Auszug aus dem Entscheid Nr. 152/2020 vom 19. November 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7253 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 36 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 1. März

Auszug aus dem Entscheid Nr. 152/2020 vom 19. November 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7253

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 36 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 1. März 2019 « zur Abänderung der Vorschriften über die Beaufsichtigung und bestimmte organisatorische Aspekte des Hochschulwesens » (Einfügung eines Artikels II.395 in den Flämischen Kodex des Hochschulwesens), erhoben von der « Artesis Plantijn Hogeschool Antwerpen ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten L. Lavrysen und F. Daoût, den Richtern J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, und dem emeritierten Präsidenten A. Alen gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. September 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. September 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Artesis Plantijn Hogeschool Antwerpen », unterstützt und vertreten durch RA F. Judo und T. Souverijns, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 36 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 1. März 2019 « zur Abänderung der Vorschriften über die Beaufsichtigung und bestimmte organisatorische Aspekte des Hochschulwesens », veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. März 2019 (Einfügung eines Artikels II.395 in den Flämischen Kodex des Hochschulwesens).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Verfahrensrücknahme einer intervenierenden Partei

    B.1. Mit am 8. Oktober 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief hat die VoG « Thomas More Mechelen-Antwerpen », intervenierende Partei, den Gerichtshof darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie auf ihre Intervention in vorliegender Rechtssache verzichten möchte.

    Da im vorliegenden Fall nichts dagegen spricht, bewilligt der Gerichtshof die Verfahrensrücknahme.

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.2. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 36 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 1. März 2019 « zur Abänderung der Vorschriften über die Beaufsichtigung und bestimmte organisatorische Aspekte des Hochschulwesens » (nachstehend: Dekret vom 1. März 2019), insofern er einen Artikel II.395 § 2 in den Flämischen Kodex des Hochschulwesens einfügt. Der angefochtene Artikel gewährt der VoG « Karel de Grote Hogeschool, Katholieke Hogeschool Antwerpen » (nachstehend: « Karel de Grote Hogeschool ») rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, ab dem Studienjahr 2019-2020 ein Angebot an Graduatausbildungsgängen zu starten.

    B.3.1. Infolge der Empfehlung des Flämischen Parlaments vom 8. Juli 2010 sollte die Endverantwortung für die höhere Berufsausbildung (nachstehend: HBO5-Ausbildungsgänge), die von den Zentren für Erwachsenenbildung (nachstehend: ZEB) angeboten wurde, ausschließlich bei den Hochschulen liegen. Dieses Ziel wurde schrittweise verwirklicht, indem zunächst Kooperationsbeziehungen zwischen den ZEB und den Hochschulen eingegangen (Dekret vom 12. Juli 2013 « über die Stärkung der höheren Berufsausbildung in Flandern ») und bis zum Studienjahr 2019-2020 die HBO5-Ausbildungsgänge als Graduatausbildungsgänge auf strukturelle Weise in die Hochschulen integriert wurden.

    Das Dekret vom 4. Mai 2018 « über den Ausbau der Graduatausbildung an den Hochschulen und die Stärkung der Lehrerausbildung an den Hochschulen und Universitäten » (nachstehend: Dekret vom 4. Mai 2018) hat diese strukturelle Einbettung durch Dekret verwirklicht. Anlässlich der Übertragung der HBO5-Ausbildungsgänge müssen die Hochschule und das ZEB einen Vertrag schließen, der zumindest Absprachen zu der Übertragung, der Zurverfügungstellung und der Verwendung von Infrastruktur und Immobilien sowie zu finanziellen Angelegenheiten enthalten muss. Hochschulen, die HBO5-Ausbildungsgänge anbieten möchten, müssen Absichtserklärungen und Integrationsverträge mit einem oder mehreren ZEB schließen; sie müssen auch alle Ausbildungsgänge von dem betreffenden ZEB übernehmen. Die Übertragung beinhaltet nicht nur eine Übernahme der Unterrichtsbefugnis vom betreffenden ZEB, sondern auch die Übernahme seiner Finanzen und seines Personals. Die Verpflichtung zur Übernahme der Unterrichtsbefugnis von einem ZEB gilt für jede Hochschule, wenn diese einen HBO5-Ausbildungsgang anbieten möchte.

    Das Dekret vom 4. Mai 2018 beruht auf einem klaren Konzept. Um einen reibungslosen Übergang von ZEB zu Hochschule zu gewährleisten, wurde entschieden, dass die Ausbildungsgänge, die von den Hochschulen organisiert werden...

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