Auszug aus dem Entscheid Nr. 5/2021 vom 14. Januar 2021 Geschäftsverzeichnisnummern 7295, 7316, 7318, 7320

Auszug aus dem Entscheid Nr. 5/2021 vom 14. Januar 2021

Geschäftsverzeichnisnummern 7295, 7316, 7318, 7320, 7324 und 7326

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Region vom 26. April 2019 « zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was den Einsatz von Digitalzählern betrifft, und zur Abänderung der Artikel 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.5 desselben Dekrets », erhoben von der autonomen Dienststelle mit Rechtspersönlichkeit « Vlaamse Regulator voor de Elektriciteits- en Gasmarkt », von Inti De Bock und anderen, von der VoG « Federatie van de Belgische Elektriciteits- en Gasbedrijven », von der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, von der VoG « Liga voor Mensenrechten » und vom Ministerrat.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und F. Daoût, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten L. Lavrysen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. November 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. November 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die autonome Dienststelle mit Rechtspersönlichkeit « Vlaamse Regulator voor de Elektriciteits- en Gasmarkt », unterstützt und vertreten durch RA D. Verhoeven, RA F. Judo, RA T. Souverijns und RA J. Van Orshoven, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 (teilweise) und 31 des Dekrets der Flämischen Region vom 26. April 2019 « zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was den Einsatz von Digitalzählern betrifft, und zur Abänderung der Artikel 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.5 desselben Dekrets » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. Juni 2019).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. Dezember 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Dezember 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2, 17, 18, 19, 20, 21 und 35 desselben Dekrets: Inti De Bock, Vera De Moor, Ilias Sfikas, Jean Albert Solon und Marleen Verbruggen, unterstützt und vertreten durch RA M. Deweirdt, in Westflandern zugelassen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 3. Dezember 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. Dezember 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Federatie van de Belgische Elektriciteits- en Gasbedrijven », unterstützt und vertreten durch RA P. Peeters und RA P. Gérard, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 43 desselben Dekrets.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. Dezember 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. Dezember 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, unterstützt und vertreten durch RA P. de Bandt und RA J. Dewispelaere, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 42 und hilfsweise von Artikel 31 desselben Dekrets.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Dezember 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Dezember 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Liga voor Mensenrechten », unterstützt und vertreten durch RA F. Carron, in Westflandern zugelassen, Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung desselben Dekrets.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Dezember 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. Dezember 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob der Ministerrat, unterstützt und vertreten durch RA G. Block und RA K. Wauters, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 42 desselben Dekrets.

    Diese unter den Nummern 7295, 7316, 7318, 7320, 7324 und 7326 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die Klagen richten sich gegen verschiedene Bestimmungen des Dekrets der Flämischen Region vom 26. April 2019 « zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was den Einsatz von Digitalzählern betrifft, und zur Abänderung der Artikel 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.5 desselben Dekrets »). Das Energiedekret, das durch das angefochtene Dekret abgeändert wird, ist das Dekret der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 « zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik ».

    Anders als mechanische Zähler speichern Digitalzähler den Verbrauch. Sie messen nicht nur, sondern erfassen auch die Energieströme. Die Daten können vor Ort und aus der Ferne ausgelesen werden, « sodass der Zähler auf Grundlage der Daten, die er vor Ort oder aus der Ferne empfängt, in der Lage ist, bestimmte Aktionen auszuführen » (Artikel 1.1.3 Nr. 25/2 des Energiedekrets in der Fassung der Einfügung durch Artikel 2 Nr. 4 des angefochtenen Dekrets). Aus diesem Grund wird auch die Bezeichnung « intelligenter Zähler » benutzt.

    Traditionell wird Strom von einer zentralen Erzeugungsanlage aus transportiert. Die Stromerzeugung auf Grundlage erneuerbarer Quellen wie Sonnen- und Windenergie wird hingegen « dezentrale Erzeugung » genannt (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2017-2018, Nr. 1654/1, S. 4). Die Einführung des Digitalzählers passt in den Übergang hin zu einem dezentralen Energiesystem:

    Le compteur numérique est une pierre angulaire de cette transition. Une gestion efficace de ce système énergétique nécessite dès lors une grande quantité de données. Afin d'assurer que les investissements dans le réseau se fassent aussi efficacement que possible, nous devons pouvoir ' mesurer ' les endroits où des problèmes risquent d'apparaître. Cela permet également d'intervenir rapidement avant que ces problèmes surviennent, indépendamment des investissements ou dans l'attente d'investissements. En outre, un sondage actif des besoins sera nécessaire pour faire un usage optimal de l'offre variable d'énergie verte. Cela permettra de réguler des flux qui apparaissent à divers endroits et dans des proportions différentes. L'avancée technologique en matière de mesurage ouvre de nouvelles occasions d'améliorer le fonctionnement du marché et les services fournis aux clients, en obtenant par exemple des informations plus précises sur leur consommation personnelle

    (ebenda).

    B.2. Die dritte Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 « über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ») hat die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, intelligente Zähler einzuführen. Sie durften die Einführung einer Kosten-Nutzen-Analyse unterziehen.

    Aus dieser Analyse ergab sich, dass in der Flämischen Region der größte Nutzen bei einer schrittweisen flächendeckenden Einführung des Digitalzählers zu erwarten war (ebenda, S. 43). Das angefochtene Dekret regelt diese Einführung. Die wichtigsten politischen Rahmenbedingungen, unter anderem der Grundsatz der flächendeckenden Einführung und eine Reihe von Vorschriften zum Datenschutz, sind im Dekret selbst enthalten. Mit bestimmten Ausführungsmaßnahmen wurde die Flämische Regierung beauftragt.

    B.3. Die Einführung des Digitalzählers geht für Prosumenten mit einem Übergang des bestehenden Ausgleichsmechanismus hin zu einem Erwerbssystem einher.

    Prosumenten sind « Stromverteilernetznutzer mit einem Zugangspunkt für die Entnahme, der entweder unmittelbar oder mittelbar an einen Transformator angeschlossen ist, und mit einer dezentralen Erzeugungsanlage mit einer maximalen AC-Leistung von bis zu 10 kVA, die die Einspeisung von Strom in das Stromverteilernetz ermöglicht » (Artikel 1.1.3 Nr. 104 des Energiedekrets in der Fassung der Einfügung durch Artikel 2 Nr. 14 des angefochtenen Dekrets). Die Abkürzung AC steht für Alternating Current oder Wechselstrom. Dies ist die Stromart, die über das Elektrizitätsnetz an Privathaushalte und die Industrie geliefert wird. Die Abkürzung kVA steht für Kilovoltampere und drückt die elektrische Leistung aus.

    Der Ausgleichsmechanismus beinhaltet, dass die entnommene Energiemenge, ausgedrückt in Kilowattstunden (kWh), durch die in das Netz eingespeiste Energiemenge kompensiert wird. Der Kunde zahlt nur auf der Grundlage seines Nettoverbrauchs. Der mechanische Zähler, mit einem sogenannten « rücklaufenden Zähler », misst diesen Verbrauch. Als Ausgleich für diesen Vorteil zahlen die Prosumenten in diesem Fall ein Zusatzentgelt zu den Tarifen auf der Grundlage des Nettoverbrauchs, den sogenannten Prosumententarif.

    Die vierte Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 « mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) ») bestimmt, dass nach dem 31. Dezember 2023 keine neuen Rechte auf der Grundlage solcher Ausgleichsmechanismen gewährt werden dürfen. Alle Kunden, für die bestehende Regelungen gelten, müssen auch die Möglichkeit haben, sich für eine neue Regelung zu entscheiden, wonach die in das Netz eingespeiste und die aus dem Netz bezogene Elektrizität als Grundlage für die Berechnung der Netzentgelte getrennt ausgewiesen werden (Artikel 15 Absatz 4).

    Der Digitalzähler erfasst beide Energieströme gesondert. Der Kunde zahlt auf der Grundlage seines Bruttoverbrauchs. Für die in das Netz eingespeiste Elektrizität sieht das angefochtene Dekret ein Erwerbssystem vor. Die Flämische Regierung muss die näheren Modalitäten dieses Systems festlegen und vorschreiben, wer gegen welche Vergütung erwerben muss (Artikel 43 des angefochtenen Dekrets). Der Prosumententarif ist in diesem Fall überflüssig.

    B.4. Die Beschwerdegründe der klagenden Parteien beziehen sich auf

    - die vorübergehende Aufrechterhaltung des Ausgleichsmechanismus und des...

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