Auszug aus dem Entscheid Nr. 139/2020 vom 22. Oktober 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7098 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung

Auszug aus dem Entscheid Nr. 139/2020 vom 22. Oktober 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7098

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen », erhoben von Isabelle Mattiuz und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, und dem emeritierten Präsidenten A. Alen gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. Januar 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Januar 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Juli 2018): Isabelle Mattiuz, Caroline Van Coppenolle, Caroline Mertens, Hilde Lefevre, Virginie Polet und Pierre Hubaux, unterstützt und vertreten durch RA P. Joassart, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen » (nachstehend: Gesetz vom 11. Juli 2018) bestimmt:

    Artikel 196ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Mai 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Die Ernennung zum effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wird für die Eröffnung des Anspruchs auf und die Berechnung der Pension einer endgültigen Ernennung gleichgesetzt. Für die Berechnung der Ruhestandspension werden die in dieser Eigenschaft erbrachten Dienstleistungen zu einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt. ';

    .

    B.2.1. Durch die vorerwähnte Bestimmung wird Artikel 196ter des Gerichtsgesetzbuches ergänzt, der insbesondere die Bedingungen für die Ernennung in das Amt des Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht regelt.

    Durch Artikel 46 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 « über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz » wurde Artikel 196ter des Gerichtsgesetzbuches zum ersten Mal abgeändert, indem in seinem Paragrafen 2 vorgesehen wurde, dass die Ämter des effektiven Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht vollzeitig ausgeübt werden und dass die Ernennung zum Beisitzer nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr gilt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann.

    Aufgrund dieser ersten Abänderung kann ein Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht nun unbegrenzt bis zum Ende seiner Berufslaufbahn ernannt werden.

    In dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 2016 wurde jedoch nicht die...

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