, 58, § 4, 64 et 68 de la loi du 5 mai 2014 relative à l'internement, la chambre de protection sociale entend jusqu'au 31 mars 2021, uniquement l'avocat de la personne internée et le ministère public, sauf décision contraire motivée. Cette décision ne peut faire l'objet d'aucune voie de recours. Le directeur ou le responsable des soins donne un avis écrit et explique, le cas échéant, également par écrit les conditions qu'il a formulées dans son avis dans l'intérêt de la victime. Le cas échéant, la chambre de protection sociale peut décider d'entendre l'avocat de la victime, ou la victime elle-même

    .

    B.1.2. Die angefochtene Bestimmung bezieht sich auf die Entscheidungen, die im Rahmen der ersten Sitzung nach der Anordnung der Internierung durch Urteil oder Entscheid (Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2014), der Sitzung zu einer Abänderung der Entscheidung über eine Vollstreckungsmodalität (Artikel 46), der Sitzung zu einem Antrag auf Überführung des Internierten, Ausgangserlaubnis, Urlaub, Haftlockerung, elektronische Überwachung, probeweise Freilassung und vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe (Artikel 54), der Sitzung zu einem Antrag auf Aussetzung einer der auferlegten Bedingungen (Artikel 58 § 4), der Sitzung zu einem Widerruf, einer Aussetzung oder einer Revision der Vollstreckungsmodalitäten (Artikel 64) und der Sitzung betreffend die endgültige Freilassung (Artikel 68) getroffen werden müssen.

    B.1.3. Die angefochtene Bestimmung gilt ab dem 24. Dezember 2020 bis grundsätzlich zum 31. März 2021. Der - von den klagenden Parteien nicht angefochtene - Artikel 81 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 ermächtigt den König jedoch, das Datum des 31. März 2021 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass anzupassen, um die Dauer der im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

    B.2.1. Nach der Begründung hat die angefochtene Bestimmung zum Ziel, « Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich zu vermeiden und die Zahl der Überführungen von Internierten zu beschränken » (Parl. Dok., Kammer, 2020-2021, DOC 55-1668/001, S. 24). Sie bewegt sich daher im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes vom 20. Dezember 2020, wonach « physische Kontakte und Begegnungen zwischen Menschen vermieden werden [müssen], wenn sie nicht absolut notwendig sind » (ebenda, S. 4).

    B.2.2. Während der Besprechung des Gesetzentwurfs in der zuständigen...

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